Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die
Prüfergebnisse der Verwaltung des Jugendamtes. Daraus ergibt sich zur
Ausgestaltung der Finanzierung der Träger der freien Jugendhilfe während der
Corona-Pandemie ein Rettungsschirm für den Bereich der ambulanten
Dienstleistungen.
Sachdarstellung:
Die
Kreisverwaltung des Landkreises Oder-Spree hat in der Kreistagssitzung vom
23.06.2020 durch den Antrag der CDU-Fraktion (Drucksache 9/CDU/2020) mit
Betreff „Rettungsschirm für anerkannte Träger der freien Jugendhilfe“ den
folgenden Prüfauftrag erhalten:
Antrag:
Der Kreistag beauftragt die Kreisverwaltung mit der
Entwicklung eines einmaligen Förderprogramms für anerkannte Träger der freien
Jugendhilfe.
Die während der Pandemie entstandene
Finanzierungslücke soll, zwischen den abgerechneten Fällen im Jahr 2019 und den
Ist-Fällen im Jahr 2020, durch den Kreis ermittelt werden. Dies ist die
Grundlage für das Förderprogramm.
Ausgangslage
Die
Landesregierung hat mit der „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg
(SARS-COV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)“ in der jeweils geltenden
Fassung Bestimmungen für den Umgang mit der Corona-Pandemie getroffen. Die
darin enthaltenen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung haben spürbare
Auswirkungen auf Menschen mit einem Hilfebedarf, auf die Leistungserbringer,
die Träger der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe. Vorrangig sollte die
Deckung des jeweiligen Hilfebedarfes durch eine flexible und bedarfsgerechte
Leistungserbringung erfolgen. Gleichzeitig soll die Angebotsstruktur gesichert
werden, so dass nach Aufhebung aller Kontaktbeschränkungen und
Leistungsbeschränkungen durch die Corona-Pandemie die notwendigen
Hilfeleistungen und das dafür nötige Personal wieder zur Verfügung stehen.
Dabei gilt der Grundsatz, dass alle den Leistungserbringern zur Verfügung
stehenden Ressourcen zur Sicherstellung der Deckung von Hilfebedarfen
eingesetzt werden.
Prüfergebnis für den Bereich
- Kinder-
und Jugendarbeit/ Kindertagesbetreuung/ Netzwerke Frühe Hilfen und
Gesunde Kinder
Ein einmaliges
Förderprogramm in den Leistungsbereichen der
- §§ 11 – 14 + 16 SGB VIII –
Kinder-und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit/ Jugendberufshilfe,
Jugendschutz, Förderung der Erziehung in der Familie
- §§ 22 - 24 SGB VIII –
rechtsanspruchserfüllende Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten
und Kindertagespflege, sowie alternativen Angebote, wie Eltern-Kind-Zentren, Eltern-Kind-Gruppen
- Art. 1 Bundeskinderschutzgesetz/ § 3 KKG –
Netzwerkarbeit der Frühe Hilfen, Gesunde Kinder
ergänzend zu den
bestehenden Richtlinien ist sowohl in finanzieller als auch inhaltlicher
Hinsicht nicht erforderlich.
Begründung:
- Ein Finanzierungsdefizit ist für die Träger nicht
entstanden. Sowohl Personalkosten als auch Sachaufwendungen (Ausnahme
Kita-Finanzierung, hier nur Personalkosten) werden durch den Landkreis in
allen o.g. Leistungsbereichen entsprechend der Jahresanträge der Träger
bereitgestellt.
Auch die erforderliche Co-Finanzierung durch die kreisangehörigen
Ämter, Städte und Gemeinden bzw. des Landes und Bundes wurde nicht reduziert.
Trägerlandschaft und Einrichtungen der o.g. Leistungsbereiche sind
folglich nicht gefährdet.
- Auf in Folge der Corona-Pandemie veränderte
Jugendhilfebedarfe konnten die Fachkräfte mit entsprechend angepassten
Angeboten und Methoden angemessen reagieren.
Entsprechend der Regelungen der Richtlinien des Landkreises werden die
Sachmittel für die pädagogische Arbeit, für die Unterhaltung von Einrichtungen
etc. grundsätzlich als Jahresbudgets zur Verfügung gestellt, wodurch höchste
Flexibilität möglich wird.
Über die Medien wurde regelmäßig über die trotz der geschlossenen
Einrichtungen und geltenden Hygienestandards sehr kreativ und engagiert
weitergeführte pädagogische Arbeit der Träger mit ihren veränderten Ansätzen
berichtet.
Ein zusätzlicher Jugendhilfebedarf, auf den durch die bestehende
Personal- und Sachkostenförderung nicht reagiert werden konnte, ist nicht
feststellbar.
Die relativ verhaltene Inanspruchnahme des Sonderprogrammes des Landes
Brandenburg (5 Anträge) zur Förderung von Freizeit- und Bildungsangeboten in
den Ferien bestätigt diese Annahme.
- Hilfen
zur Erziehung/ Eingliederungshilfe/ Hilfen für junge Volljährige
Regelung zu stationären Dienstleistungen
Die stationären
Dienstleistungen werden durch dieses Verfahren nicht erfasst. Im stationären
Bereich wurden die vereinbarten Leistungen durchgeführt und vollumfänglich
vergütet.
Regelung zu ambulanten Dienstleistungen
Den Trägern der freien
Jugendhilfe werden nach Antragstellung 90% der durchschnittlich in den Monaten
Januar und Februar 2020 erbrachten und vergüteten Leistungen ausgezahlt. Davon
in Abzug zu bringen sind erhaltenes Kurzarbeitergeld, Zuschüsse anderer Träger,
SodEG und bereits abgerechnete modifiziert erbrachte Leistungen. Bei den
Budget-Trägern des Jugendamtes werden entsprechend dieser Regelung zusätzliche
Stunden bei der Jahresabrechnung 2020 berücksichtigt.
Abweichend vom Antrag
legt die Verwaltung des Jugendamtes die durchschnittliche Zahlung in den
Monaten Januar und Februar 2020 als Berechnungswert zugrunde, da dies die
aktuellen Fallzahlen realistischer widerspiegelt. Im Leistungsbereich der
Schulbegleitung wird der Monat Januar 2020 als Berechnungswert zugrunde gelegt,
da die Ferien im Monat Februar 2020 die Berechnung verfälschen würden.
Ablauf des Verfahrens
Alle ambulanten
Träger, auch solche mit Sitz außerhalb des Landkreises Oder-Spree, welche durch
das Jugendamt des Landkreises Oder-Spree in Anspruch genommen werden, werden
durch die Verwaltung des Jugendamtes angeschrieben. Damit erfolgt eine Anfrage
in Bezug auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Finanzierung. Es ist dann
ein formloser Antrag und ein Formblatt mit eidesstattlicher Erklärung zu
bereits erhaltenen und abgerechneten Leistungen zur Beantragung der
Unterstützung bei der Verwaltung des Jugendamtes einzureichen.
Geltungsdauer der Unterstützung
Die finanzielle
Unterstützung erfolgt für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 30.06.2020,
abweichend hiervon wird der Zeitraum für den Leistungsbereich der
Schulbegleitung bis zum 09.08.2020 erweitert.
Finanzielle Auswirkungen:
Die finanziellen
Auswirkungen können zum aktuellen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden, da zu
diesem Zeitpunkt nicht absehbar ist, wie viele Träger einen
Unterstützungsantrag stellen werden und wie sich die Auslastung der Hilfeerbringung
tatsächlich verändert hat.