Betreff
Richtlinie des Landkreises Oder-Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII - Änderung
Vorlage
034/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die geänderte „Richtlinie des Landkreises Oder-Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII“ vom 01.01.2021 mit Wirkung ab 01.07.2022.

Sachdarstellung:

Mit dieser Beschlussvorlage wird vorgeschlagen, die Richtlinie des Landkreises Oder-Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII ab 01.07.2022 in Teilen an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Die Richtlinie bezieht sich ausschließlich auf die Gewährung einmaliger und laufender Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige außerhalb des Elternhauses (stationäre Heimerziehung, Vollzeitpflege u.a.). Sofern dies der Fall ist, ist der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sicherzustellen. Die ambulanten Hilfen (Hilfen im Elternhaus bzw. in den Familien) sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

 

Die hier vorliegende Richtlinie regelt im Wesentlichen die Gewährung einmaliger und laufender Leistungen an junge Menschen, welche sich in stationärer Unterbringung außerhalb des Elternhauses befinden. Hierbei dienen die laufenden Leistungen dazu den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf zu decken. Daneben sind einmalige Beihilfen oder Zuschüsse zusätzlich zum Lebensunterhalt zu gewähren, insbesondere bei wichtigen persönlichen Anlässen der jungen Menschen.

 

Im Zentrum der jetzigen Überarbeitung der Richtlinie vom 01.01.2022 stand eine Überarbeitung der Finanzierung der täglichen Verpflegungspauschale und der Finanzierung der nachweislich entstehenden Kosten für die nachweisliche Inanspruchnahme der Mittagsessenversorgung in Kitas und Schulen für anspruchsberechtigte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige für die teilstationären und stationären Hilfen gemäß SGB VIII.

 

Die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind gem. § 39 Absatz 1 SGB VIII gesetzlich verpflichtet, den „notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendhilfen außerhalb des Elternhauses“ in den Jugendhilfeeinrichtungen sicherzustellen. Dazu gehört auch eine ausreichende und gesunde Ernährung von Kindern und Jugendlichen. Anders als im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II und der Hilfe zur Lebensunterhalt nach SGB XII, wo nur das soziokulturelles Existenzminimum gesetzlich garantiert wird, soll sich der ‚notwendige Unterhalt‘ in den Jugendhilfeeinrichtungen auch hinsichtlich der Ernährung an der Alltagsnormalität eines Haushalts mit mittlerem Einkommen orientieren. Einkaufen, Wirtschaften und Kochen für eine ausgewogene Ernährung zu lernen, gehört zu den Alltagskompetenzen, die Jugendhilfeeinrichtungen an Jugendliche vermitteln sollen. Dies ist umso wichtiger, da Kinder und Jugendliche aus Familien mit sozialem Unterstützungsbedarf und mit Bedarf an Hilfe zur Erziehung häufiger als andere junge Menschen auch höhere Gesundheitsrisiken haben.

 

Seit 2016 kalkuliert der LOS mit einer Verpflegungspauschale von 5,50 Euro pro Tag. Die damalige Berechnung erfolgte prospektiv unter Bezugnahme der damaligen Eckregelsätze aus dem Bereich SGB II.

Setzt man das damalige prospektive Berechnungsverhältnis und die durchschnittliche Erhöhung der Eckregelsätze (als damalige Grundlage der Berechnung) in ein angemessenes Verhältnis (Mittelwert von 2022 ist 4,20 Euro, die prozentuale Berechnungserhöhung von 53,4 % gegenüber des Mittelwertes Eckregelsatz von 2022), wäre eine Erhöhung auf 6,44 Euro notwendig und angemessen. Hierbei beachtet man die jeweiligere Erhöhung aus den Regelsätzen SGB II, der aktuell bestehenden Preissteigerung für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, die Inflationsrate und das jeweilige Berechnungsverhältnis der vergangenen Jahre. Ein Abgleich bereits bestehender Regelungen anderer Bundesländer und Empfehlungen erfolgte ebenfalls.

Bei der Gewährung dieser Verpflegungspauschale darf nicht außer Acht gelassen werden, dass von dieser Pauschale eine warme Mittagsverpflegung in Kitas oder Schulen bezahlt werden sollte/kann. Kinder die einen Anspruch auf Leistungen des Teilhabe- und Bildungspaket haben, erhalten zusätzlich zu dem täglichen (finanziellen) Bedarf, die Möglichkeit der Finanzierung einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Diese Möglichkeit haben Kinder im Bereich der stationären Kinder- und Jugendhilfe nicht, und es müsste alles von der bestehenden Verpflegungspauschale beglichen werden. Da momentan eine Erhöhung der Kosten zur Mittagsverpflegung bei einigen Anbietern besteht, kann es dazu führen, dass eine Teilnahme an der Mittagsverpflegung durchaus zu „mangelnden Restfinanzen“ für die Versorgung der Kinder pro Tag führen kann. Dies bedingt eine umgekehrte Diskriminierung der Kinder in der stationären Kinder- und Jugendhilfe gegenüber den Kindern die einen Rechtsanspruch nach dem Teilhabe- und Bildungspaket haben.

Eine konkrete Zahl, in Bezug Kinder, Schulen, Kitas, Kostenhöhen usw. kann man ohne Weiteres nicht benennen.

Verpflegungsdienstleister, wie z.B. Saxonie, haben ihre Kosten für eine warme Mahlzeit auf 3,81 Euro erhöht (versorgen einige Schulen im Landkreis), Dussmann Service Deutschland GmbH haben die Kosten von 3,08 Euro auf 4,23 Euro erhöht, es bestehen Essengelder pro Kind von 1,90 Euro bis 4,23 Euro pro warme Mahlzeit. (Zahlen für das Schuljahr 2021/2022)

Hier kann eine landkreisweite Regelung für diese betroffenen Kinder soweit Abhilfe schaffen, dass für diese Kinder die jeweiligen Kosten für die Mittagsverpflegung, an den jeweiligen Tagen übernommen und per Rechnungslegung beglichen werden könnten. Somit besteht auch für diese Kinder ein schwellenloser Zugang zu einer gemeinsamen Mahlzeit in der Kita/Schule. Diese Kosten würden zusätzlich entstehen. Diese Regelung würde eine umgekehrte Diskriminierung der Kinder in stationären Kinder und Jugendhilfe Einrichtungen vermeiden und eine angemessene Gleichstellung in Bezug der uneingeschränkten Teilnahme zu kostenfreien gemeinschaftlichen Mittagsessen in Schulen, Kitas und Kindertagespflegen gewährleisten, so wie dieser „Mehraufwand“ für diese Verpflegung für Kinder, deren Eltern beispielsweise ALG II, Sozialgeld, Wohngeld usw. erhalten, bereits kostenfrei über das Teilhabe- und Bildungspaket geregelt ist.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Verpflegungspauschale wird von derzeit 5.50 Euro täglich auf 6.44 Euro täglich erhöht.

 

Durchschnittliche Anzahl der Betreuungstage 2021 (alles ohne umA)

bei §§ 34, 8a/34Cl, 35a/34, 8a/34, 8a/35a:                                        58.562 Tage    243 Fälle

bei § 19:                                                                                              8.086 Tage      40 Fälle

bei § 35a:                                                                                            2427 Tage       10 Fälle

bei § 41 mit §§ 34, 35a, 35:                                                                19.689 Tage    70 Fälle

                                                                                                            88.764 Tage    363 Fälle

 

Pro Tag 0,94 Euro Erhöhung der Verpflegungspauschale, von 5,50 Euro auf 6,44 Euro würden 83.438,16 Euro Mehrkosten pro Jahr entstehen. Dies mit den Zahlen aus 2021.

 

Die möglichen Kosten für die Finanzierung der Mittagsverpflegung können nicht konkret berechnet werden, da hier die Teilnahmen und Kosten durch die Anbieter variieren. Die Anzahl der betreffenden Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen ist gleich der, der Anzahl der oben benannten Fälle in Bezug auf die Verpflegungspauschale.

 

 

Stellungnahme der Kämmerei:

Die überplanmäßigen Mehraufwendungen in Höhe von ca. 84.000 € können im Haushaltsjahr 2022 durch Mehrerträge bei den allgemeinen Schlüsselzuweisungen gedeckt werden.

Anlagen:

Richtlinie des Landkreises Oder-Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII