Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises
Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom
05.10.2022 (Anlage 1).
Sachdarstellung:
Mit dem vorliegenden
Entwurf der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Oder-Spree (AES) soll die
Abfallentsorgungssatzung vom 29.09.2021 - wie in der Anlage 1 dargestellt -
aktualisiert werden.
In der Gegenüberstellung
der alten zur neuen Fassung der AES (Anlage 2) sind die Änderungen
gekennzeichnet.
Die Änderungen in §§ 17 und
30 Absatz 2 sind notwendig, da ab 2023 die Biotonne flächendeckend im gesamten
Landkreis angeboten wird. Der Modellversuch entfällt und zugleich ergibt sich die
Notwendigkeit, eine Regelung zu treffen, ob die Biotonne verpflichtend für
jeden Haushalt eingeführt wird. Da einerseits in fast allen Regionen des
Landkreises anfallende Bioabfälle durch die Grundstückeigentümer selbst
verwertet werden und andererseits in bestimmten Sammelgebieten die gesammelten
Bioabfälle durch Störstoffe so stark verunreinigt werden, dass eine Verwertung
nicht mehr möglich ist, wurde auch im Hinblick auf die ab 01.05.2025 geltende
Bioabfallverordnung (Grenzwerte für den Gehalt an Fremdstoffen und damit
zusammenhängend vorgeschriebene Fremdstoffentfrachtung) davon abgesehen, die
Biotonne als Pflichttonne für jeden Haushalt auszugestalten.
Es besteht aus Gründen der
Gleichbehandlung die Verpflichtung, alle Bürger des Landkreises des Landkreises,
d.h. alle gemeldeten Personen, zur Festgebühr heranzuziehen. Die Festgebühr
dient unter anderem der Finanzierung der Vorhaltekosten für die
Entsorgungsanlagen des KWU-Entsorgung, die alle Bürger des Landkreises nutzen
können. Bislang war dies nicht der Fall, da die gewerbliche Nutzung als
vorrangig angesehen wurde. Weil zunehmend festgestellt wurde, dass
Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen) zum dauerhaften Wohnen mit einer
Anmeldung bei der Meldebehörde genutzt werden, jedoch nur die Festgebühr für
die gewerbliche Nutzung berechnet wurde, war hier eine Korrektur erforderlich.
Das gleiche gilt für beispielsweise auch für Pflegeheime. Die jetzt vorgesehene
Änderung von § 5a Absatz 1 beseitigt die bestehende Ungleichbehandlung.
Die weiteren Änderungen
sind Korrekturen, die sich auf Grund notwendiger Anpassungen an die rechtlichen
Vorgaben und an die Praxis ergeben.
Anlagen:
Anlage 1 im Entwurf –
Textfassung
Anlage 2 im Entwurf –
Gegenüberstellung (Synopse) Neu-Alt