Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag des eingetragenen Vereins „Der
Jugendring e.V.“ auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75
SGB VIII zu.
Sachdarstellung:
Gemäß § 75 des Achten Buch
Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) können juristische
Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn
sie folgende Voraussetzungen gemäß § 75 SGB VIII erfüllen:
Sie müssen nach § 75 Abs. 1
SGB VIII auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sein,
gemeinnützige Ziele verfolgen und
aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen,
dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten imstande sind und die Gewähr für eine den Zielen des
Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Ein Anspruch auf Anerkennung
als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1,
wer gemäß Abs. 2 auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig
gewesen ist.
Durch die Anerkennung als
Träger der freien Jugendhilfe erhält dieser einen bevorzugten Status im Rahmen
der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen
Jugendhilfe. Die Anerkennung öffnet den Zugang zum Jugendhilfeausschuss (§ 71
Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), zu einer auf Dauer angelegten Förderung (§ 74 Abs. 1
Satz 2 SGB VIII), zur Beteiligung an anderen Aufgaben (§ 76 SGB VIII) sowie zur
Beteiligung an der Jugendhilfeplanung (§ 80 Abs. 3 SGB VIII).
Die Anerkennung soll solchen
Trägern vorbehalten werden, die einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der
Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen deshalb auch eine maßgebende
Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit
erwartet werden kann.
Der Träger „Der Jugendring
e.V.“ hat nunmehr einen Antrag auf Anerkennung als Träger der freien
Jugendhilfe durch den Landkreis Oder-Spree gestellt.
Die Verwaltung des
Jugendamtes hat den Antrag des Trägers nach § 75 SGB VIII und der Richtlinie
für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch das
Jugendamt des Landkreises Oder-Spree vom 05.07.1995 geprüft. Nach erfolgter
Prüfung konnte festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe von dem Träger „Der Jugendring
e.V.“ erfüllt werden. Die Verwaltung des Jugendamtes empfiehlt dem
Jugendhilfeausschuss dem Antrag stattzugeben.
Begründung:
Der § 75 Absatz 1 SGB VIII
nennt in Nr. 1 bis 4 die übrigen Voraussetzungen, die sämtlich erfüllt sein
müssen, um als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt zu werden.
§ 75 Absatz 1
Nr. 1 SGB VIII
Der anzuerkennende Träger
muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig
sein, d.h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur
Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen. Als Träger der freien
Jugendhilfe können nur solche Träger anerkannt werden, die sich nicht auf die
Vermittlung einzelner Kenntnisse und Fähigkeiten beschränken, sondern die
Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zum Ziel haben (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII).
Schwerpunktmäßig setzt der Verein die Aufgabe nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit nach §
11 und 13 SGB VIIII) um.
In seiner Satzung erklärt
„Der Jugendring e.V.“, dass er junge Menschen u.a. unterstützen und befähigen
möchte, sich an demokratischen Prozessen zu beteiligen. Er versteht sich als
Sprachrohr und Plattform für Kinder und Jugendliche. Zu den Schwerpunktaufgaben
der Jugendarbeit gehören außerschulische Jugendbildung, Kinder- und
Jugenderholung sowie Jugendberatung, die durch den Verein u.a. umgesetzt
werden.
§ 75 Absatz 1 Nr. 2 SGB VIII
Der Träger „Der Jugendring e.V.“ verfolgt gemäß § 2
seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(§§ 51ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Die wesentlichen Voraussetzungen
der Gemeinnützigkeit sind im § 3 der Satzung des Vereins verankert.
§ 75 Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII
Der Träger hat schriftlich dargelegt, dass er aufgrund
seiner fachlichen und personellen Voraussetzungen in der Lage ist „einen nicht
unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten
und das von ihm eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und
anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann. (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB
VIII).
Die Zwecke des Vereins werden laut Satzung des
Vereins insbesondere verwirklicht durch:
-
die Vertretung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen
durch die Förderung der
Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in Vereinen, Verbänden, Schulen und
Kommunen durch Beteiligungsprojekte und Workshops;
-
durch die Organisation von Erfahrungsaustausch zwischen Kindern,
Jugendlichen und
Erwachsenen in Jugendinitiativen und Jugendbeiräten;
-
durch aktive Öffentlichkeitsarbeit;
-
die Erprobung und Erforschung selbstbestimmter Modell-, Projekt- und
Arbeitsformen;
-
die fachliche, inhaltliche und organisatorische Unterstützung von
Vereinen, Verbänden,
Initiativgruppen und
Kommunen durch Beratung und Fortbildungen;
-
öffentliche Veranstaltungen, Vorträge, Seminare mit thematischem und
personellem
Bezug zu gesellschaftlich
relevanten Themen;
-
die Durchführung von Schulungen für ehrenamtlich Tätige (z.B.
Jugendleitercard – Ju-LeiCa);
-
die Durchführung von Kinder- und Jugendferien/-freizeiten;
-
die Durchführung von internationalen Jugend- und Fachkräfteaustausch;
-
die Förderung der politischen Bildung durch die Organisation von
Diskussionsrunden
und Seminaren;
-
die Stellungnahme zu aktuellen Fragen der Jugendpolitik und des
Jugendrechts und
das Eintreten für deren
Durchsetzung;
-
die Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen,
Trainings in Schulen,
Unternehmen, Behörden,
Organisationen für Menschen mit Migrationshintergrund
und für die
Mehrheitsbevölkerung;
-
die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Jugendarbeit, der
Jugendhilfe
und der Jugendsozialarbeit
in Stammtischen und Fachkonferenzen.
§ 75 Absatz 1 Nr. 4 SGB VIII
Die Gewähr für eine den Zielen des
Grundgesetzes förderliche Arbeit, ist in der Präambel der Satzung des Vereins
entsprechend verankert.
Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne
eines umfassenden Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden,
ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten,
die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen
in Familie, Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für
eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.
„Der Jugendring e.V.“ bietet Unterstützung zur
Festigung von werteorientierten Haltungen, Entwicklung von bedarfsorientierten
Ideen und Konzepten, und um junge Menschen zu befähigen, sich an demokratischen
Prozessen zu beteiligen.
„Der Jugendring e.V. möchte hier unterstützen,
Sprachrohr und Plattform sein und:
• Jugendpolitisch aktiv sein!
• Aufklären und Bilden!
• Plattform und Dach sein!
• Vernetzung ermöglichen!
• Lücken schließen!
• Selbstorganisation unterstützen!
• Interkulturalität leben!
• Internationalität fördern!
• Verständigung gestalten!“
§ 75 Absatz 2
SGB VIII
Ein Anspruch auf Anerkennung
als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1,
wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
Der Verein hat sich am
27.04.2017 gegründet und ist am 01.08.2017 in das Vereinsregister Frankfurt
(Oder) als gemeinnütziger Verein eingetragen worden. Somit ist er bereits 3
Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig.
Gemäß Punkt 4 der Richtlinie
für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Oder-Spree sind die Voraussetzungen nach § 75
Abs. 1 SGB VIII erfüllt, wenn: „[…] eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit
anderen Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe erfolgt, […]“.
Der Jugendring e.V. ist
seit dem 01.01.2018 Mitglied im Fachverband für Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit Brandenburg e.V. und kooperiert eng mit
allen relevanten Partnern in seinem Wirkungsraum.
Gemäß Punkt 6 der Richtlinie für die Anerkennung
als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Oder-Spree hat der
Träger seinen Wirkungskreis im Landkreis Oder-Spree für den Zeitraum des
jeweils vergangenen Jahres vor Antragstellung dargestellt. Der Träger hat schriftlich
die Aktivitäten und den entsprechenden Wirkungskreis im Landkreis Oder-Spree für das Jahr 2019
aufgezeigt.
Im Jahr 2019 hat er drei
Stammtische der Jugendarbeit in Fürstenwalde organisiert. Im November hat „Der
Jugendring e.V.“ eine Kompetenzausbildung zum Erwerb der Jugendleitercard
durchgeführt. Diese Ausbildung richtet sich an Ehrenamtliche des Landkreises
Oder-Spree, im Alter ab 16 Jahren, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig
sind. Des Weiteren hat er einen Kooperations- und Beteiligungsworkshop zur
Umsetzung kommunaler Kinder- und Jugendbeteiligung in der Stadt Fürstenwalde,
für hauptamtliche Mitarbeiter aus dem Bereich der
Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit durchgeführt. Ein weiterer Schwerpunkt der
Arbeit des Vereins bestand in der ehrenamtlichen Beratung von insgesamt sechs
Vereinen und Initiativen, die Ideen in der Kinder- und Jugendarbeit entwickeln
und ausbauen wollen. Darüber hinaus hat „Der Jugendring e.V.“ die Koordination
des Modellprojektes „Kommunale Jugendbeteiligung“ im Zusammenwirken mit der
Stadtjugendpflege und der Fachstelle für Kinder- und Jugendbeteiligung in
Brandenburg übernommen, die Verwaltung des Jugendfonds der Stadt Fürstenwalde
sowie die Beratung der Jugendlichen zu Projektideen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es ergeben sich keine
finanziellen Auswirkungen aus diesem Antrag.