Beschlussvorschlag:
Der Kreistag
beschließt die geänderte „Richtlinie des Landkreises Oder-Spree über die
Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII“ vom 01.01.2021 mit
Wirkung ab 01.01.2022.
Sachdarstellung:
Mit dieser
Beschlussvorlage wird vorgeschlagen, die Richtlinie des Landkreises Oder-Spree
über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII ab 01.01.2022
in Teilen neu zu regeln bzw. an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
Die Richtlinie bezieht
sich ausschließlich auf die Gewährung einmaliger und laufender Leistungen für
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige außerhalb des Elternhauses
(stationäre Heimerziehung, Vollzeitpflege u.a.). Sofern dies der Fall ist, ist
der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sicherzustellen. Die ambulanten
Hilfen (Hilfen im Elternhaus bzw. in den Familien) sind nicht Gegenstand dieser
Richtlinie.
Die hier vorliegende
Richtlinie regelt im Wesentlichen die Gewährung einmaliger und laufender
Leistungen an junge Menschen, welche sich in stationärer Unterbringung
außerhalb des Elternhauses befinden. Hierbei dienen die laufenden Leistungen
dazu den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf zu decken. Daneben sind
einmalige Beihilfen oder Zuschüsse zusätzlich zum Lebensunterhalt zu gewähren,
insbesondere bei wichtigen persönlichen Anlässen der jungen Menschen.
Im Zentrum der
jetzigen Überarbeitung der Richtlinie vom 01.01.2021 stand eine Überarbeitung
der Finanzierung von Bereitschaftspflegestellen. Ziel ist es, dass der
Landkreis Pflegeeltern für die Bereitschaftspflege gewinnen kann und der
Bereitschaftspflegestelle alle notwendigen Kosten vergütet werden können.
Die
Bereitschaftspflege ist ein zeitlich befristetes Angebot für Kinder und deren
Eltern, die sich in einer krisen- und konflikthaften Übergangssituation
befinden. Die Unterbringung erfolgt, wenn die Versorgung in der eigenen Familie
nicht mehr gewährleistet ist und/oder das Kind sich in einer akuten
Gefährdungssituation befindet.
Kinder, die in Bereitschaftspflegestellen
untergebracht werden, erleben meist eine kurzfristige, ungeplante und
unvorbereitete Trennung von der Herkunftsfamilie. Die Bereitschaftspflege dient
der Sicherstellung der Primärversorgung und bietet Schutz, Zuwendung und emotionale
Ansprache bis zur Klärung der weiteren Perspektive des Kindes und seiner
Herkunftsfamilie. Sie ist eine zeitlich begrenzte Notunterbringung für maximal
acht Wochen.
Die
Bereitschaftspflege gewährleistet eine sofortige Aufnahme eines Kindes (in
Ausnahmen die Aufnahme eines Geschwisterkindes) über Tag und Nacht, aufgrund
einer akuten krisen- und konfliktbelastenden Übergangssituation oder
chronischen Krisensituation bei geeigneten Pflegepersonen.
Die
Bereitschaftspflege ist vorrangig geeignet für Säuglinge und kleine Kinder von
null bis vier Jahren.
Momentan verfügt der
Landkreis über keine Bereitschaftspflegestelle.
Im Ergebnis der
Überarbeitung der jetzigen Richtlinie wurden zudem formale und redaktionelle
Änderungen vorgenommen, die sich aus der Praxisanwendung der Richtlinie ergeben
haben.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Änderungen der
bisherigen finanziellen Regelungen für Bereitschaftspflegestellen beziehen sich
auf die Erhöhung der Beihilfe zur Erstausstattung pro Pflegeplatz, von 1000,00
€ auf 1500,00 €, Erhöhung des monatlichen Zuschusses zur Alterssicherung auf
100,00 € (bisher 42,53 € pro Monat) und einer konkreten Kilometerpauschale von
0,30 € pro Kilometer für Fahrten zur Aufnahme der Kinder und für Fahrten die im
jeweiligen Hilfeplangespräch vereinbart wurden.
Aufgrund der minimalen
Änderungen bei den finanziellen Höhen der laufenden und einmaligen Leistungen
in der Richtlinie findet keine Anpassung von Planansätzen für das Haushaltsjahr
2022 statt.
Stellungnahme der Kämmerei:
Da keine finanziellen
Anpassungen im Haushaltsplan 2022 erforderlich sind, sieht die Kämmerei bei
dieser Beschlussvorschlage von einer Stellungnahme ab.
Anlagen:
Richtlinie des
Landkreises Oder-Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem
SGB VIII