Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die
vorliegende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII i.V.m.
§§ 17, und 18 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz im Landkreis Oder-Spree.
Sachdarstellung:
Kindertagespflege findet ihre rechtlichen Grundlagen
in den §§ 22, 23, 24 und 43 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII), Kinder-
und Jugendhilfe i.V.m. §§ 1, 17, 18 und 20 Kindertagesstättengesetz des Landes
Brandenburg (KitaG). Kindertagespflege hat als Teil des Systems der
Kindertagesbetreuung den umfassenden Förderungsauftrag der Erziehung, Bildung
und Betreuung und stellt eine den Rechtsanspruch erfüllende Angebotsform für
Kinder unter drei Jahren dar. Der Landkreis Oder- Spree erhebt für die
Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege Elternbeiträge. Die
Beiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der
Anzahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten
Betreuungsumfang zu staffeln.
Mit dem „Gute-KiTa-Gesetz“ des Bundes wurde § 90 SGB
VIII mit Wirkung zum 01.08.2019 geändert. Demnach kann bestimmten Eltern ein
Kostenbeitrag zur Kindertagesbetreuung nicht zugemutet werden.
Dies betrifft Eltern und Kinder im Bezug von
• Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II,
• Leistungen
nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII oder
• Leistungen
nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerbergesetzes
• Kinderzuschlag
gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
• von
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
Mit entsprechender Änderung des KitaG durch § 17 Abs.
1a hat das Land Brandenburg die Regelung des § 90 SGB VIII erweitert, so dass
ab 01.08.2019 ebenfalls Eltern beitragsfrei gestellt werden, die
Geringverdiener sind. Hiervon umfasst sind Eltern, die über ein jährliches
Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 20.000,00 € verfügen.
Mit der vorliegenden Satzung sollen die Elternbeiträge
für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis
Oder-Spree der aktuellen Rechtslage des Bundes und des Landes angepasst werden
(Vergleich Anlage der Satzung)
Folglich sind Eltern, die über ein jährliches
Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 20.000,00 € verfügen, beitragsfrei gestellt.
Die neu festgesetzten Mindestbeiträge beziehen sich
auf die Einkommensgruppe "bis 25.000 €" und entsprechen der
zumutbaren Belastung im Rahmen der häuslichen Ersparnis, d.h. die
Sozialverträglichkeit im untersten Einkommensbereich ist gesichert.
Die Höchstbeiträge übersteigen nicht die Platzkosten.
Den Empfehlungen des Landes folgend, ist die Anzahl der Einkommensstufen erhöht
worden.
Mit Beschluss dieser Satzung tritt die Satzung vom
30.11.2016 außer Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
Das
Land erstattet entstandene Einnahmeausfälle gemäß § 5 Abs. 1
Kita-Beitragsbefreiungsordnung (KitaBBV)
vom 16.08.2019 in Höhe eines Pauschalbetrages von 12,50 € je Kind und Monat. Es
ist davon auszugehen, dass die Einnahmeausfälle des Landkreises nicht
vollständig gedeckt werden. Die neue Höchststufe "über 65.000 €" wird
in Einzelfällen zum Tragen kommen, so, dass hier mit geringfügigen
Mehreinnahmen zu rechnen ist. In den dazwischen liegenden Einkommensstufen (bis
30.000 € ff.) gibt es keine Veränderungen in den Beiträgen im Vergleich zur
noch geltenden Satzung.
Es
ist davon auszugehen, dass der Haushaltsansatz 2020 nicht zu korrigieren ist:
Gesamtkosten
Kindertagespflege: 1.260.000,00 €
davon
Einnahmen aus
Landesmitteln:
154.907,40 € (Kinderkostenpauschale 911,22 € x 170 Kinder) und
Elternbeiträgen:
225.300,00 €
Aufwendungen
Landkreis: 879.792,60 €
Stellungnahme des
Rechnungsprüfungsamtes: siehe Anlage
3
Stellungnahme der Kämmerei:
Da
sich aus dem Beschluss selbst keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt
des Landkreises ergeben, ist eine Stellungnahme der Kämmerei nicht
erforderlich.
Anlagen:
Anlage 1
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII i.V.m.
§ 18 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz im Landkreis Oder-Spree vom 23.06.2020
Anlage 2
Anlage zur Satzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege
(Stand 02.04.2020)
Anlage 3
Stellungnahme über die Prüfung des Satzungsentwurfs
über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in
der Kindertagespflege ab
dem 01.07.2020 (Rechnungsprüfungsamt)