Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag beschließt die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes
Wellmitz und beauftragt den Landrat, die Verordnung zu unterzeichnen und zu
veröffentlichen.
Gleichzeitig
wird das mit Beschluss Nummer 9-4/79 vom 21. Februar 1979 des Rates
des Kreises Eisenhüttenstadt/ Land festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet
Wellmitz außer Kraft gesetzt.
Sachdarstellung:
Gemäß
§ 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes können zum Schutz der öffentlichen
Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen Wasserschutzgebiete festgesetzt
werden.
Gemäß
§ 15 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes werden Wasserschutzgebiete
für Wasserfassungen mit einer prognostizierten mittleren täglichen
Entnahmemenge von weniger als 2.000 m³ durch Rechtsverordnung durch den
Landkreis, in dessen Gebiet sich die Wasserfassung befindet, festgesetzt.
Für
die Wasserfassung Wellmitz, mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von
500 m³, ist die Rechtsverordnung durch den Kreistag des Landkreises
Oder-Spree zu beschließen.
Die
Verordnung basiert auf einer Muster-Wasserschutzgebietsverordnung des
Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) und wurde an die
örtlichen Gegebenheiten angepasst.
Das
geplante Wasserschutzgebiet Wellmitz liegt in der Gemeinde Neißemünde OT
Wellmitz. Von der Unterschutzstellung sind folgende Gemarkungen ganz oder
teilweise betroffen:
×
Gemarkung
Breslack, Flur 2,
×
Gemarkung
Ratzdorf, Flur 1 und
×
Gemarkung
Wellmitz, Flur 2 und Flur 3.
Mit
dieser Verordnung soll im Einzugsgebiet der Brunnen des Wasserwerkes Wellmitz
ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt werden. Gleichzeitig soll gemäß § 15 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen
Wassergesetzes das dort bereits bestehende Wasserschutzgebiet außer Kraft
gesetzt und aus Gründen der Rechtsklarheit formell mit dieser Verordnung
aufgehoben werden.
Das
Wasserwerk Wellmitz des Gubener Wasser- und Abwasserzweckverbandes befindet
sich im Landkreis Oder-Spree, in der Gemeinde
Neißemünde und liegt ungefähr 1,5 km südöstlich der Ortschaft Wellmitz, in
einem Waldgebiet der Oberförsterei Siehdichum, im Revier Neuzelle,
Forstabteilung 1123. Die drei Brunnen, die zur Grundwasserentnahme genutzt
werden, befinden sich östlich des Wasserwerkes in einer Wiesenniederung,
zwischen dem Waldgebiet und dem Neuzeller Hauptgraben.
Über
das Wasserwerk Wellmitz versorgt der Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband aus
drei Brunnen ca. 2.000 Einwohner der Gemeinde
Neißemünde, Ortsteile Breslack, Coschen, Ratzdorf und Wellmitz mit Trinkwasser.
Es ist beabsichtigt, zur Erhaltung und zum Schutz der Beschaffenheit des zur
öffentlichen Wasserversorgung genutzten Grundwassers, im Einzugsgebiet der
Brunnen, das Wasserschutzgebiet Wellmitz festzusetzen. Gemäß § 2 Absatz 2 der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) stellt die Versorgung der
Bevölkerung mit Trinkwasser eine kommunale Daseinsvorsorge der Gemeinde dar.
Das bestehende Trinkwasserschutzgebiet
wurde mit Beschluss Nummer 9-4/79 des Rat des Kreises Eisenhüttenstadt/ Land
vom 21.02.1979 festgesetzt. Die aufgrund des Kreistagsbeschlusses geltenden
Schutzbestimmungen können gegenwärtig und zukünftig keinen ausreichenden Schutz
des Wasservorkommens gewährleisten. Die Ursachen hierfür liegen einerseits
darin, dass zum damaligen Zeitpunkt bestimmte Entwicklungen nicht absehbar
waren. So hat aufgrund der inzwischen stark veränderten gesellschaftlichen und
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
stark zugenommen.
Andererseits sind zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung hohe Anforderungen an den Grundwasserschutz bewusst vermieden
worden, um die daraus resultierenden höheren Aufwendungen, insbesondere im
Bereich der Landwirtschaft, weitgehend zu vermeiden. Deshalb bleiben viele
Schutzbestimmungen hinter den heute im Bundesgebiet flächendeckend (also auch
außerhalb von Wasserschutzgebieten) geltenden Anforderungen zum Grundwasserschutz
zurück.
Ein weiterer Grund für die Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes
ist die Unbestimmtheit der, aufgrund des Kreistagsbeschlusses, bisher geltenden
Schutzbestimmungen und die Ungenauigkeit des Grenzverlaufes. Dies bereitet den
Betroffenen und den Behörden im Vollzug erhebliche Probleme, da oft unklar ist,
mit welchem Inhalt bestimmte Schutzbestimmungen gelten sollen und ob die zu
beurteilenden Vorhaben überhaupt im Wasserschutzgebiet liegen.
Eine
ausführliche Begründung zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz
ist der Begründung zur Verordnung zu entnehmen.
Die Bemessung des Schutzgebietes erfolgt auf Grundlage eines
Fachgutachtens. Durch die Schutzbestimmungen der Verordnung soll der
erforderliche, in die Zukunft gerichtete Schutz des zur Trinkwassergewinnung
genutzten Grundwassers erreicht werden, ohne dabei gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verstoßen. So werden durch die
Schutzbestimmungen der Verordnung grundwassergefährdende Handlungen für
verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt. Der Bestandschutz rechtmäßig
vorhandener Anlagen wird durch die Schutzbestimmungen nicht berührt. Verboten werden soll lediglich der Neubau oder die
Erweiterung von für das Grundwasservorkommen besonders gefährlicher Anlagen.
Die Umsetzung von Vorhaben ist unter erhöhten Anforderungen zum
Grundwasserschutz möglich. Bestimmte Handlungen werden verboten oder nur
eingeschränkt. Die Eigentümer und
Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes werden
im Interesse einer gesicherten Trinkwasserversorgung zur Duldung bestimmter
Maßnahmen und zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet. Die in der
Verordnung aufgeführten Verbote liegen im Bereich der Sozialbindung des
Eigentums im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Grundgesetz (GG). Bei
unbeabsichtigten Härtefällen kann die untere Wasserbehörde den Betroffenen von
einem Verbot gemäß § 52. Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) befreien, wenn der
Schutzzweck nicht gefährdet wird. Die Schutzbestimmungen sollen insgesamt die
notwendige Verringerung des Risikos für die Trinkwassergewinnung auf ein
vertretbares Maß gewährleisten.
Das
Grundwasservorkommen ist in besonderem Maße schutzwürdig, schutzfähig und ohne
unverhältnismäßige Belastung Dritter schutzfähig. Somit sind die
Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz und
den darin enthaltenen und erforderlichen Schutzbestimmungen gegeben.
Vom
18.03.2019 bis einschließlich 18.04.2019 wurde der Entwurf der Verordnung, die
Begründung und alle dazugehörenden Karten im Umweltamt und im Amt Neuzelle
öffentlich ausgelegt. Desweiteren wurde der Entwurf der Verordnung, die
Begründung und alle dazugehörenden Karten auf der Internetseite des Landkreises
Oder-Spree veröffentlicht. Innerhalb dieses Zeitraumes hatte jedermann die
Möglichkeit zur Einsichtnahme.
Die
Beteiligung der Fachämter des Landkreises Oder-Spree erfolgte über das
Fachgebiet „Kreisentwicklung
und Investitionsförderung“.
Betroffene
Landwirte, Waldbesitzer oder sonstige Grundstückseigentümer wurden ebenfalls
angeschrieben und darüber informiert, dass es beabsichtigt ist, das
Wasserschutzgebiet Wellmitz neufestzusetzen.
Vom
18.03.2019 bis einschließlich 02.05.2019 hatte jedermann die Möglichkeit Einwendungen,
Anregungen oder Hinweise schriftlich vorzubringen und abzugeben.
Am
06. November 2019 fand gemäß § 16 Abatz 2 des Brandenburgischen
Wassergesetzes (BbgWG) die Erörterung statt.
Es
ist zu erwähnen, dass während des Anhörungsverfahrens keine gravierenden
Einwendungen und Bedenken vorgebracht worden sind.
Durch
die untere Wasserbehörde wurde nach Prüfung und Abwägung der eingegangenen
Einwände, Hinweise und Anregungen der Entwurf der Verordnung zur Festsetzung
des Wasserschutzgebietes Wellmitz überarbeitet.
Das
Wasserschutzgebeit Wellmitz wurde in drei Schutzzonen gegliedert. Mit der
Gliederung wird berücksichtigt, dass die Gefahr für das genutzte Grundwasser –
außer bei flächenhaften Einträgen – allgemein mit zunehmendem Abstand des
Gefahrenherdes von den Brunnen abnimmt.
Nach
erfolgter Abwägung der eingegangenen Bedenken, Anregungen und Hinweise wird dem
Kreistag nunmehr die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes
Wellmitz und der dazugehörenden Anlagen zur Beschlussfassung vorgelegt.
Finanzielle Auswirkungen:
Dem
Landkreis Oder-Spree entstehen keine Kosten. Der Beschluss hat keine
unmittelbaren Kostenauswirkungen (keine haushaltsmäßigen Auswirkungen und keine
bilanziellen Auswirkungen).
Anlagen:
Verordnung
zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz
Anlage
1 zur Verordnung zur Festsetzung
des Wasserschutzgebietes Wellmitz
„Begriffsbestimmung“
Anlage 2 zur
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz „Übersichtskarte
im Maßstab 1:25.000“
Anlage 3 zur
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz „Abgrenzung der
Schutzzonen“
Anlage 4 zur
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz „Topografische
Karte im Maßstab 1:10.000“
Anlage 5 zur
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz
„Liegenschaftskarten Blatt 1 und Blatt 2 im Maßstab 1:2.500“
Weitere
Informationen
Begründung
der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz
Kopie
– Beschluss Nr. 9-4/79 des Rates des Kreises Eisenhüttenstadt/ Land vom
21.02.1979 (vgl. Punkt 2.12 „Wasserwerk Wellmitz“)