Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag beschließt die anliegende Gebührensatzung für den Rettungsdienst 2022
(Siehe Anlage 1).
Sachdarstellung:
Gesetzliche
Grundlage für die Gebührensatzung Rettungsdienst ist das Brandenburgische
Rettungsdienstgesetz (BbgRettG) vom 14.07.2008, zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019. Entsprechend § 6 Abs. 1 BbgRettG sind die
Landkreise und kreisfreien Städte Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes.
Die
Finanzierung des Rettungsdienstes erfolgt nach § 17 Abs. 1 BbgRettG durch die
Erhebung von Benutzungsgebühren. Diese werden durch die Träger des
Rettungsdienstes auf Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt
und als Gebühren durch Satzung festgestellt. Basis der Ermittlung der Gebühren
ist die zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden Brandenburgs und der
Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg (ARGE)
vereinbarte Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). Die KLR für das Jahr 2022
(Anlage 2) wurde am 13.09.2021 und die geänderte Fassung am 08.10.2021 der ARGE
zur Stellungnahme übergeben.
Die
Krankenkassen behalten sich im Rahmen der Anhörung normalerweise eine Prüffrist
von rund zwei Monaten vor. Mit E-Mail vom 01.11.2021 hat die ARGE zu der am
08.10.2021 übermittelten KLR-Fassung kein Einvernehmen erklärt.
Grund
hierfür sind die Positionen „Fehlfahrten im Divisor“, „Verwaltungs- und
Querschnittsamtskosten“ sowie „Rechts- und Beratungskosten“. Die ersten beiden
Positionen sind bereits Gegenstand laufender Normenkontrollverfahren im Land
Brandenburg.
Die
Kassen haben erklärt die Bescheide nur unter Vorbehalt zahlen zu wollen. Für den
Fall einer zu ihren Gunsten ergehenden Regelung wollen sie nachverhandeln.
Die
Gebühren werden systematisch aus der abgestimmten KLR 2022 abgeleitet. Durch
die zu erwartenden Gebühren sollen alle ansatzfähigen Kosten des Bezugsjahres
für den Rettungsdienst abgegolten werden. Die sich für das Jahr 2022 ergebenen
Gebühren sind der Gebührenmatrix (Anlage 3) zu entnehmen. Die Gebühren wurden
zuletzt zum 01.01.2021 angepasst. Die Anpassung
der Gebühren trägt der Kostenentwicklung Rechnung.
Der
Gebührensatz für einen RTW steigt von 834,80 € auf 849,80 €, der Gebührensatz
für den Einsatz eines NAW steigt von 1.255,80 € auf 1.276,80 € und der
Gebührensatz für die Inanspruchnahme des Notarztes steigt von 421,00 € auf
427,00 €. Der Gebührensatz für einen KTW Einsatz sinkt von 261,70 € auf 236,00 €. Der Gebührensatz für einen NEF
sinkt von 432,80 € auf 377,20 € und der Gebührensatz je angefangenen Kilometer
steigt von 0,64 € auf 0,70 €.
Der
Satzungstext selbst entspricht bis auf die Änderung der Bezugsdaten und der
Gebührensätze der Vorgängersatzung. Der Text ist mit dem Land und den
Krankenkassen inhaltlich abgestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
Stellungnahme
der Kämmerei:
Mit
einer auf einer abgestimmten Kosten- und Leistungsrechnung basierenden
Gebührenkalkulation sind prinzipiell alle Aufwendungen bei einer
kostendeckenden Einrichtung - wie dem Rettungsdienst - zu decken. Gleichwohl
bleiben im Aufgabenbereich des Rettungsdienstes Aufwendungen übrig, die aus
gesetzlichen Gründen nicht in die Kalkulation eingestellt werden dürfen. (z. B.
Kosten fehlgeschlagener Vollstreckungen und die nicht einbringbaren Forderungen,
insbesondere von östlich an das Bundesgebiet angrenzenden Nachbarländern)
Hier
könnten nur Rahmenabkommen auf europäischer Ebene oder auf bilateraler
staatlicher Ebene weiterhelfen, die noch nicht vorliegen. Diese Aufwendungen
führten und führen tendenziell zu einem Verlust des Rettungsdienstes, über
dessen Behandlung der Landkreis in seiner Funktion als Gesellschafter
entscheiden muss.
Anlagen:
Anlage 1 Gebührensatzung
für den Rettungsdienst LOS 2022
Anlage 2 Gesamtkostennachweis
zur KLR 2022
Anlage 3 Gebührenberechnungsmatrix
zur KLR 2022