Betreff
Richtlinie des Landkreises Oder-Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII - Änderung
Vorlage
045/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die geänderte „Richtlinie des Landkreises Oder-Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII“ vom 01.01.2021 mit Wirkung ab 01.01.2022.

Sachdarstellung:

Mit dieser Beschlussvorlage wird vorgeschlagen, die Richtlinie des Landkreises Oder-Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII ab 01.01.2022 in Teilen neu zu regeln bzw. an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Die Richtlinie bezieht sich ausschließlich auf die Gewährung einmaliger und laufender Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige außerhalb des Elternhauses (stationäre Heimerziehung, Vollzeitpflege u.a.). Sofern dies der Fall ist, ist der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sicherzustellen. Die ambulanten Hilfen (Hilfen im Elternhaus bzw. in den Familien) sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

 

Die hier vorliegende Richtlinie regelt im Wesentlichen die Gewährung einmaliger und laufender Leistungen an junge Menschen, welche sich in stationärer Unterbringung außerhalb des Elternhauses befinden. Hierbei dienen die laufenden Leistungen dazu den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf zu decken. Daneben sind einmalige Beihilfen oder Zuschüsse zusätzlich zum Lebensunterhalt zu gewähren, insbesondere bei wichtigen persönlichen Anlässen der jungen Menschen.

 

Im Zentrum der jetzigen Überarbeitung der Richtlinie vom 01.01.2021 stand eine Überarbeitung der Finanzierung von Bereitschaftspflegestellen. Ziel ist es, dass der Landkreis Pflegeeltern für die Bereitschaftspflege gewinnen kann und der Bereitschaftspflegestelle alle notwendigen Kosten vergütet werden können.

 

Die Bereitschaftspflege ist ein zeitlich befristetes Angebot für Kinder und deren Eltern, die sich in einer krisen- und konflikthaften Übergangssituation befinden. Die Unterbringung erfolgt, wenn die Versorgung in der eigenen Familie nicht mehr gewährleistet ist und/oder das Kind sich in einer akuten Gefährdungssituation befindet.

 

Kinder, die in Bereitschaftspflegestellen untergebracht werden, erleben meist eine kurzfristige, ungeplante und unvorbereitete Trennung von der Herkunftsfamilie. Die Bereitschaftspflege dient der Sicherstellung der Primärversorgung und bietet Schutz, Zuwendung und emotionale Ansprache bis zur Klärung der weiteren Perspektive des Kindes und seiner Herkunftsfamilie. Sie ist eine zeitlich begrenzte Notunterbringung für maximal acht Wochen.

 

Die Bereitschaftspflege gewährleistet eine sofortige Aufnahme eines Kindes (in Ausnahmen die Aufnahme eines Geschwisterkindes) über Tag und Nacht, aufgrund einer akuten krisen- und konfliktbelastenden Übergangssituation oder chronischen Krisensituation bei geeigneten Pflegepersonen.

 

Die Bereitschaftspflege ist vorrangig geeignet für Säuglinge und kleine Kinder von null bis vier Jahren.

 

Momentan verfügt der Landkreis über keine Bereitschaftspflegestelle.

 

Im Ergebnis der Überarbeitung der jetzigen Richtlinie wurden zudem formale und redaktionelle Änderungen vorgenommen, die sich aus der Praxisanwendung der Richtlinie ergeben haben.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Änderungen der bisherigen finanziellen Regelungen für Bereitschaftspflegestellen beziehen sich auf die Erhöhung der Beihilfe zur Erstausstattung pro Pflegeplatz, von 1000,00 € auf 1500,00 €, Erhöhung des monatlichen Zuschusses zur Alterssicherung auf 100,00 € (bisher 42,53 € pro Monat) und einer konkreten Kilometerpauschale von 0,30 € pro Kilometer für Fahrten zur Aufnahme der Kinder und für Fahrten die im jeweiligen Hilfeplangespräch vereinbart wurden.

Aufgrund der minimalen Änderungen bei den finanziellen Höhen der laufenden und einmaligen Leistungen in der Richtlinie findet keine Anpassung von Planansätzen für das Haushaltsjahr 2022 statt.

 

Stellungnahme der Kämmerei:

Da keine finanziellen Anpassungen im Haushaltsplan 2022 erforderlich sind, sieht die Kämmerei bei dieser Beschlussvorschlage von einer Stellungnahme ab.

Anlagen:

Richtlinie des Landkreises Oder-Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII