Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die „Satzung des Landkreises
Oder-Spree über die Erhebung von Nutzungsgebühren für die Benutzung von
Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und
weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen innerhalb des Landkreises
Oder-Spree (Nutzungsgebührensatzung)“.
Sachdarstellung:
Der Landkreis Oder-Spree ist zur Unterbringung der
durch das Land Brandenburg zugewiesenen Flüchtlinge und weiteren aus dem
Ausland zugewanderten Personen und deren Angehörigen nach den Vorschriften des
Landesaufnahmegesetzes (LAufnG)[1] verpflichtet. Zu diesem
Zweck werden Unterbringungsplätze in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen
als Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung vorgehalten, für die
Nutzungsgebühren erhoben werden.
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind
ermächtigt, die Höhe der Nutzungsgebühren durch Satzung festzusetzen.
Auf Grundlage der Werte des Haushaltsjahres 2019
erfolgte die nach KAG[2] vorgesehene Überprüfung und
Anpassung der entsprechenden Kalkulation.
Das Land hat mit dem LAufnG vorgegeben, Nutzungsentgelte
bzw. -gebühren nicht von allen Nutzern, sondern nur von Solchen mit eigenem
Einkommen oder Vermögen zu erheben. Das Verhältnis von Nutzern zu
Gebührenzahlern beträgt aktuell in etwa 20 %.
Der Landesvorgabe entsprechend sind die
Nutzungsgebühren - außer für den Personenkreis nach § 4 Nummer 4 LAufnG - nach
Aufenthaltsdauer zu staffeln.
Die Gebühren werden pauschal für einen
Unterbringungsplatz erhoben, unabhängig von der konkreten Unterkunft
(Einheitsgebühr). Damit soll ein kostenbedingter Wechsel zwischen verschiedenen
Einrichtungen („Heimhopping“) vermieden werden. Die Erhebung einer
Einheitsgebühr ist zudem durch die im Wesentlichen gleichen landesrechtlichen
Mindestbedingungen[3] in Einrichtungen der
vorläufigen Unterbringung als unter den Gebührentatbestand fallende und
sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistung gerechtfertigt.
Der Wortlaut der aktuellen Nutzungsentgeltsatzung
wurde an die gegenwärtigen rechtlichen Gegebenheiten angepasst und redaktionell
überarbeitet. Die wesentlichen Änderungen sind in der Synopse dargestellt.
Die Abstimmung mit dem Rechnungs- und
Gemeindeprüfungsamt ist erfolgt. Die Satzung bedarf gemäß § 11 Absatz 2 Satz 6
LAufnG der Genehmigung durch das für Soziales zuständige Ministerium. Mit
Schreiben vom 29.09.2021 hat dieses mitgeteilt, dass die
Nutzungsgebührensatzung in der vorliegenden Fassung genehmigungsfähig ist. Die
Genehmigung erfolgt nach Beschlussfassung.
[1] Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
[2] Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg
[3]
Abschnitt 2 der Verordnung über die Durchführung
des Landesaufnahmegesetzes (Landesaufnahmegesetz-Durchführungsverordnung -
LAufnGDV)
Finanzielle Auswirkungen:
Der überwiegende Kostenanteil der vorläufigen
Unterbringung wird durch das Land mit Erstattungsleistungen auf Grundlage der
Landesaufnahmegesetz-Erstattungsverordnung – LaufnGErstV[1]
finanziert.
Durch die Erhebung von Nutzungsgebühren erzielt der
Landkreis Oder-Spree Einnahmen. Die auf Basis der kommunalabgabenrechtlich veranlassten Satzungsänderung führt zu einer
geringfügigen Verminderung der Einnahmen.
Gemäß § 5 Absatz 4 Nr. 1 LAufnGErstV wird jedoch die
jährliche Erstattungspauschale nach § 14 Absatz 2 Satz 1 LAufnG mit dem von dem
unterzubringenden Personenkreis erhobenen Einnahmen verrechnet.
[1] Verordnung über die Kostenerstattung nach dem
Landesaufnahmegesetz für die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und
weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen
Anlagen:
Lesefassung der Satzung des Landkreises Oder-Spree
über die Erhebung von Nutzungsgebühren für die Benutzung von
Übergangseinrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Flüchtlingen und
weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen innerhalb des Landkreises
Oder-Spree (Nutzungsgebührensatzung)