Betreff
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Festsetzung, Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen im Land Berlin für die Stadt Erkner
Vorlage
058/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Festsetzung, Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen im Land Berlin für das Gemeindegebiet der die Stadt Erkner mit Wirkung vom 01.01.2021

 

Sachdarstellung:

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat als Leistungsverpflichteter durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 SGB X i. V. m.§ 12 Abs.1 S.2 Kindertagesstättengesetz Brandenburg (KitaG) mit den betreffenden kreisangehörigen Ämtern, Städten und Gemeinden vereinbart, die Aufgabe der Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge für ihn durchzuführen, wenn in der Gemeinde wohnende Kinder nach Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts eine Kindertageseinrichtung in Berlin besuchen. Die Übertragung dieser Aufgabe wurde durch den Kreistag am 20.06.2018 beschlossen (Beschluss 036/2018). Auf dieser Grundlage wurde auch zwischen dem Landkreis und der Stadt Erkner ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen.

 

Die Stadt Erkner machte von ihrem Kündigungsrecht gemäß § 59 SGB X Gebrauch und kündigte diesen Vertrag mit Wirkung zum 31.12.2020.

 

§ 17 Abs. 3 Satz 1 regelt, dass die Elternbeiträge vom Träger der Einrichtung festgesetzt und erhoben werden. Die Stadt Erkner begründet die Kündigung damit, selbst keine Einrichtung der Kindertagesbetreuung in eigener Trägerschaft zu führen. 

 

Nach Artikel 6 des Staatsvertrages zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 07.12.2001 (GVBl. I BB S.54) sind Elternbeiträge vom Leistungsverpflichteten nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften festzusetzen und zu erheben. Der Landkreis hat als Träger der örtlichen Jugendhilfe gemäß § 12 Abs.1 Satz 1 KitaG die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung zu gewährleisten. In der Folge bilden der Staatsvertrag i. V. m. §§ 3, 131 KVerf und § 17 Abs.1 KitaG die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von Elternbeiträgen.

 

Nach Anfragen an das zuständige Fachministerium des Landes Brandenburg wurden von diesem keine rechtlichen Bedenken geäußert. Auch andere Landkreise im Land Brandenburg haben ähnliche Satzungen.

 

Obwohl der Landkreis ebenfalls kein Träger von Kindertageseinrichtungen ist, ist Aus Sicht des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist hier die Gleichbehandlung von Familien zu wahren. Personensorgeberechtigte haben gemäß § 17 Abs. 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten zu entrichten.

 

Folglich obliegt es dem Landkreis, die Elternbeiträge für die in Erkner wohnenden Kinder, die nach Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts eine Kindertageseinrichtung in Berlin besuchen, festzusetzen und zu erheben. Die Grundlage dafür bildet die zu beschließende Satzung.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 KitaG wurden die Elternbeiträge sozialverträglich gestaltet und nach dem Elterneinkommen, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und dem Betreuungsumfang gestaffelt. 

 

§ 17 Abs. 2 KitaG regelt weiterhin, dass der höchste Elternbeitrag die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden rechnerischen Betriebskosten (abzüglich der institutionellen Förderung) der Kindertagesstätten eines Einrichtungsträgers nicht übersteigen darf.

 

Da der Landkreis kein Einrichtungsträger ist, wurde der Durchschnitt der Elternbeiträge der geltenden Satzungen aller in der Stadt Erkner ansässigen Kindertagesstätten in freier Trägerschaft (6) zu Grunde gelegt. So wird dem Prinzip der Ortsüblichkeit entsprochen.

 

Die bis zum 31.12.2020 für die in Berlin betreuten Kinder geltende Satzung der Stadt Erkner ist nicht zu übernehmen, da diese seit 2001 nicht mehr angepasst wurde.

 

Mit Stand 01.09.2020 werden 15 Kinder, die ihren Wohnsitz in Erkner haben, in Kindertageseinrichtungen in Berlin betreut.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Der Landkreis wird hinsichtlich der Kitafinanzierung gemäß § 16 keinen höheren finanziellen Aufwand haben.

 

Die erforderlichen Zuschüsse des Landkreises gemäß § 16 Abs.2 KitaG sind unabhängig davon, wo ein Kind betreut wird, in der Haushaltsplanung enthalten.

Der Landkreis wird die Elternbeiträge gemäß Satzung erheben und der Stadt Erkner den verbleibenden Differenzbetrag zu den Platzkosten der Kindertageseinrichtungen in Berlin in Rechnung stellen. Gemäß § 16 Abs. 5 KitaG hat die Wohnortgemeinde bei Inanspruchnahme des Wunsch-und Wahlrechts grundsätzlich einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. 

 

Einzuplanen ist dafür ein erhöhter Verwaltungsaufwand.

 

 

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes: siehe Anlage

 

Stellungnahme der Kämmerei:

Die entsprechenden Erstattungskosten zur Kitafinanzierung an andere Landkreise fließen 2021 im Konto 36510.545210 mit ein. Dagegen wurden ertragsseitig die Erstattungen zur Kitafinanzierung durch andere Landkreise im Konto 36510.448210 geplant.

 

Um der Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Festsetzung, Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen im Land Berlin für das Gemeindegebiet der Stadt Erkner mit Wirkung vom 01.01.2021 vollumfänglich gerecht zu werden, wird für 2021 ein zusätzliches Ertragskonto für die Gebührenerhebung eingerichtet. In Summe entstehen dem Landkreis Oder-Spree weder Mehrerträge noch Mehraufwendungen. Damit geht die Satzung haushälterisch mit dem Haushaltsplan 2021 konform.

gez. Perlick

 

 

Anlagen:

 

1.    Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Festsetzung, Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungsleistungen im Land Berlin für das Gemeindegebiet der die Stadt Erkner

 

2.    Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Satzungsentwurfs