Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Satzung des
Landkreises Oder-Spree über die Festsetzung, Erhebung und Höhe von
Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen im
Land Berlin für das Gemeindegebiet der
die Stadt Erkner mit Wirkung vom
01.01.2021
Sachdarstellung:
Der
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat als Leistungsverpflichteter
durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 SGB X i. V. m.§ 12 Abs.1
S.2 Kindertagesstättengesetz Brandenburg (KitaG) mit den betreffenden kreisangehörigen
Ämtern, Städten und Gemeinden vereinbart, die Aufgabe der Festsetzung und
Erhebung der Elternbeiträge für ihn durchzuführen, wenn in der Gemeinde
wohnende Kinder nach Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts eine
Kindertageseinrichtung in Berlin besuchen. Die Übertragung dieser Aufgabe wurde
durch den Kreistag am 20.06.2018 beschlossen (Beschluss 036/2018). Auf dieser
Grundlage wurde auch zwischen dem Landkreis und der Stadt Erkner ein
entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen.
Die
Stadt Erkner machte von ihrem Kündigungsrecht gemäß § 59 SGB X Gebrauch und
kündigte diesen Vertrag mit Wirkung zum 31.12.2020.
§
17 Abs. 3 Satz 1 regelt, dass die Elternbeiträge vom Träger der Einrichtung
festgesetzt und erhoben werden. Die Stadt Erkner begründet die Kündigung damit,
selbst keine Einrichtung der Kindertagesbetreuung in eigener Trägerschaft zu
führen.
Nach Artikel
6 des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über
die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
vom 07.12.2001 (GVBl. I BB S.54) sind Elternbeiträge vom
Leistungsverpflichteten nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften festzusetzen
und zu erheben. Der Landkreis hat als Träger der örtlichen Jugendhilfe gemäß §
12 Abs.1 Satz 1 KitaG die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung zu gewährleisten.
In der Folge bilden der Staatsvertrag i. V. m. §§ 3, 131 KVerf und § 17 Abs.1
KitaG die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von Elternbeiträgen.
Nach Anfragen
an das zuständige Fachministerium des Landes Brandenburg wurden von diesem
keine rechtlichen Bedenken geäußert. Auch andere Landkreise im Land Brandenburg
haben ähnliche Satzungen.
Obwohl der
Landkreis ebenfalls kein Träger von Kindertageseinrichtungen ist, ist Aus Sicht des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist hier
die Gleichbehandlung von Familien zu wahren. Personensorgeberechtigte haben
gemäß § 17 Abs. 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten zu entrichten.
Folglich
obliegt es dem Landkreis, die Elternbeiträge für die in Erkner wohnenden
Kinder, die nach Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts eine
Kindertageseinrichtung in Berlin besuchen, festzusetzen und zu erheben. Die
Grundlage dafür bildet die zu beschließende Satzung.
Gemäß
§ 17 Abs. 2 KitaG wurden die Elternbeiträge sozialverträglich gestaltet und
nach dem Elterneinkommen, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem
Betreuungsumfang gestaffelt.
§
17 Abs. 2 KitaG regelt weiterhin, dass der höchste Elternbeitrag die anteilig
auf einen Betreuungsplatz entfallenden rechnerischen Betriebskosten (abzüglich
der institutionellen Förderung) der Kindertagesstätten eines
Einrichtungsträgers nicht übersteigen darf.
Da
der Landkreis kein Einrichtungsträger ist, wurde der Durchschnitt der
Elternbeiträge der geltenden Satzungen aller in der Stadt Erkner ansässigen
Kindertagesstätten in freier Trägerschaft (6) zu Grunde gelegt. So wird dem
Prinzip der Ortsüblichkeit entsprochen.
Die
bis zum 31.12.2020 für die in Berlin betreuten Kinder geltende Satzung der
Stadt Erkner ist nicht zu übernehmen, da diese seit 2001 nicht mehr angepasst
wurde.
Mit
Stand 01.09.2020 werden 15 Kinder, die ihren Wohnsitz in Erkner haben, in
Kindertageseinrichtungen in Berlin betreut.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Landkreis wird
hinsichtlich der Kitafinanzierung gemäß § 16 keinen höheren finanziellen
Aufwand haben.
Die erforderlichen
Zuschüsse des Landkreises gemäß § 16 Abs.2 KitaG sind unabhängig davon, wo ein
Kind betreut wird, in der Haushaltsplanung enthalten.
Der Landkreis wird die
Elternbeiträge gemäß Satzung erheben und der Stadt Erkner den verbleibenden
Differenzbetrag zu den Platzkosten der Kindertageseinrichtungen in Berlin in
Rechnung stellen. Gemäß § 16 Abs. 5 KitaG hat die Wohnortgemeinde bei
Inanspruchnahme des Wunsch-und Wahlrechts grundsätzlich einen angemessenen
Kostenausgleich zu gewähren.
Einzuplanen ist dafür ein
erhöhter Verwaltungsaufwand.
Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes: siehe Anlage
Stellungnahme
der Kämmerei:
Die entsprechenden Erstattungskosten zur
Kitafinanzierung an andere Landkreise fließen 2021 im Konto 36510.545210 mit
ein. Dagegen wurden ertragsseitig die Erstattungen zur Kitafinanzierung durch
andere Landkreise im Konto 36510.448210 geplant.
Um der Satzung des Landkreises
Oder-Spree über die Festsetzung, Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die
Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen im Land Berlin für das
Gemeindegebiet der Stadt Erkner mit Wirkung vom 01.01.2021 vollumfänglich
gerecht zu werden, wird für 2021 ein zusätzliches Ertragskonto für die
Gebührenerhebung eingerichtet. In Summe entstehen dem Landkreis Oder-Spree
weder Mehrerträge noch Mehraufwendungen. Damit geht die Satzung haushälterisch
mit dem Haushaltsplan 2021 konform.
gez. Perlick
Anlagen:
1.
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die
Festsetzung, Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von
Kindertagesbetreuungsleistungen im Land Berlin für das Gemeindegebiet der die Stadt
Erkner
2.
Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes über die
Prüfung des Satzungsentwurfs