Betreff
Satzung über die Erhebung von Nutzungsgebühren für die Benutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen innerhalb des Landkreises Oder-Spree.
Vorlage
044/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die „Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Nutzungsgebühren für die Benutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen innerhalb des Landkreises Oder-Spree (Nutzungsgebührensatzung)“.

 

Sachdarstellung:

 

Der Landkreis Oder-Spree ist zur Unterbringung der durch das Land Brandenburg zugewiesenen Flüchtlinge und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen und deren Angehörigen nach den Vorschriften des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG)[1] verpflichtet. Zu diesem Zweck werden Unterbringungsplätze in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen als Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung vorgehalten, für die Nutzungsgebühren erhoben werden.

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind ermächtigt, die Höhe der Nutzungsgebühren durch Satzung festzusetzen.

Auf Grundlage der Werte des Haushaltsjahres 2019 erfolgte die nach KAG[2] vorgesehene Überprüfung und Anpassung der entsprechenden Kalkulation.

 

 

Das Land hat mit dem LAufnG vorgegeben, Nutzungsentgelte bzw. -gebühren nicht von allen Nutzern, sondern nur von Solchen mit eigenem Einkommen oder Vermögen zu erheben. Das Verhältnis von Nutzern zu Gebührenzahlern beträgt aktuell in etwa 20 %.

 

Der Landesvorgabe entsprechend sind die Nutzungsgebühren - außer für den Personenkreis nach § 4 Nummer 4 LAufnG - nach Aufenthaltsdauer zu staffeln.

 

Die Gebühren werden pauschal für einen Unterbringungsplatz erhoben, unabhängig von der konkreten Unterkunft (Einheitsgebühr). Damit soll ein kostenbedingter Wechsel zwischen verschiedenen Einrichtungen („Heimhopping“) vermieden werden. Die Erhebung einer Einheitsgebühr ist zudem durch die im Wesentlichen gleichen landesrechtlichen Mindestbedingungen[3] in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung als unter den Gebührentatbestand fallende und sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistung gerechtfertigt.

 

Der Wortlaut der aktuellen Nutzungsentgeltsatzung wurde an die gegenwärtigen rechtlichen Gegebenheiten angepasst und redaktionell überarbeitet. Die wesentlichen Änderungen sind in der Synopse dargestellt.

 

Die Abstimmung mit dem Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt ist erfolgt. Die Satzung bedarf gemäß § 11 Absatz 2 Satz 6 LAufnG der Genehmigung durch das für Soziales zuständige Ministerium. Mit Schreiben vom 29.09.2021 hat dieses mitgeteilt, dass die Nutzungsgebührensatzung in der vorliegenden Fassung genehmigungsfähig ist. Die Genehmigung erfolgt nach Beschlussfassung.

 



[1] Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

[2] Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg

[3] Abschnitt 2 der Verordnung über die Durchführung des Landesaufnahmegesetzes (Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung - LAufnGDV)

Finanzielle Auswirkungen:

 

Der überwiegende Kostenanteil der vorläufigen Unterbringung wird durch das Land mit Erstattungsleistungen auf Grundlage der Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung – LaufnGErstV[1] finanziert.

 

Durch die Erhebung von Nutzungsgebühren erzielt der Landkreis Oder-Spree Einnahmen. Die auf Basis der kommunalabgabenrechtlich  veranlassten Satzungsänderung führt zu einer geringfügigen Verminderung der Einnahmen.

 

Gemäß § 5 Absatz 4 Nr. 1 LAufnGErstV wird jedoch die jährliche Erstattungspauschale nach § 14 Absatz 2 Satz 1 LAufnG mit dem von dem unterzubringenden Personenkreis erhobenen Einnahmen verrechnet.

 



[1] Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Landesaufnahmegesetz für die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen

Anlagen:

 

Lesefassung der Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Nutzungsgebühren für die Benutzung von Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen innerhalb des Landkreises Oder-Spree (Nutzungsgebührensatzung)