Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag bestätigt entsprechend dem ÖPNV-Gesetz des Landes Brandenburg den  Nahverkehrsplan (NVP) für den übrigen kommunalen ÖPNV (kÖPNV) des Landkreises Oder-Spree für den Zeitraum 2021 – 2025 gemäß Anlagen. Der vorliegende Nahverkehrsplan bildet entsprechend § 8 Absatz 3 PBefG die durch den Kreistag des Landkreises Oder-Spree legitimierte Rahmenvorgabe für die Entwicklung des kÖPNV im Kreisgebiet für diesen Zeitraum. Der unter Punkt 4 genannte Angebots- und Maßnahmenplan steht unter dem Veranlassungs- / Genehmigungs- und Finanzierungsvorbehalt für die Umsetzung durch die Verwaltung. Er ist Grundlage für das zu erstellende Mobilitätskonzept des Landkreises.

 

Sachdarstellung:

 

Die Verwaltung des Landkreises Oder-Spree hat die Aufgaben- und Zielstellung für die Erarbeitung des NVP für den übrigen ÖPNV für den Zeitraum 2021 – 2025 formuliert (Anlage 1 - Leistungsbeschreibung) und das Planungsbüro PROZIV GbR am 08.04.2020 mit der Erarbeitung beauftragt.

Der §8 des gültigen ÖPNVG Land Brandenburg vom 26.10.1995 führt aus, dass die zuständigen Aufgabenträger für den übrigen ÖPNV kommunale Nahverkehrspläne aufstellen können. Die inhaltlichen Vorgaben der Landesnahverkehrsplanung sind dabei zu beachten. Was bedeutet das? Die nachfolgend übernommenen Anmerkungen dienen ausdrücklich der inhaltlichen Klarstellung für die Aufstellung des Nahverkehrsplanes.

Der kÖPNV umfasst im Landkreis Oder-Spree den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (Bussen, Kleinbussen, Pkw), mit Straßenbahnen sowie eine Personenfähre. Nach § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 3 ÖPNVG ist die Sicherstellung einer ausreichen­den Bedienung im kÖPNV eine Aufgabe der Daseinsvorsorge und als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger zu realisieren. Als integrierten Bestandteil des kÖPNV und ebenso freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe, aber in Realisierung der Schulpflicht, haben die Landkreise und kreisfreien Städte die Schülerbeförderung nach § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes als deren Träger zu organisieren.

Entsprechend § 7 ÖPNVG BB hat das Land Brandenburg zunächst in 2007 und dann alle 5 Jahre einen Landesnahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr und landesbedeutsame Linien anderer Verkehrsträger des ÖPNV aufzustellen. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes des Landes Brandenburg vom 29.04.2004 ist eine solche Verpflichtung für die zuständigen Aufgabenträger des kÖPNV entfallen. Gemäß § 8 ÖPNVG BB können die Landkreise und kreisfreien Städte kommunale Nahverkehrspläne aufstellen. Wenn sie das tun, müssen diese aber sinngemäß den Grundsätzen, Zielen und inhaltlichen Vorgaben gemäß § 7 Absatz  3 Nr. 1 und 2 und Absatz 4 Nr. 1 bis 5 ÖPNVG BB entsprechen.

Somit sind nach § 7 Absatz 3 ÖPNVG BB zu berücksichtigen:

-         die Erfordernisse der Raumordnung und der Bauleitplanung,

-         die Ziele und Grundsätze nach § 2 sowie die besondere Bedeutung einer verkehrsgerechten Zuordnung und Anbindung der Schulen im Sinne von § 2 Abs. 3,

-         die Belange behinderter und anderer Menschen in Hinblick auf die Erreichung einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs,

und gemäß § 7 Absatz 4 mindestens Angaben enthalten über:

1.    den Bestand und die Vorstellungen des Aufgabenträgers zur zukünftigen Angebotsentwicklung,

2.    den Bestand und die zu erwartende Entwicklung des Fahrgastaufkommens,

3.    die Rahmenvorstellungen des Aufgabenträgers hinsichtlich zukünftiger Anforderungen an die Gestaltung des Verkehrsangebots, insbesondere über

a.    die angestrebten Angebotsveränderungen in betrieblicher und tariflicher Hinsicht,

b.    die öffentliche Sicherheit der Fahrgäste,

c.     die Qualität von Fahrzeugen und baulichen Anlagen,

4.    den Investitionsbedarf und die Entwicklung der Betriebskosten

 

 

 

 

 

 

5.    das Finanzierungskonzept,

  1. die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

 

Nach § 8 Absatz 3  des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sollen die vom Aufgabenträger festzustellenden Anforderungen an die Gestaltung des ÖPNV in der Regel in einem Nahverkehrsplan als Rahmen für die Entwicklung des ÖPNV definiert werden. Verkehrsunternehmen, Behindertenbeauftragte sowie bestimmte Gremien zur Interessenvertretung der Nutzer sind zu beteiligen bzw. anzuhören, ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. In der Anlage 2 wird hier im Rahmen der Abwägung der Einwendungen dem entsprochen und dargestellt.

Der vorliegende Nahverkehrsplan bildet entsprechend § 8 Absatz 3 PBefG die durch den Kreistag des Landkreises Oder-Spree legitimierte Rahmenvorgabe für die Entwicklung des kÖPNV im Kreisgebiet für den Zeitraum 2021 bis 2025. Er muss einerseits so konkret sein, dass er als das von der Vertretungskörperschaft des Aufgabenträgers legitimierte Instrument geeignet ist, die verkehrspolitischen Ziele in der ÖPNV-Gestaltung unter Berücksichtigung finanzpolitischer Rahmenbedingungen umzusetzen. Andererseits darf er die unternehmerische Verantwortung der konzessionstragenden Verkehrsunternehmen nicht mehr einschränken als im öffentlichen Interesse notwendig ist. Er muss die Mobilitätsstrategie 2030 der Landesentwicklungsplanung und die im Landesnahverkehrsplan 2018 bis 2022 konzipierte Entwicklung des SPNV mit der Perspektive i2030 in die Gestaltung des kÖPNV einbeziehen.

Der Nahverkehrsplan ist also ein Instrument des Landkreises zur Steuerung der ÖPNV-Bedienung als Selbstverwaltungsaufgabe. Er entfaltet keine Rechts-wirksamkeit gegenüber Dritten, sondern stellt eine Rahmenplanung, auch für die zukünftige Vergabe der ÖPNV-Leistungen, dar.

Der Landkreis Oder-Spree hat erstmals 1996 einen Nahverkehrsplan aufgestellt und diesen 2001, 2007 und 2012 fortgeschrieben sowie die Geltungsdauer der 3. Fortschreibung bis 2020 verlängert. Der vorliegende Plan ist eine 4. Fortschreibung für den Folgezeitraum 2021 bis 2025, nicht jedoch eine Neuaufstellung. Darin sind unter anderem die in den letzten Jahren eingetretenen Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der ÖPNV-Durchführung, -organisation und –finanzierung, der differenzierten Nachfrageentwicklung und der Anforderungen an die Herstellung von Barrierefreiheit im ÖPNV und für den Klimaschutz zu berücksichtigen.

Auf die Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen wird auf den Textteil des Nahverkehrsplanes verwiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

(im Rahmen der zur Verfügung stehenden jährlichen Landes- und eigenen Haushaltsmitteln

und der abgeschlossenen Verkehrsverträge und Vereinbarungen mit benachbarten ÖPNV-Aufgabenträgern)

Anlagen:

 

Anlage 1:        Aufgabenstellung und Zielsetzung des Nahverkehrsplanes für den übrigen ÖPNV für die Jahre 2021 – 2025 des Landkreises Oder-Spree (Leistungsbeschreibung)

Anlage 2:        Abwägungsdokumentation zum Beteiligungsverfahren

Anlage 3:        „Nahverkehrsplan für den kommunalen ÖPNV des Landkreises Oder-Spree – Fortschreibung für den Zeitraum 2021 – 2025“ mit Karten- und Anlagenteil