Betreff
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII i.V.m. § 18 Abs. 2 KitaG im Landkreis Oder-Spree - Anpassung an § 90 Abs. 4 SGB VIII/§ 17 Abs. 1a KitaG
Vorlage
027/2020
Aktenzeichen
Dezernat I
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die vorliegende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII i.V.m. §§ 17, und 18 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz im Landkreis Oder-Spree.

 

 

 

Sachdarstellung:

 

Kindertagespflege findet ihre rechtlichen Grundlagen in den §§ 22, 23, 24 und 43 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII), Kinder- und Jugendhilfe i.V.m. §§ 1, 17, 18 und 20 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG). Kindertagespflege hat als Teil des Systems der Kindertagesbetreuung den umfassenden Förderungsauftrag der Erziehung, Bildung und Betreuung und stellt eine den Rechtsanspruch erfüllende Angebotsform für Kinder unter drei Jahren dar. Der Landkreis Oder- Spree erhebt für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege Elternbeiträge. Die Beiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Anzahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.

 

Mit dem „Gute-KiTa-Gesetz“ des Bundes wurde § 90 SGB VIII mit Wirkung zum 01.08.2019 geändert. Demnach kann bestimmten Eltern ein Kostenbeitrag zur Kindertagesbetreuung nicht zugemutet werden.

 

Dies betrifft Eltern und Kinder im Bezug von

           Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II,

           Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII oder

           Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerbergesetzes

           Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder

           von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

 

Mit entsprechender Änderung des KitaG durch § 17 Abs. 1a hat das Land Brandenburg die Regelung des § 90 SGB VIII erweitert, so dass ab 01.08.2019 ebenfalls Eltern beitragsfrei gestellt werden, die Geringverdiener sind. Hiervon umfasst sind Eltern, die über ein jährliches Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 20.000,00 € verfügen.

 

Mit der vorliegenden Satzung sollen die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege im Landkreis Oder-Spree der aktuellen Rechtslage des Bundes und des Landes angepasst werden (Vergleich Anlage der Satzung)

 

Folglich sind Eltern, die über ein jährliches Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 20.000,00 € verfügen, beitragsfrei gestellt.

Die neu festgesetzten Mindestbeiträge beziehen sich auf die Einkommensgruppe "bis 25.000 €" und entsprechen der zumutbaren Belastung im Rahmen der häuslichen Ersparnis, d.h. die Sozialverträglichkeit im untersten Einkommensbereich ist gesichert.

Die Höchstbeiträge übersteigen nicht die Platzkosten. Den Empfehlungen des Landes folgend, ist die Anzahl der Einkommensstufen erhöht worden.

 

Mit Beschluss dieser Satzung tritt die Satzung vom 30.11.2016 außer Kraft.

Finanzielle Auswirkungen:

 

Das Land erstattet entstandene Einnahmeausfälle gemäß  § 5 Abs. 1 Kita-Beitragsbefreiungsordnung  (KitaBBV) vom 16.08.2019 in Höhe eines Pauschalbetrages von 12,50 € je Kind und Monat. Es ist davon auszugehen, dass die Einnahmeausfälle des Landkreises nicht vollständig gedeckt werden. Die neue Höchststufe "über 65.000 €" wird in Einzelfällen zum Tragen kommen, so, dass hier mit geringfügigen Mehreinnahmen zu rechnen ist. In den dazwischen liegenden Einkommensstufen (bis 30.000 € ff.) gibt es keine Veränderungen in den Beiträgen im Vergleich zur noch geltenden Satzung.

 

Es ist davon auszugehen, dass der Haushaltsansatz 2020 nicht zu korrigieren ist:

 

Gesamtkosten Kindertagespflege: 1.260.000,00 €

davon Einnahmen aus

Landesmitteln: 154.907,40 € (Kinderkostenpauschale 911,22 € x 170 Kinder) und

Elternbeiträgen: 225.300,00 €

Aufwendungen Landkreis: 879.792,60 €

 

 

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes: siehe Anlage 3

 

 

Stellungnahme der Kämmerei:

 

Da sich aus dem Beschluss selbst keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt des Landkreises ergeben, ist eine Stellungnahme der Kämmerei nicht erforderlich.

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII i.V.m. § 18 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz im Landkreis Oder-Spree vom 23.06.2020

 

Anlage 2

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege (Stand  02.04.2020)

 

Anlage 3

Stellungnahme über die Prüfung des Satzungsentwurfs über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege ab

dem 01.07.2020 (Rechnungsprüfungsamt)