Betreff
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung - Abfallentsorgungssatzung
Vorlage
044/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom 05.10.2022 (Anlage 1).

 

Sachdarstellung:

 

Mit dem vorliegenden Entwurf der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Oder-Spree (AES) soll die Abfallentsorgungssatzung vom 29.09.2021 - wie in der Anlage 1 dargestellt - aktualisiert werden.

 

In der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der AES (Anlage 2) sind die Änderungen gekennzeichnet.

 

Die Änderungen in §§ 17 und 30 Absatz 2 sind notwendig, da ab 2023 die Biotonne flächendeckend im gesamten Landkreis angeboten wird. Der Modellversuch entfällt und zugleich ergibt sich die Notwendigkeit, eine Regelung zu treffen, ob die Biotonne verpflichtend für jeden Haushalt eingeführt wird. Da einerseits in fast allen Regionen des Landkreises anfallende Bioabfälle durch die Grundstückeigentümer selbst verwertet werden und andererseits in bestimmten Sammelgebieten die gesammelten Bioabfälle durch Störstoffe so stark verunreinigt werden, dass eine Verwertung nicht mehr möglich ist, wurde auch im Hinblick auf die ab 01.05.2025 geltende Bioabfallverordnung (Grenzwerte für den Gehalt an Fremdstoffen und damit zusammenhängend vorgeschriebene Fremdstoffentfrachtung) davon abgesehen, die Biotonne als Pflichttonne für jeden Haushalt auszugestalten.

 

Es besteht aus Gründen der Gleichbehandlung die Verpflichtung, alle Bürger des Landkreises des Landkreises, d.h. alle gemeldeten Personen, zur Festgebühr heranzuziehen. Die Festgebühr dient unter anderem der Finanzierung der Vorhaltekosten für die Entsorgungsanlagen des KWU-Entsorgung, die alle Bürger des Landkreises nutzen können. Bislang war dies nicht der Fall, da die gewerbliche Nutzung als vorrangig angesehen wurde. Weil zunehmend festgestellt wurde, dass Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen) zum dauerhaften Wohnen mit einer Anmeldung bei der Meldebehörde genutzt werden, jedoch nur die Festgebühr für die gewerbliche Nutzung berechnet wurde, war hier eine Korrektur erforderlich. Das gleiche gilt für beispielsweise auch für Pflegeheime. Die jetzt vorgesehene Änderung von § 5a Absatz 1 beseitigt die bestehende Ungleichbehandlung.

 

Die weiteren Änderungen sind Korrekturen, die sich auf Grund notwendiger Anpassungen an die rechtlichen Vorgaben und an die Praxis ergeben.

 

Anlagen:

Anlage 1 im Entwurf – Textfassung

Anlage 2 im Entwurf – Gegenüberstellung (Synopse) Neu-Alt