Betreff
Antrag des Trägers "Der Jugendring e.V." auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Vorlage
034/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag des eingetragenen Vereins „Der Jugendring e.V.“ auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII zu.

 

Sachdarstellung:

 

Gemäß § 75 des Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) können juristische Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen gemäß § 75 SGB VIII erfüllen:

 

Sie müssen nach § 75 Abs. 1 SGB VIII auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sein, gemeinnützige Ziele verfolgen und  aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Ein Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer gemäß Abs. 2 auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

Durch die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erhält dieser einen bevorzugten Status im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Anerkennung öffnet den Zugang zum Jugendhilfeausschuss (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), zu einer auf Dauer angelegten Förderung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), zur Beteiligung an anderen Aufgaben (§ 76 SGB VIII) sowie zur Beteiligung an der Jugendhilfeplanung (§ 80 Abs. 3 SGB VIII).

 

Die Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten werden, die einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann.

 

Der Träger „Der Jugendring e.V.“ hat nunmehr einen Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Oder-Spree gestellt.

 

Die Verwaltung des Jugendamtes hat den Antrag des Trägers nach § 75 SGB VIII und der Richtlinie für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch das Jugendamt des Landkreises Oder-Spree vom 05.07.1995 geprüft. Nach erfolgter Prüfung konnte festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe von dem Träger „Der Jugendring e.V.“ erfüllt werden. Die Verwaltung des Jugendamtes empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss dem Antrag stattzugeben.

 

 

Begründung:

Der § 75 Absatz 1 SGB VIII nennt in Nr. 1 bis 4 die übrigen Voraussetzungen, die sämtlich erfüllt sein müssen, um als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt zu werden.

 

§ 75 Absatz 1 Nr. 1 SGB VIII

Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sein, d.h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen. Als Träger der freien Jugendhilfe können nur solche Träger anerkannt werden, die sich nicht auf die Vermittlung einzelner Kenntnisse und Fähigkeiten beschränken, sondern die Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zum Ziel haben (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII).

 

Schwerpunktmäßig setzt der Verein die Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit nach § 11 und 13 SGB VIIII) um.

 

In seiner Satzung erklärt „Der Jugendring e.V.“, dass er junge Menschen u.a. unterstützen und befähigen möchte, sich an demokratischen Prozessen zu beteiligen. Er versteht sich als Sprachrohr und Plattform für Kinder und Jugendliche. Zu den Schwerpunktaufgaben der Jugendarbeit gehören außerschulische Jugendbildung, Kinder- und Jugenderholung sowie Jugendberatung, die durch den Verein u.a. umgesetzt werden.

 

§ 75 Absatz 1 Nr. 2 SGB VIII

Der Träger „Der Jugendring e.V.“ verfolgt gemäß § 2 seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Die wesentlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit sind im § 3 der Satzung des Vereins verankert.

 

§ 75 Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII

Der Träger hat schriftlich dargelegt, dass er aufgrund seiner fachlichen und personellen Voraussetzungen in der Lage ist „einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten und das von ihm eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann. (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).

 

Die Zwecke des Vereins werden laut Satzung des Vereins insbesondere verwirklicht durch:

-       die Vertretung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

durch die Förderung der Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in Vereinen, Verbänden, Schulen und Kommunen durch Beteiligungsprojekte und Workshops;

-       durch die Organisation von Erfahrungsaustausch zwischen Kindern, Jugendlichen und

            Erwachsenen in Jugendinitiativen und Jugendbeiräten;

-       durch aktive Öffentlichkeitsarbeit;

-       die Erprobung und Erforschung selbstbestimmter Modell-, Projekt- und Arbeitsformen;

-       die fachliche, inhaltliche und organisatorische Unterstützung von Vereinen, Verbänden,

Initiativgruppen und Kommunen durch Beratung und Fortbildungen;

-       öffentliche Veranstaltungen, Vorträge, Seminare mit thematischem und personellem

Bezug zu gesellschaftlich relevanten Themen;

-       die Durchführung von Schulungen für ehrenamtlich Tätige (z.B. Jugendleitercard – Ju-LeiCa);

-       die Durchführung von Kinder- und Jugendferien/-freizeiten;

-       die Durchführung von internationalen Jugend- und Fachkräfteaustausch;

-       die Förderung der politischen Bildung durch die Organisation von Diskussionsrunden

und Seminaren;

-       die Stellungnahme zu aktuellen Fragen der Jugendpolitik und des Jugendrechts und

das Eintreten für deren Durchsetzung;

-       die Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen, Trainings in Schulen,

Unternehmen, Behörden, Organisationen für Menschen mit Migrationshintergrund

und für die Mehrheitsbevölkerung;

-       die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Jugendarbeit, der Jugendhilfe

und der Jugendsozialarbeit in Stammtischen und Fachkonferenzen.

 

§ 75 Absatz 1 Nr. 4 SGB VIII

Die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit, ist in der Präambel der Satzung des Vereins entsprechend verankert.

 

Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie, Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.

 

„Der Jugendring e.V.“ bietet Unterstützung zur Festigung von werteorientierten Haltungen, Entwicklung von bedarfsorientierten Ideen und Konzepten, und um junge Menschen zu befähigen, sich an demokratischen Prozessen zu beteiligen.

 

„Der Jugendring e.V. möchte hier unterstützen, Sprachrohr und Plattform sein und:

• Jugendpolitisch aktiv sein!

• Aufklären und Bilden!

• Plattform und Dach sein!

• Vernetzung ermöglichen!

• Lücken schließen!

• Selbstorganisation unterstützen!

• Interkulturalität leben!

• Internationalität fördern!

• Verständigung gestalten!“

 

§ 75 Absatz 2 SGB VIII

Ein Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

Der Verein hat sich am 27.04.2017 gegründet und ist am 01.08.2017 in das Vereinsregister Frankfurt (Oder) als gemeinnütziger Verein eingetragen worden. Somit ist er bereits 3 Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig.

 

Gemäß Punkt 4 der Richtlinie für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Oder-Spree  sind die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 SGB VIII erfüllt, wenn: „[…] eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe erfolgt, […]“.

 

Der Jugendring e.V. ist seit dem 01.01.2018 Mitglied im Fachverband für Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit Brandenburg e.V. und kooperiert eng mit allen relevanten Partnern in seinem Wirkungsraum.

 

Gemäß Punkt 6 der Richtlinie für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Oder-Spree hat der Träger seinen Wirkungskreis im Landkreis Oder-Spree für den Zeitraum des jeweils vergangenen Jahres vor Antragstellung dargestellt. Der Träger hat schriftlich die Aktivitäten und den entsprechenden Wirkungskreis im  Landkreis Oder-Spree für das Jahr 2019 aufgezeigt.

 

Im Jahr 2019 hat er drei Stammtische der Jugendarbeit in Fürstenwalde organisiert. Im November hat „Der Jugendring e.V.“ eine Kompetenzausbildung zum Erwerb der Jugendleitercard durchgeführt. Diese Ausbildung richtet sich an Ehrenamtliche des Landkreises Oder-Spree, im Alter ab 16 Jahren, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind. Des Weiteren hat er einen Kooperations- und Beteiligungsworkshop zur Umsetzung kommunaler Kinder- und Jugendbeteiligung in der Stadt Fürstenwalde, für hauptamtliche Mitarbeiter aus dem Bereich der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit durchgeführt. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit des Vereins bestand in der ehrenamtlichen Beratung von insgesamt sechs Vereinen und Initiativen, die Ideen in der Kinder- und Jugendarbeit entwickeln und ausbauen wollen. Darüber hinaus hat „Der Jugendring e.V.“ die Koordination des Modellprojektes „Kommunale Jugendbeteiligung“ im Zusammenwirken mit der Stadtjugendpflege und der Fachstelle für Kinder- und Jugendbeteiligung in Brandenburg übernommen, die Verwaltung des Jugendfonds der Stadt Fürstenwalde sowie die Beratung der Jugendlichen zu Projektideen.

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen aus diesem Antrag.