Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die
geänderte „Richtlinie des Landkreises Oder-Spree über die Gewährung
wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII“ vom 01.01.2021 mit Wirkung ab
01.07.2022.
Sachdarstellung:
Mit dieser Beschlussvorlage
wird vorgeschlagen, die Richtlinie des Landkreises Oder-Spree über die
Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII ab 01.07.2022 in Teilen
an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
Die Richtlinie bezieht sich
ausschließlich auf die Gewährung einmaliger und laufender Leistungen für
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige außerhalb des Elternhauses
(stationäre Heimerziehung, Vollzeitpflege u.a.). Sofern dies der Fall ist, ist
der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sicherzustellen. Die ambulanten
Hilfen (Hilfen im Elternhaus bzw. in den Familien) sind nicht Gegenstand dieser
Richtlinie.
Die hier vorliegende
Richtlinie regelt im Wesentlichen die Gewährung einmaliger und laufender
Leistungen an junge Menschen, welche sich in stationärer Unterbringung
außerhalb des Elternhauses befinden. Hierbei dienen die laufenden Leistungen
dazu den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf zu decken. Daneben sind
einmalige Beihilfen oder Zuschüsse zusätzlich zum Lebensunterhalt zu gewähren,
insbesondere bei wichtigen persönlichen Anlässen der jungen Menschen.
Im Zentrum der jetzigen
Überarbeitung der Richtlinie vom 01.01.2022 stand eine Überarbeitung der
Finanzierung der täglichen Verpflegungspauschale und der Finanzierung der
nachweislich entstehenden Kosten für die nachweisliche Inanspruchnahme der
Mittagsessenversorgung in Kitas und Schulen für anspruchsberechtigte Kinder,
Jugendliche und junge Volljährige für die teilstationären und stationären
Hilfen gemäß SGB VIII.
Die öffentlichen Träger der
Kinder- und Jugendhilfe sind gem. § 39 Absatz 1 SGB VIII gesetzlich
verpflichtet, den „notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendhilfen außerhalb
des Elternhauses“ in den Jugendhilfeeinrichtungen sicherzustellen. Dazu gehört
auch eine ausreichende und gesunde Ernährung von Kindern und Jugendlichen.
Anders als im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II und der
Hilfe zur Lebensunterhalt nach SGB XII, wo nur das soziokulturelles Existenzminimum
gesetzlich garantiert wird, soll sich der ‚notwendige Unterhalt‘ in den
Jugendhilfeeinrichtungen auch hinsichtlich der Ernährung an der
Alltagsnormalität eines Haushalts mit mittlerem Einkommen orientieren.
Einkaufen, Wirtschaften und Kochen für eine ausgewogene Ernährung zu lernen,
gehört zu den Alltagskompetenzen, die Jugendhilfeeinrichtungen an Jugendliche
vermitteln sollen. Dies ist umso wichtiger, da Kinder und Jugendliche aus
Familien mit sozialem Unterstützungsbedarf und mit Bedarf an Hilfe zur
Erziehung häufiger als andere junge Menschen auch höhere Gesundheitsrisiken
haben.
Seit 2016 kalkuliert der
LOS mit einer Verpflegungspauschale von 5,50 Euro pro Tag. Die damalige
Berechnung erfolgte prospektiv unter Bezugnahme der damaligen Eckregelsätze aus
dem Bereich SGB II.
Setzt man das damalige
prospektive Berechnungsverhältnis und die durchschnittliche Erhöhung der
Eckregelsätze (als damalige Grundlage der Berechnung) in ein angemessenes
Verhältnis (Mittelwert von 2022 ist 4,20 Euro, die prozentuale
Berechnungserhöhung von 53,4 % gegenüber des Mittelwertes Eckregelsatz von
2022), wäre eine Erhöhung auf 6,44 Euro notwendig und angemessen. Hierbei
beachtet man die jeweiligere Erhöhung aus den Regelsätzen SGB II, der aktuell
bestehenden Preissteigerung für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, die
Inflationsrate und das jeweilige Berechnungsverhältnis der vergangenen Jahre.
Ein Abgleich bereits bestehender Regelungen anderer Bundesländer und
Empfehlungen erfolgte ebenfalls.
Bei der Gewährung dieser
Verpflegungspauschale darf nicht außer Acht gelassen werden, dass von dieser
Pauschale eine warme Mittagsverpflegung in Kitas oder Schulen bezahlt werden
sollte/kann. Kinder die einen Anspruch auf Leistungen des Teilhabe- und
Bildungspaket haben, erhalten zusätzlich zu dem täglichen (finanziellen)
Bedarf, die Möglichkeit der Finanzierung einer gemeinschaftlichen
Mittagsverpflegung. Diese Möglichkeit haben Kinder im Bereich der stationären
Kinder- und Jugendhilfe nicht, und es müsste alles von der bestehenden
Verpflegungspauschale beglichen werden. Da momentan eine Erhöhung der Kosten
zur Mittagsverpflegung bei einigen Anbietern besteht, kann es dazu führen, dass
eine Teilnahme an der Mittagsverpflegung durchaus zu „mangelnden Restfinanzen“
für die Versorgung der Kinder pro Tag führen kann. Dies bedingt eine umgekehrte
Diskriminierung der Kinder in der stationären Kinder- und Jugendhilfe gegenüber
den Kindern die einen Rechtsanspruch nach dem Teilhabe- und Bildungspaket
haben.
Eine konkrete Zahl, in Bezug
Kinder, Schulen, Kitas, Kostenhöhen usw. kann man ohne Weiteres nicht benennen.
Verpflegungsdienstleister,
wie z.B. Saxonie, haben ihre Kosten für eine warme Mahlzeit auf 3,81 Euro
erhöht (versorgen einige Schulen im Landkreis), Dussmann Service Deutschland
GmbH haben die Kosten von 3,08 Euro auf 4,23 Euro erhöht, es bestehen
Essengelder pro Kind von 1,90 Euro bis 4,23 Euro pro warme Mahlzeit. (Zahlen
für das Schuljahr 2021/2022)
Hier kann eine
landkreisweite Regelung für diese betroffenen Kinder soweit Abhilfe schaffen,
dass für diese Kinder die jeweiligen Kosten für die Mittagsverpflegung, an den
jeweiligen Tagen übernommen und per Rechnungslegung beglichen werden könnten.
Somit besteht auch für diese Kinder ein schwellenloser Zugang zu einer gemeinsamen
Mahlzeit in der Kita/Schule. Diese Kosten würden zusätzlich entstehen. Diese
Regelung würde eine umgekehrte Diskriminierung der Kinder in stationären Kinder
und Jugendhilfe Einrichtungen vermeiden und eine angemessene Gleichstellung in
Bezug der uneingeschränkten Teilnahme zu kostenfreien gemeinschaftlichen
Mittagsessen in Schulen, Kitas und Kindertagespflegen gewährleisten, so wie
dieser „Mehraufwand“ für diese Verpflegung für Kinder, deren Eltern
beispielsweise ALG II, Sozialgeld, Wohngeld usw. erhalten, bereits kostenfrei
über das Teilhabe- und Bildungspaket geregelt ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Verpflegungspauschale
wird von derzeit 5.50 Euro täglich auf 6.44 Euro täglich erhöht.
Durchschnittliche Anzahl
der Betreuungstage 2021 (alles ohne umA)
bei §§ 34, 8a/34Cl, 35a/34,
8a/34, 8a/35a: 58.562
Tage 243 Fälle
bei § 19: 8.086
Tage 40 Fälle
bei § 35a: 2427
Tage 10 Fälle
bei § 41 mit §§ 34, 35a,
35: 19.689
Tage 70 Fälle
88.764 Tage 363
Fälle
Pro Tag 0,94 Euro Erhöhung
der Verpflegungspauschale, von 5,50 Euro auf 6,44 Euro würden 83.438,16 Euro
Mehrkosten pro Jahr entstehen. Dies mit den Zahlen aus 2021.
Die möglichen Kosten für
die Finanzierung der Mittagsverpflegung können nicht konkret berechnet werden,
da hier die Teilnahmen und Kosten durch die Anbieter variieren. Die Anzahl der
betreffenden Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen ist gleich der, der
Anzahl der oben benannten Fälle in Bezug auf die Verpflegungspauschale.
Stellungnahme der Kämmerei:
Die überplanmäßigen
Mehraufwendungen in Höhe von ca. 84.000 € können im Haushaltsjahr 2022 durch
Mehrerträge bei den allgemeinen Schlüsselzuweisungen gedeckt werden.
Anlagen:
Richtlinie des Landkreises
Oder-Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII