Betreff
Gebührensatzung Rettungsdienst 2021
Vorlage
078/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die anliegende Gebührensatzung für den Rettungsdienst 2021 (Siehe Anlage 1).

 

Sachdarstellung:

 

Gesetzliche Grundlage für die Gebührensatzung Rettungsdienst ist das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz (BbgRettG) vom 14.07.2008, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Juni 2019. Entsprechend § 6 Abs. 1 BbgRettG sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes.

 

Die Finanzierung des Rettungsdienstes erfolgt nach § 17 Abs. 1 BbgRettG durch die Erhebung von Benutzungsgebühren. Diese werden durch die Träger des Rettungsdienstes auf Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt und als Gebühren durch Satzung festgestellt. Basis der Ermittlung der Gebühren ist die zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden Brandenburgs und der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg (ARGE) vereinbarte Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). Die KLR für das Jahr 2021 (Anlage 2) wurde am 05.10.2020 und geänderte Fassung am 05.11.2020 der ARGE zur Stellungnahme übergeben.

 

Die Krankenkassen behalten sich normalerweise eine Prüffrist von rund zwei Monaten vor. Die ARGE der Krankenkassen ist derzeit immer noch personell unterbesetzt. Dies hängt mit Nachfolgeregelungen und Krankheit von Mitarbeitern zusammen. Zurzeit liegt seitens der ARGE keine abschließende Stellungnahme vor.

 

Die Gebühren werden systematisch aus der abgestimmten KLR 2021 abgeleitet. Durch die zu erwartenden Gebühren sollen alle ansatzfähigen Kosten des Bezugsjahres für den  Rettungsdienst abgegolten werden. Die sich für das Jahr 2021 ergebenen Gebühren sind der Gebührenmatrix (Anlage 3) zu entnehmen. Die Gebühren wurden zuletzt zum 01.01.2020 angepasst. Die Anpassung der Gebühren trägt der Kostenentwicklung Rechnung.

 

Die Gebühr für einen RTW steigt von 756,80 € auf 834,80 €, die Gebühr für den Einsatz eines NEF von 400,50 € auf 432,80 € sowie die Gebühr für den NAW von 1.197,80 € auf 1.255,80 €. Der Gebührensatz für einen KTW Einsatz sinkt von 270,50 € auf 261,70 €. Der Gebührensatz für die Inanspruchnahme des Notarztes sinkt von 441,00 € auf 421,00 € und der Gebührensatz je angefangenen Kilometer steigt von 0,62 € auf 0,64 €.

 

Der Satzungstext selbst entspricht bis auf die Änderung der Bezugsdaten und der Gebührensätze der Vorgängersatzung. Der Text ist mit dem Land und den Krankenkassen inhaltlich abgestimmt.

 

Stellungnahme der Kämmerei:

 

Mit einer auf einer abgestimmten Kosten- und Leistungsrechnung basierenden Gebührenkalkulation sind prinzipiell alle Aufwendungen bei einer kostendeckenden Einrichtung – wie dem Rettungsdienst – zu decken. Gleichwohl bleiben im Aufgabenbereich des Rettungsdienstes Aufwendungen übrig, die aus gesetzlichen Gründen nicht in die Kalkulation eingestellt werden dürfen. (z. B. Kosten fehlgeschlagener Vollstreckungen und die nicht einbringbaren Forderungen, insbesondere von östlich an das Bundesgebiet angrenzenden Nachbarländern)

 

Hier  könnten nur Rahmenabkommen auf europäischer Ebene oder auf bilateraler staatlicher Ebene weiterhelfen, die noch nicht vorliegen. Diese Aufwendungen führten und führen tendenziell zu einem Verlust des Rettungsdienstes, über dessen Behandlung der Landkreis in seiner Funktion als Gesellschafter entscheiden muss.

 

Anlagen:

 

Anlage 1          Gebührensatzung für den Rettungsdienst LOS 2021

Anlage 2          KLR 2021

Anlage 3          Gebührenberechnungsmatrix zur KLR 2021