Betreff
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Afrikanische Schweinepest (ASP)
Vorlage
066/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt den über-/außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu und ermächtigt den Kämmerer, die Konten im Produkt 12231 – Veterinäraufsicht – in notwendiger Höhe anzuheben und entsprechende Anträge der Fachverwaltung zu genehmigen.

 

Der Kämmerer wird beauftragt, zur nächsten Kreistagssitzung einen Beschluss nach § 3 Abs. 1 Brandenburgische kommunale Notlagenverordnung vorzubereiten und dem Kreistag zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Sachdarstellung:

 

Über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nach der Kommunalverfassung zulässig, wenn diese unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Die Prüfung und Genehmigung  obliegt dem Kämmerer. Sind die zusätzlich benötigten Mittel „erheblich“ bedürfen diese der vorherigen  Zustimmung des Kreistages, ansonsten ist der Kreistag ab einer Höhe von 50.000 Euro zu unterrichten. Die Haushaltssatzung des Landkreises Oder-Spree für das Jahr 2020 bestimmt hier eine Erheblichkeitsgrenze von 300.000 Euro.

 

Zum Stand gestern waren krisenbedingte Aufwendungen/Auszahlungen von rund 4,7 Millionen Euro absehbar.

 

Diese Beschlussvorlage knüpft an die Vorlage 032/2020/1 inhaltlich an. Ging es damals aber um Vorbeugung, geht es jetzt um Gefahrenabwehr, da sich die Schweinepest auf das Gebiet des Landkreises Oder-Spree und der Nachbarkreise ausgebreitet hat. Der Aufwand, der für Schutzzäune und sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen werden muss, ist nicht planbar. Die Wahrnehmung der Gefahrenabwehraufgaben und der damit verbundene Aufwand sind im Sinne des Gesetzes unabweisbar und dulden keinerlei Aufschub.

 

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit dem Brandenburgischen kommunalen Notlagengesetz und der darauf basierenden Brandenburgischen kommunalen Notlagenverordnung eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die in einer Notlagensituation Erleichterungen auch im Haushaltsrecht vorsieht. Nach § 3 der Verordnung kann die Erheblichkeitsgrenze, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, durch einen gesonderten Beschluss des Kreistages angehoben werden. Da es sich bei den bisher nicht veranschlagten erheblichen Aufwendungen/Auszahlungen ausschließlich um Mittel handelt, die zur Abwehr der durch die Afrikanische Schweinepest verursachten Gefahren handelt, das Haushaltsjahr 2020 nahezu abgelaufen ist und der Landkreis Oder-Spree diese Mittel auch aufbringen kann, bietet es sich als effektive Maßnahme an, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen und so den Arbeitsaufwand zu minimieren. Mit der Beauftragung des Kämmerers zur Vorbereitung eines Beschlusses und der Beratung in den Ausschüssen und Beschlussfassung im Kreistag im Dezember, ist der Kreistag auch umfassend informiert und einbezogen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Zur Absicherung der notwendigen Maßnahmen durch das Fachamt wird der Kämmerer die maßgeblichen Konten anheben und die über-/außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen bewilligen müssen.

 

Die Deckung erfolgt aus den Rücklagen des Kreises.

 

Anlagen:

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