Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die 2. Änderung der Richtlinie
des Landkreises Oder-Spree zur Förderung von Investitionen in
Infrastrukturmaßnahmen des ÖPNV in den Gemeinden und Städten des Landkreises
und von Anlagen des übrigen ÖPNV (siehe Anlage) und beauftragt die Verwaltung
mit der Umsetzung.
Sachdarstellung:
Gemäß § 10 Absatz 2 und 3 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNVG) erhalten die kommunalen
Aufgabenträger vom Land Brandenburg jährlich 100 Millionen Euro (2018),
101 Millionen Euro (2019) und 98 Millionen Euro (2020-2022) als
zweckgebundene Zuweisung zur Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
und Ausgabenverantwortung nach § 3 ÖPNVG, letzte Fassung vom 14.12.2017
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I - Nr. 30 vom
15.12.2017 in Verbindung mit der Verordnung über die Finanzierung des übrigen
öffentlichen Personennahverkehrs im Land Brandenburg (ÖPNVFV) vom 03.01.2005, zuletzt
geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der
ÖPNV-Finanzierungsverordnung vom 18.01.2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Brandenburg, Teil II - Nr. 4 vom 26.01.2018). Das LBV ist
für die Bescheiderteilung der Zuweisung an die Aufgabenträger des kommunalen
ÖPNV – hier Landkreis Oder-Spree - zuständig.
Der Landkreis erhält in diesem
Zusammenhang zweckgebundene Mittel zur Herstellung der Barrierefreiheit in
Infrastrukturmaßnahmen (Haltestellen, P+R- und B+R-Anlagen, Finanzmittel zum
Kauf von Straßenbahnen und Fahrzeuganlagen des kÖPNV). Eine Förderung von
alternativen Antriebsformen ist gegenwärtig vom Land noch nicht vorgesehen. Das
Land Brandenburg befasst sich mit der Evaluierung des ÖPNVG und der ÖPNVFV.
Ergebnisse sind vorläufig nicht zu erwarten. Auch ist die Umsetzung der Novelle
des Personenbeförderungsgesetzes des Bundes noch nicht abschließend.
Das Land Brandenburg empfiehlt den kommunalen
Aufgabenträgern folgendes
Vorgehen für zukünftige Investitionen, was im
Leitfaden für die Finanzierung des ÖPNV im Land Brandenburg verankert ist:
Auszug:
„· Die Investitionsförderung durch die kommunalen
Aufgabenträger sollte sich auf die Finanzierung der ortsfesten
ÖPNV-Infrastruktur beschränken, die dem gesamten ÖPNV betreiberunabhängig zur
Verfügung steht (Fahrweg- und Haltestelleninfrastruktur, Busbahnhöfe etc.).
Bei Investitionszuschüssen an einzelne
Verkehrsunternehmen handelt es sich um eine beihilferechtlich problematische
Form der Finanzierung. Es wird in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des VGH
Baden-Württemberg hingewiesen (VGH BW, 1.2.2006, 3 S 2407/05). Zudem ist auch
eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Plan Renoval) zu beachten,
nach welcher im Verkehrsbereich de-minimis-Beihilfen nicht zulässig sind – hier
speziell die direkte Fahrzeugförderung von Bussen an Verkehrsunternehmen.
· Die Finanzierung von Betriebsleistungen des
übrigen ÖPNV sollte von Gesellschafter-einlagen und pauschalen
Zuschüssen/Zuwendungen auf eine vertragliche Basis umgestellt werden. Eine
Sicherstellung der für einen attraktiven ÖPNV erforderlichen Investitionen und
Qualitätsstandards (z.B. bei Fahrzeugen) muss dabei in den Verkehrsverträgen
über entsprechende Vereinbarungen sichergestellt werden.
Eine rechtssichere Berücksichtigung des
europäischen Rechts kann nach Auffassung
des Landes vor allem durch eine Umstellung der
Finanzierung auf eine vertragliche
Basis sichergestellt werden.“
Vor diesem Hintergrund und dem Ziel zur Herstellung
der Barrierefreiheit im kÖPNV erfolgte im Nahverkehrsplan (NVP) des Landkreises
Oder-Spree mit Beschlussfassung am 09.06.2021 eine Analyse der notwendigen
Maßnahmen. Im Punkt 8.1. des NVP wurden Haltstellen-, P+R- und
B+R-Anlageninvestitionen benannt, die einen höheren Förderanteil des
Landkreises an die kommunalen Baulastträger fordern, was mit dieser Änderung
der Förderrichtlinie aufgerufen wurde. Gleichzeitig wurden redaktionelle
Änderungen und sonstige Anpassungen vorgenommen.
Was sind die wesentlichen Änderungen der
Richtlinie:
-
Anpassungen der gesetzlichen Vorgaben, speziell im
Vergaberecht
-
die Fördermaßnahmen wurden definiert; die Förderung
von Anlagen des kÖPNV und Förderung von Investitionen für den
Straßenbahnbetrieb,
-
Auszahlungsmodalitäten für die Bewilligung von
Zuwendungsmitteln,
-
Konkretisierung von anzuwendenden
Rechtsvorschriften/Empfehlungen,
-
Förderhöhen der einzelnen Investitionsmaßnahmen (50
-70%)
-
Verfahrensgrundsätze,
-
Regelungen zu schnellen Änderung von
Förderbescheiden, Ermächtigung des Landrates,
-
Aufbewahrungsvorschriften von rechtskräftigen
Bescheiden
-
Dezernat IV als zuständiges Dezernat
-
Übergangsbestimmungen 2021/2022
Mit dieser Anpassung der Förderung von
Investitionsvorhaben für die Gemeinden und Städte sowie bei den
Verkehrsunternehmen wird für die Zukunft Planungssicherheit gegenüber den
Zuwendungsempfängern geschaffen. Die dann jährlichen ÖPNV-Investitionspläne
bilden die Grundlage dafür.
Anlage: 2.
Änderung der Richtlinie des Landkreises Oder-Spree zur Förderung von
Investitionen in
Infrastrukturmaßnahmen des ÖPNV in den Gemeinden und Städten
des Landkreises und von Anlagen
des kommunalen ÖPNV
Finanzielle Auswirkungen:
Im Rahmen des jährlichen ÖPNV-Investitionsplanes
des Landkreises Oder-Spree.
Stellungnahme
der Kämmerei:
Durch die veränderte Gesetzgebung ÖPNVG ab 2017 ist
der Landkreis für die Mittelbewirtschaftung im investiven Bereich des ÖPNV
zuständig. Das bedeutet, dass durch den Landkreis Fördermittel an Gemeinden und
Verkehrsunternehmen für
Investitionsmaßnahmen anteilmäßig bewilligt werden (z. Bsp.
Technik/Anlagen; Infrastruktur Straßenbahn; Haltestellenanlagen;
Buswendeschleifen; P+R- / B+R-Anlagen).
Der Planentwurf 2022 und Folgejahre sieht Mittel
entsprechend der Landeszuweisungen vor.
Basis ist der jährlich beschlossene
ÖPNV-Investitionsplan des Landkreises. Diese Landesmittel sind zweckgebunden
und für Infrastrukturmaßnahmen im ÖPNV des Landkreises Oder-Spree einzusetzen.
gez. Perlick
Amtsleiter