Betreff
Ausgestaltung der Finanzierung der Träger der freien Jugendhilfe während der Corona-Pandemie
Vorlage
045/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Prüfergebnisse der Verwaltung des Jugendamtes. Daraus ergibt sich zur Ausgestaltung der Finanzierung der Träger der freien Jugendhilfe während der Corona-Pandemie ein Rettungsschirm für den Bereich der ambulanten Dienstleistungen.

Sachdarstellung:

 

Die Kreisverwaltung des Landkreises Oder-Spree hat in der Kreistagssitzung vom 23.06.2020 durch den Antrag der CDU-Fraktion (Drucksache 9/CDU/2020) mit Betreff „Rettungsschirm für anerkannte Träger der freien Jugendhilfe“ den folgenden Prüfauftrag erhalten:

 

Antrag:

Der Kreistag beauftragt die Kreisverwaltung mit der Entwicklung eines einmaligen Förderprogramms für anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

Die während der Pandemie entstandene Finanzierungslücke soll, zwischen den abgerechneten Fällen im Jahr 2019 und den Ist-Fällen im Jahr 2020, durch den Kreis ermittelt werden. Dies ist die Grundlage für das Förderprogramm.

 

Ausgangslage

Die Landesregierung hat mit der „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-COV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)“ in der jeweils geltenden Fassung Bestimmungen für den Umgang mit der Corona-Pandemie getroffen. Die darin enthaltenen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung haben spürbare Auswirkungen auf Menschen mit einem Hilfebedarf, auf die Leistungserbringer, die Träger der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe. Vorrangig sollte die Deckung des jeweiligen Hilfebedarfes durch eine flexible und bedarfsgerechte Leistungserbringung erfolgen. Gleichzeitig soll die Angebotsstruktur gesichert werden, so dass nach Aufhebung aller Kontaktbeschränkungen und Leistungsbeschränkungen durch die Corona-Pandemie die notwendigen Hilfeleistungen und das dafür nötige Personal wieder zur Verfügung stehen. Dabei gilt der Grundsatz, dass alle den Leistungserbringern zur Verfügung stehenden Ressourcen zur Sicherstellung der Deckung von Hilfebedarfen eingesetzt werden.

 

Prüfergebnis für den Bereich

 

 

  1. Kinder- und Jugendarbeit/ Kindertagesbetreuung/ Netzwerke Frühe Hilfen und Gesunde  Kinder

 

Ein einmaliges Förderprogramm in den Leistungsbereichen der

 

  • §§ 11 – 14 + 16 SGB VIII –

Kinder-und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit/ Jugendberufshilfe, Jugendschutz, Förderung der Erziehung in der Familie

 

  • §§ 22 - 24 SGB VIII –

rechtsanspruchserfüllende Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespflege, sowie alternativen Angebote, wie  Eltern-Kind-Zentren, Eltern-Kind-Gruppen

 

  • Art. 1 Bundeskinderschutzgesetz/ § 3 KKG – 

Netzwerkarbeit der Frühe Hilfen, Gesunde Kinder

 

ergänzend zu den bestehenden Richtlinien ist sowohl in finanzieller als auch inhaltlicher Hinsicht nicht erforderlich.

 

Begründung:

 

  1. Ein Finanzierungsdefizit ist für die Träger nicht entstanden. Sowohl Personalkosten als auch Sachaufwendungen (Ausnahme Kita-Finanzierung, hier nur Personalkosten) werden durch den Landkreis in allen o.g. Leistungsbereichen entsprechend der Jahresanträge der Träger bereitgestellt.

 

Auch die erforderliche Co-Finanzierung durch die kreisangehörigen Ämter, Städte und Gemeinden bzw. des Landes und Bundes wurde nicht reduziert.

Trägerlandschaft und Einrichtungen der o.g. Leistungsbereiche sind folglich nicht gefährdet.

 

  1. Auf in Folge der Corona-Pandemie veränderte Jugendhilfebedarfe konnten die Fachkräfte mit entsprechend angepassten Angeboten und Methoden angemessen reagieren.

 

Entsprechend der Regelungen der Richtlinien des Landkreises werden die Sachmittel für die pädagogische Arbeit, für die Unterhaltung von Einrichtungen etc. grundsätzlich als Jahresbudgets zur Verfügung gestellt, wodurch höchste Flexibilität möglich wird.

 

Über die Medien wurde regelmäßig über die trotz der geschlossenen Einrichtungen und geltenden Hygienestandards sehr kreativ und engagiert weitergeführte pädagogische Arbeit der Träger mit ihren veränderten Ansätzen berichtet.

 

Ein zusätzlicher Jugendhilfebedarf, auf den durch die bestehende Personal- und Sachkostenförderung nicht reagiert werden konnte, ist nicht feststellbar.

 

Die relativ verhaltene Inanspruchnahme des Sonderprogrammes des Landes Brandenburg (5 Anträge) zur Förderung von Freizeit- und Bildungsangeboten in den Ferien bestätigt diese Annahme.

 

 

  1. Hilfen zur Erziehung/ Eingliederungshilfe/ Hilfen für junge Volljährige

 

Regelung zu stationären Dienstleistungen

Die stationären Dienstleistungen werden durch dieses Verfahren nicht erfasst. Im stationären Bereich wurden die vereinbarten Leistungen durchgeführt und vollumfänglich vergütet.

 

Regelung zu ambulanten Dienstleistungen

Den Trägern der freien Jugendhilfe werden nach Antragstellung 90% der durchschnittlich in den Monaten Januar und Februar 2020 erbrachten und vergüteten Leistungen ausgezahlt. Davon in Abzug zu bringen sind erhaltenes Kurzarbeitergeld, Zuschüsse anderer Träger, SodEG und bereits abgerechnete modifiziert erbrachte Leistungen. Bei den Budget-Trägern des Jugendamtes werden entsprechend dieser Regelung zusätzliche Stunden bei der Jahresabrechnung 2020 berücksichtigt.

 

Abweichend vom Antrag legt die Verwaltung des Jugendamtes die durchschnittliche Zahlung in den Monaten Januar und Februar 2020 als Berechnungswert zugrunde, da dies die aktuellen Fallzahlen realistischer widerspiegelt. Im Leistungsbereich der Schulbegleitung wird der Monat Januar 2020 als Berechnungswert zugrunde gelegt, da die Ferien im Monat Februar 2020 die Berechnung verfälschen würden.

 

Ablauf des Verfahrens

Alle ambulanten Träger, auch solche mit Sitz außerhalb des Landkreises Oder-Spree, welche durch das Jugendamt des Landkreises Oder-Spree in Anspruch genommen werden, werden durch die Verwaltung des Jugendamtes angeschrieben. Damit erfolgt eine Anfrage in Bezug auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Finanzierung. Es ist dann ein formloser Antrag und ein Formblatt mit eidesstattlicher Erklärung zu bereits erhaltenen und abgerechneten Leistungen zur Beantragung der Unterstützung bei der Verwaltung des Jugendamtes einzureichen.

 

Geltungsdauer der Unterstützung

Die finanzielle Unterstützung erfolgt für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 30.06.2020, abweichend hiervon wird der Zeitraum für den Leistungsbereich der Schulbegleitung bis zum 09.08.2020 erweitert.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen können zum aktuellen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden, da zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar ist, wie viele Träger einen Unterstützungsantrag stellen werden und wie sich die Auslastung der Hilfeerbringung tatsächlich verändert hat.