Betreff
Vorschlag eines Wahltermins zur Wahl des Landrates des Landkreises Oder-Spree
Vorlage
059/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag Oder-Spree schlägt für die Wahl des Landrates nachfolgende Wahltermine vor:  

 

Tag der Hauptwahl - Sonntag, den 23. April 2023 

            Tag einer ggf. notwendig werdenden Stichwahl -  Sonntag, den 14. Mai 2023.

 

 

Sachdarstellung:

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 05.10.2022 beschlossen, den Landrat, Herrn Rolf Lindemann, auf seinen Antrag hin mit Wirkung zum 1. August 2023 in den Ruhestand zu versetzen.

 

Mithin wird eine Neuwahl des Landrates des Landkreises Oder-Spree nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) erforderlich. Nach § 64 Abs. 2 BbgKWahlG bestimmt die Aufsichtsbehörde spätestens am 102. Tag vor der Wahl den Wahltag sowie den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl.

Regelmäßig bittet das Ministerium des Innern und für Kommunales als zuständige Aufsichtsbehörde für die Festlegung des Wahltages um einen mit der Vertretung abgestimmten Vorschlag eines Wahltermins.

 

Unter Berücksichtigung der Maßgabe des § 74 Abs. 3 BbgKWahlG, dass die Wahl möglichst noch innerhalb der letzten fünf Monate der Amtszeit des Amtsinhabers liegen sollte und der Tatsache, dass ein Wahltermin in den Osterferien einschließlich der Osterfeiertage oder am Himmelfahrts- bzw. Pfingstwochenende untunlich ist, bietet ein Wahltermin mit Hauptwahl am 23. April 2023 und Stichwahl am 14. Mai 2023 die besten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Neuwahl des Landrates.

Ein Wahltermin Ende März bzw. Anfang April 2023 hätte zur Konsequenz, dass die Termine der Haupt- und Stichwahl teilweise in den Osterferien liegen und/oder wesentliche Aktivitäten der Wahlbehörden und auch der Wahlberechtigten selbst in die unmittelbare Zeit um die Osterfeiertage bzw. in die Ferien fielen und dies nicht unproblematisch werden könnte (z.B. verlängerte Postlaufzeiten und Schließtage zu Feiertagen, dünne Personaldecke bei Wahlhelfern und den Wahlbehörden u.ä.). Auch bei einem späteren Wahltermin würden sich ähnliche Probleme durch die Feiertage zu Himmelfahrt und Pfingsten ergeben.

 

Zwischen den vorgeschlagenen Terminen der Haupt- und Stichwahl liegt eine Frist von drei Wochen und entspricht somit der gesetzlichen Vorgabe, dass frühestens am zweiten und spätestens am fünften Sonntag nach der Wahl eine etwaige Stichwahl stattfindet (§ 72 Absatz 2 BbgKWahlG). Die Festlegung eines früheren Termins für die Stichwahl wäre ungünstig, da sich in diesem Fall der ohnehin knappe Zeitraum zur Vorbereitung und Durchführung der Stichwahl zusätzlich um einen Feiertag (01.05.2022) verringern würde.

 

Zur Vorbereitung und Durchführung der Stichwahl gehört u. a. die immer mehr zu nehmende

Briefwahl. Hier übersenden die Wahlbehörden zwischen Haupt- und Stichwahl von Amtswegen den Briefwählern der Hauptwahl die Briefwahlunterlagen zur Stichwahl. Die Übersendung der Briefwahlunterlagen setzt u. a. die rechtzeitige Auslieferung der Stimmzettel voraus. Sobald das Ergebnis der Hauptwahl durch den Kreiswahlausschuss festgestellt wurde, wird der Druck der Stimmzettel durch den Kreiswahlleiter in Auftrag gegeben und an die Wahlbehörden (Ämter und Gemeinden) ausgeliefert. Erst dann kann mit dem Zusammenstellen der Briefwahlunterlagen begonnen werden. Der dazu benötigte Zeitaufwand ist als hoch zu bewerten. Es wird daher empfohlen, den Termin der Stichwahl auf den 14.05.2023 festzulegen.

 

Für den vorgeschlagenen Termin spricht auch, dass für den Fall, dass aus einer etwaigen Stichwahl kein gewählter Bewerber hervorgeht und der Kreistag den Landrat wählt, unter Berücksichtigung des Termins der Versetzung des Amtsinhabers in den Ruhestand, die Zeit ohne Hauptverwaltungsbeamten vermieden bzw. möglichst gering gehalten werden könnte.