Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die anliegende Gebührensatzung für den Rettungsdienst 2022 (Siehe Anlage 1).

Sachdarstellung:

 

Gesetzliche Grundlage für die Gebührensatzung Rettungsdienst ist das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz (BbgRettG) vom 14.07.2008, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019. Entsprechend § 6 Abs. 1 BbgRettG sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes.

Die Finanzierung des Rettungsdienstes erfolgt nach § 17 Abs. 1 BbgRettG durch die Erhebung von Benutzungsgebühren. Diese werden durch die Träger des Rettungsdienstes auf Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt und als Gebühren durch Satzung festgestellt. Basis der Ermittlung der Gebühren ist die zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden Brandenburgs und der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg (ARGE) vereinbarte Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). Die KLR für das Jahr 2022 (Anlage 2) wurde am 13.09.2021 und die geänderte Fassung am 08.10.2021 der ARGE zur Stellungnahme übergeben.

Die Krankenkassen behalten sich im Rahmen der Anhörung normalerweise eine Prüffrist von rund zwei Monaten vor. Mit E-Mail vom 01.11.2021 hat die ARGE zu der am 08.10.2021 übermittelten KLR-Fassung kein Einvernehmen erklärt.

Grund hierfür sind die Positionen „Fehlfahrten im Divisor“, „Verwaltungs- und Querschnittsamtskosten“ sowie „Rechts- und Beratungskosten“. Die ersten beiden Positionen sind bereits Gegenstand laufender Normenkontrollverfahren im Land Brandenburg.

Die Kassen haben erklärt die Bescheide nur unter Vorbehalt zahlen zu wollen. Für den Fall einer zu ihren Gunsten ergehenden Regelung wollen sie nachverhandeln.

Die Gebühren werden systematisch aus der abgestimmten KLR 2022 abgeleitet. Durch die zu erwartenden Gebühren sollen alle ansatzfähigen Kosten des Bezugsjahres für den Rettungsdienst abgegolten werden. Die sich für das Jahr 2022 ergebenen Gebühren sind der Gebührenmatrix (Anlage 3) zu entnehmen. Die Gebühren wurden zuletzt zum 01.01.2021 angepasst. Die Anpassung der Gebühren trägt der Kostenentwicklung Rechnung.

Der Gebührensatz für einen RTW steigt von 834,80 € auf 849,80 €, der Gebührensatz für den Einsatz eines NAW steigt von 1.255,80 € auf 1.276,80 € und der Gebührensatz für die Inanspruchnahme des Notarztes steigt von 421,00 € auf 427,00 €. Der Gebührensatz für einen KTW Einsatz sinkt von 261,70 € auf 236,00 €. Der Gebührensatz für einen NEF sinkt von 432,80 € auf 377,20 € und der Gebührensatz je angefangenen Kilometer steigt von    0,64 € auf 0,70 €.

Der Satzungstext selbst entspricht bis auf die Änderung der Bezugsdaten und der Gebührensätze der Vorgängersatzung. Der Text ist mit dem Land und den Krankenkassen inhaltlich abgestimmt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Stellungnahme der Kämmerei:

 

Mit einer auf einer abgestimmten Kosten- und Leistungsrechnung basierenden Gebührenkalkulation sind prinzipiell alle Aufwendungen bei einer kostendeckenden Einrichtung - wie dem Rettungsdienst - zu decken. Gleichwohl bleiben im Aufgabenbereich des Rettungsdienstes Aufwendungen übrig, die aus gesetzlichen Gründen nicht in die Kalkulation eingestellt werden dürfen. (z. B. Kosten fehlgeschlagener Vollstreckungen und die nicht einbringbaren Forderungen, insbesondere von östlich an das Bundesgebiet angrenzenden Nachbarländern)

Hier könnten nur Rahmenabkommen auf europäischer Ebene oder auf bilateraler staatlicher Ebene weiterhelfen, die noch nicht vorliegen. Diese Aufwendungen führten und führen tendenziell zu einem Verlust des Rettungsdienstes, über dessen Behandlung der Landkreis in seiner Funktion als Gesellschafter entscheiden muss.

 

Anlagen:

 

Anlage 1           Gebührensatzung für den Rettungsdienst LOS 2022

Anlage 2           Gesamtkostennachweis zur KLR 2022

Anlage 3           Gebührenberechnungsmatrix zur KLR 2022