Beschlussvorschlag:
Der Kreistag Oder-Spree schlägt für die Wahl des
Landrates nachfolgende Wahltermine vor:
Tag der Hauptwahl -
Sonntag, den 23. April 2023
Tag einer ggf. notwendig werdenden Stichwahl
- Sonntag, den 14. Mai 2023.
Sachdarstellung:
Der
Kreistag hat in seiner Sitzung am 05.10.2022 beschlossen, den Landrat, Herrn
Rolf Lindemann, auf seinen Antrag hin mit Wirkung zum 1. August 2023 in den
Ruhestand zu versetzen.
Mithin
wird eine Neuwahl des Landrates des Landkreises Oder-Spree nach den
Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG)
erforderlich. Nach § 64 Abs. 2 BbgKWahlG bestimmt die Aufsichtsbehörde
spätestens am 102. Tag vor der Wahl den Wahltag sowie den Tag einer etwa
notwendig werdenden Stichwahl.
Regelmäßig
bittet das Ministerium des Innern und für Kommunales als zuständige
Aufsichtsbehörde für die Festlegung des Wahltages um einen mit der Vertretung
abgestimmten Vorschlag eines Wahltermins.
Unter
Berücksichtigung der Maßgabe des § 74 Abs. 3 BbgKWahlG, dass die Wahl möglichst
noch innerhalb der letzten fünf Monate der Amtszeit des Amtsinhabers liegen
sollte und der Tatsache, dass ein Wahltermin in den Osterferien einschließlich
der Osterfeiertage oder am Himmelfahrts- bzw. Pfingstwochenende untunlich ist,
bietet ein Wahltermin mit Hauptwahl am 23. April 2023 und Stichwahl am 14. Mai
2023 die besten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und
Durchführung der Neuwahl des Landrates.
Ein
Wahltermin Ende März bzw. Anfang April 2023 hätte zur Konsequenz, dass die
Termine der Haupt- und Stichwahl teilweise in den Osterferien liegen und/oder
wesentliche Aktivitäten der Wahlbehörden und auch der Wahlberechtigten selbst
in die unmittelbare Zeit um die Osterfeiertage bzw. in die Ferien fielen und
dies nicht unproblematisch werden könnte (z.B. verlängerte Postlaufzeiten und
Schließtage zu Feiertagen, dünne Personaldecke bei Wahlhelfern und den
Wahlbehörden u.ä.). Auch bei einem späteren Wahltermin würden sich ähnliche
Probleme durch die Feiertage zu Himmelfahrt und Pfingsten ergeben.
Zwischen
den vorgeschlagenen Terminen der Haupt- und Stichwahl liegt eine Frist von drei
Wochen und entspricht somit der gesetzlichen Vorgabe, dass frühestens am
zweiten und spätestens am fünften Sonntag nach der Wahl eine etwaige Stichwahl
stattfindet (§ 72 Absatz 2 BbgKWahlG). Die Festlegung eines früheren Termins
für die Stichwahl wäre ungünstig, da sich in diesem Fall der ohnehin knappe
Zeitraum zur Vorbereitung und Durchführung der Stichwahl zusätzlich um einen
Feiertag (01.05.2022) verringern würde.
Zur
Vorbereitung und Durchführung der Stichwahl gehört u. a. die immer mehr zu
nehmende
Briefwahl.
Hier übersenden die Wahlbehörden zwischen Haupt- und Stichwahl von Amtswegen
den Briefwählern der Hauptwahl die Briefwahlunterlagen zur Stichwahl. Die
Übersendung der Briefwahlunterlagen setzt u. a. die rechtzeitige Auslieferung
der Stimmzettel voraus. Sobald das Ergebnis der Hauptwahl durch den
Kreiswahlausschuss festgestellt wurde, wird der Druck der Stimmzettel durch den
Kreiswahlleiter in Auftrag gegeben und an die Wahlbehörden (Ämter und
Gemeinden) ausgeliefert. Erst dann kann mit dem Zusammenstellen der
Briefwahlunterlagen begonnen werden. Der dazu benötigte Zeitaufwand ist als
hoch zu bewerten. Es wird daher empfohlen, den Termin der Stichwahl auf den
14.05.2023 festzulegen.
Für
den vorgeschlagenen Termin spricht auch, dass für den Fall, dass aus einer
etwaigen Stichwahl kein gewählter Bewerber hervorgeht und der Kreistag den
Landrat wählt, unter Berücksichtigung des Termins der Versetzung des
Amtsinhabers in den Ruhestand, die Zeit ohne Hauptverwaltungsbeamten vermieden
bzw. möglichst gering gehalten werden könnte.