Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz und beauftragt den Landrat, die Verordnung zu unterzeichnen und zu veröffentlichen.

 

Gleichzeitig wird das mit Beschluss Nummer 9-4/79 vom 21. Februar 1979 des Rates des Kreises Eisenhüttenstadt/ Land festgesetzte Trinkwasserschutzgebiet Wellmitz außer Kraft gesetzt.

 

Sachdarstellung:

 

Gemäß § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes können zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.

 

Gemäß § 15 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes werden Wasserschutzgebiete für Wasserfassungen mit einer prognostizierten mittleren täglichen Entnahmemenge von weniger als 2.000 m³ durch Rechtsverordnung durch den Landkreis, in dessen Gebiet sich die Wasserfassung befindet, festgesetzt.

 

Für die Wasserfassung Wellmitz, mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von 500 m³, ist die Rechtsverordnung durch den Kreistag des Landkreises Oder-Spree zu beschließen.

 

Die Verordnung basiert auf einer Muster-Wasserschutzgebietsverordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) und wurde an die örtlichen Gegebenheiten angepasst.

 

Das geplante Wasserschutzgebiet Wellmitz liegt in der Gemeinde Neißemünde OT Wellmitz. Von der Unterschutzstellung sind folgende Gemarkungen ganz oder teilweise betroffen:

×                 Gemarkung Breslack, Flur 2,

×                 Gemarkung Ratzdorf, Flur 1 und

×                 Gemarkung Wellmitz, Flur 2 und Flur 3.

 

Mit dieser Verordnung soll im Einzugsgebiet der Brunnen des Wasserwerkes Wellmitz ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt werden. Gleichzeitig soll gemäß § 15 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes das dort bereits bestehende Wasserschutzgebiet außer Kraft gesetzt und aus Gründen der Rechtsklarheit formell mit dieser Verordnung aufgehoben werden.

 

Das Wasserwerk Wellmitz des Gubener Wasser- und Abwasserzweckverbandes befindet sich im Landkreis Oder-Spree, in der Gemeinde Neißemünde und liegt ungefähr 1,5 km südöstlich der Ortschaft Wellmitz, in einem Waldgebiet der Oberförsterei Siehdichum, im Revier Neuzelle, Forstabteilung 1123. Die drei Brunnen, die zur Grundwasserentnahme genutzt werden, befinden sich östlich des Wasserwerkes in einer Wiesenniederung, zwischen dem Waldgebiet und dem Neuzeller Hauptgraben.

 

Über das Wasserwerk Wellmitz versorgt der Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband aus drei Brunnen ca. 2.000 Einwohner der Gemeinde Neißemünde, Ortsteile Breslack, Coschen, Ratzdorf und Wellmitz mit Trinkwasser. Es ist beabsichtigt, zur Erhaltung und zum Schutz der Beschaffenheit des zur öffentlichen Wasserversorgung genutzten Grundwassers, im Einzugsgebiet der Brunnen, das Wasserschutzgebiet Wellmitz festzusetzen. Gemäß § 2 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) stellt die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser eine kommunale Daseinsvorsorge der Gemeinde dar.

 

Das bestehende Trinkwasserschutzgebiet wurde mit Beschluss Nummer 9-4/79 des Rat des Kreises Eisenhüttenstadt/ Land vom 21.02.1979 festgesetzt. Die aufgrund des Kreistagsbeschlusses geltenden Schutzbestimmungen können gegenwärtig und zukünftig keinen ausreichenden Schutz des Wasservorkommens gewährleisten. Die Ursachen hierfür liegen einerseits darin, dass zum damaligen Zeitpunkt bestimmte Entwicklungen nicht absehbar waren. So hat aufgrund der inzwischen stark veränderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stark zugenommen.

Andererseits sind zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hohe Anforderungen an den Grundwasserschutz bewusst vermieden worden, um die daraus resultierenden höheren Aufwendungen, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft, weitgehend zu vermeiden. Deshalb bleiben viele Schutzbestimmungen hinter den heute im Bundesgebiet flächendeckend (also auch außerhalb von Wasserschutzgebieten) geltenden Anforderungen zum Grundwasserschutz zurück.

Ein weiterer Grund für die Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Unbestimmtheit der, aufgrund des Kreistagsbeschlusses, bisher geltenden Schutzbestimmungen und die Ungenauigkeit des Grenzverlaufes. Dies bereitet den Betroffenen und den Behörden im Vollzug erhebliche Probleme, da oft unklar ist, mit welchem Inhalt bestimmte Schutzbestimmungen gelten sollen und ob die zu beurteilenden Vorhaben überhaupt im Wasserschutzgebiet liegen.

 

Eine ausführliche Begründung zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz ist der Begründung zur Verordnung zu entnehmen.

 

Die Bemessung des Schutzgebietes erfolgt auf Grundlage eines Fachgutachtens. Durch die Schutzbestimmungen der Verordnung soll der erforderliche, in die Zukunft gerichtete Schutz des zur Trinkwassergewinnung genutzten Grundwassers erreicht werden, ohne dabei gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verstoßen. So werden durch die Schutzbestimmungen der Verordnung grundwassergefährdende Handlungen für verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt. Der Bestandschutz rechtmäßig vorhandener Anlagen wird durch die Schutzbestimmungen nicht berührt. Verboten werden soll lediglich der Neubau oder die Erweiterung von für das Grundwasservorkommen besonders gefährlicher Anlagen. Die Umsetzung von Vorhaben ist unter erhöhten Anforderungen zum Grundwasserschutz möglich. Bestimmte Handlungen werden verboten oder nur eingeschränkt. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes werden im Interesse einer gesicherten Trinkwasserversorgung zur Duldung bestimmter Maßnahmen und zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet. Die in der Verordnung aufgeführten Verbote liegen im Bereich der Sozialbindung des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Grundgesetz (GG). Bei unbeabsichtigten Härtefällen kann die untere Wasserbehörde den Betroffenen von einem Verbot gemäß § 52. Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) befreien, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Die Schutzbestimmungen sollen insgesamt die notwendige Verringerung des Risikos für die Trinkwassergewinnung auf ein vertretbares Maß gewährleisten.

 

Das Grundwasservorkommen ist in besonderem Maße schutzwürdig, schutzfähig und ohne unverhältnismäßige Belastung Dritter schutzfähig. Somit sind die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz und den darin enthaltenen und erforderlichen Schutzbestimmungen gegeben.

 

Vom 18.03.2019 bis einschließlich 18.04.2019 wurde der Entwurf der Verordnung, die Begründung und alle dazugehörenden Karten im Umweltamt und im Amt Neuzelle öffentlich ausgelegt. Desweiteren wurde der Entwurf der Verordnung, die Begründung und alle dazugehörenden Karten auf der Internetseite des Landkreises Oder-Spree veröffentlicht. Innerhalb dieses Zeitraumes hatte jedermann die Möglichkeit zur Einsichtnahme.

Die Beteiligung der Fachämter des Landkreises Oder-Spree erfolgte über das Fachgebiet „Kreisentwicklung und Investitionsförderung“.

Betroffene Landwirte, Waldbesitzer oder sonstige Grundstückseigentümer wurden ebenfalls angeschrieben und darüber informiert, dass es beabsichtigt ist, das Wasserschutzgebiet Wellmitz neufestzusetzen.

Vom 18.03.2019 bis einschließlich 02.05.2019 hatte jedermann die Möglichkeit Einwendungen, Anregungen oder Hinweise schriftlich vorzubringen und abzugeben.

Am 06. November 2019 fand gemäß § 16 Abatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) die Erörterung statt.

Es ist zu erwähnen, dass während des Anhörungsverfahrens keine gravierenden Einwendungen und Bedenken vorgebracht worden sind.

 

Durch die untere Wasserbehörde wurde nach Prüfung und Abwägung der eingegangenen Einwände, Hinweise und Anregungen der Entwurf der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz überarbeitet.

 

Das Wasserschutzgebeit Wellmitz wurde in drei Schutzzonen gegliedert. Mit der Gliederung wird berücksichtigt, dass die Gefahr für das genutzte Grundwasser – außer bei flächenhaften Einträgen – allgemein mit zunehmendem Abstand des Gefahrenherdes von den Brunnen abnimmt.

 

 

Nach erfolgter Abwägung der eingegangenen Bedenken, Anregungen und Hinweise wird dem Kreistag nunmehr die Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz und der dazugehörenden Anlagen zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Dem Landkreis Oder-Spree entstehen keine Kosten. Der Beschluss hat keine unmittelbaren Kostenauswirkungen (keine haushaltsmäßigen Auswirkungen und keine bilanziellen Auswirkungen).

 

Anlagen:

 

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz

Anlage 1          zur Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz

„Begriffsbestimmung“

Anlage 2         zur Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz „Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000“

Anlage 3         zur Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz „Abgrenzung der Schutzzonen“

Anlage 4         zur Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz „Topografische Karte im Maßstab 1:10.000“

Anlage 5         zur Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz „Liegenschaftskarten Blatt 1 und Blatt 2 im Maßstab 1:2.500“

 

Weitere Informationen

Begründung der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Wellmitz

Kopie – Beschluss Nr. 9-4/79 des Rates des Kreises Eisenhüttenstadt/ Land vom 21.02.1979 (vgl. Punkt 2.12 „Wasserwerk Wellmitz“)