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Anliegen Zulassungsstelle

Voraussetzung: Das Fahrzeug wurde noch nie zugelassen.

Rechtliche Hinweise: § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original (zusätzlich zum Reisepass müssen Sie zusätzlich eine von Ihrer Einwohnermeldebehörde ausgestellte Meldebescheinigung in Original mitbringen, die nicht älter als sechs Monate sein darf oder einen Aufenthaltstitel)
  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2, ZB II) oder eine Übereinstimmungsbescheinigung ( Certificate of Conformity Papier und Datenblatt bei ausländischen Certificate of Conformity Papieren) oder ein Gutachten gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) oder eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge (EG-FGV)
  • eine sieben stellige eVB -Nummer von Ihrer Versicherung
  • die Fahrzeugidentifikationsnummer sollte im Fahrzeugbrief (Feld E) und am Fahrzeug auf Übereinstimmung überprüft werden um Briefverwechslungen vorzubeugen
  • gegebenenfalls Eigentumsnachweis
  • IBAN (Bankverbindung) zum Einzug der Kfz-Steuer
  • bei der Zulassung auf behinderte Menschen ist der Behindertenausweis im Original und das Beiblatt vorzulegen

Formulare:

Eine Umschreibung wird erforderlich beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges und beim Wechsel des Wohnsitz aus einem anderen Zulassungsbezirk in den Landkreis Oder-Spree. Die Kennzeichen BSK, EH, FW und LOS gehören zum Landkreis Oder-Spree.

Rechtliche Hinweise: §15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original (zusätzlich zum Reisepass müssen Sie zusätzlich eine von Ihrer Einwohnermeldebehörde ausgestellte Meldebescheinigung in Original mitbringen, die nicht älter als sechs Monate sein darf oder einen Aufenthaltstitel)
  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Kraftfahrzeugbrief (ZB II)
  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Fahrzeugschein (ZB I)
  • eine siebenstellige eVB-Nummer von Ihrer Versicherung
  • gültige Hauptuntersuchung im Original, wenn kein gültiges Datum auf dem Fahrzeugschein(ZB I)
    steht, dass durch die Zulassungsbehörde ausgestellt wurde
  • bei der Zulassung auf behinderte Menschen ist der Behindertenausweis und das Beiblatt vorzulegen
  • bisherige Kennzeichenschild(er), wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Verzollungsnachweis für Fahrzeuge aus einem Land, das nicht der europäischen Gemeinschaft oder dem europäischen Wirtschaftsraum angehören
  • Vollmacht auf Dritte
  • Einwilligungserklärung für Minderjährige

Eine Halteränderung ist erforderlich bei Namen- und Anschriftenänderungen des Halters (im gleichen Landkreis). Vor Antragstellung müssen die Änderungen im Personalausweis, erfolgt sein.

Rechtliche Hinweise: § 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original (zusätzlich zum Reisepass müssen Sie zusätzlich eine von Ihrer Einwohnermeldebehörde ausgestellte Meldebescheinigung in Original mitbringen, die nicht älter als sechs Monate sein darf oder einen Aufenthaltstitel)
  • bei Namensänderung sind der Fahrzeugschein (ZB I) und Fahrzeugbrief (ZB II) vorzulegen
  • bei Anschriftenänderung genügt nur der Fahrzeugschein (ZB I)
  • gültige Hauptuntersuchung im Original wenn kein gültiges Datum auf dem Fahrzeugschein (ZB I) steht, dass durch die Zulassungsbehörde ausgestellt wurde

Technische Änderungen sind nur für zugelassene Fahrzeuge möglich.

Rechtliche Hinweise: §15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original (zusätzlich zum Reisepass müssen Sie zusätzlich eine von Ihrer Einwohnermeldebehörde ausgestellte Meldebescheinigung in Original mitbringen, die nicht älter als sechs Monate sein darf oder einen Aufenthaltstitel)
  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Kraftfahrzeugbrief / ZB II
  • Fahrzeugschein / ZB I
  • Gutachten - § 19 oder §21 Straßenverkehrszulassungsordnung
  • bei Umschlüsselung die Herstellerbescheinigung, Abgasverhalten / Rußpartikelfilter oder Einbaubestätigung
  • Einbaugutachten zur Vorlage beim amtlich anerkannten Sachverständigen, die Gasanlagen Einbauprüfung und Nachweis Abgasuntersuchung/Referenzgutachten für Gasbetrieb für nachgerüstete Gasanlagen

Die Umkennzeichnung muss bei Verlust oder Diebstahl von Kennzeichen oder kann auch auf Wunsch erfolgen.

Rechtliche Hinweise: § 9 Absatz 2, § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original (zusätzlich zum Reisepass müssen Sie zusätzlich eine von Ihrer Einwohnermeldebehörde ausgestellte Meldebescheinigung in Original mitbringen, die nicht älter als sechs Monate sein darf oder einen Aufenthaltstitel)
  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Kraftfahrzeugbrief (ZB II)
  • gültige Hauptuntersuchung im Original, wenn kein gültiges Datum auf dem Fahrzeugschein (ZB I) steht das durch die Zulassungsbehörde ausgestellt wurde
  • Fahrzeugschein (ZB I)
  • Kennzeichen (soweit vorhanden)
  • Anzeige der Polizei bei Diebstahl der(s) Kennzeichen

Rechtlicher Hinweis: §16 Abs.1 Fahrzeugzulassungsverordnung

Erforderliche Unterlagen:

  • Kennzeichentafel(n)
  • Fahrzeugschein

Bei der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) besteht für den Halter die Möglichkeit, sich das bisherige Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung seines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für 12 Monate reservieren zu lassen.

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original (zusätzlich zum Reisepass müssen Sie zusätzlich eine von Ihrer Einwohnermeldebehörde ausgestellte Meldebescheinigung in Original mitbringen, die nicht älter als sechs Monate sein darf oder einen Aufenthaltstitel)
  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Kraftfahrzeugbrief (ZB II)
  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Fahrzeugschein (ZB I)
  • eine siebenstellige eVB-Nummer von Ihrer Versicherung
  • gültige Hauptuntersuchung im Original, wenn kein gültiges Datum auf dem Fahrzeugschein (ZB I) steht, dass durch die Zulassungsbehörde ausgestellt wurde
  • bei der Zulassung auf behinderten Menschen ist der Behindertenausweis und das Beiblatt vorzulegen
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Verzollungsnachweis für Fahrzeuge aus einem Land, dass nicht der europäischen Gemeinschaft oder dem europäischen Wirtschaftsraum angehören

Ersatzpapiere wie Fahrzeugbrief (ZB II) und Fahrzeugschein (ZB I) sind persönlich vom Fahrzeughalter zu beantragen. Der Fahrzeughalter hat auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Fahrzeugscheines (ZB I), KFZ-Briefes (ZB II) oder über die Betriebserlaubnis abzugeben oder eine notariell beglaubigte Versicherung an Eides Statt vorzulegen.

Eine neuer Fahrzeugbrief (ZB II), wird erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist (circa drei Wochen) ausgefertigt.

Link: Abfrage Briefaufbietung im elektronischen Verkehrsblatt (VkBl)

Rechtliche Hinweise: § 13, § 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original (zusätzlich zum Reisepass müssen Sie zusätzlich eine von Ihrer Einwohnermeldebehörde ausgestellte Meldebescheinigung in Original mitbringen, die nicht älter als sechs Monate sein darf oder einen Aufenthaltstitel)
  • gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung (vom Notar oder einer anderen Zulassungsstelle)
  • gegebenenfalls Anzeige von der Polizei (bei Diebstahl)
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht bei Verlust des Fahrzeugscheins (ZB I)

Erforderliche Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original (zusätzlich zum Reisepass müssen Sie zusätzlich eine von Ihrer Einwohnermeldebehörde ausgestellte Meldebescheinigung in Original mitbringen, die nicht älter als sechs Monate sein darf oder einen Aufenthaltstitel)
  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Kraftfahrzeugbrief (ZB II) bzw. dazugehörige Betriebserlaubnis
  • der zum Kraftfahrzeug gehörende Fahrzeugschein (ZB I)
  • eine siebenstellige eVB-Nummer von Ihrer Versicherung
  • gültige Hauptuntersuchung im Original wenn kein gültiges Datum auf dem Fahrzeugschein (ZB I) steht, dass durch die Zulassungsbehörde ausgestellt wurde
  • bei der Zulassung auf behinderten Menschen ist der Behindertenausweis und das Beiblatt vorzulegen
  • bisherige Kennzeichenschild(er), wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
  • Verzollungsnachweis für Fahrzeuge aus einem Land das nicht der europäischen Gemeinschaft oder des europäischen Wirtschaftsraumes angehören

Jedes mit Antriebsmaschine ausgerüstete Kleinfahrzeug mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 Kilowatt (3 PS) sowie jedes Segelfahrzeug mit einer Länge von über 5,50 Meter muss mit einem gültigen amtlich anerkannten Kennzeichen entsprechend der Binnenschifffahrt-Kennzeichenverordnung versehen sein.

Bei der Antragstellung für Bootskennzeichen sind vorzulegen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original (zusätzlich zum Reisepass müssen Sie zusätzlich eine von Ihrer Einwohnermeldebehörde ausgestellte Meldebescheinigung in Original mitbringen, die nicht älter als sechs Monate sein darf oder einen Aufenthaltstitel)
  • Ausgefülltes Formular "Bootsregistrierung"
    B
    itte Ausfüllhinweise auf Seite 2 beachten!
  • Besitz- oder Eigentumsnachweise
  • Bootspapiere mit Konformitätserklärung mit entsprechendes CE-Zeichen
  • Nachweis über einen Liegeplatz
  • ein ausgedrucktes Bild vom Boot mitbringen
  • ein ausgedrucktes Bild von der Motor und Rumpfnummer (sonst keine Zulassung möglich)

Bei der Zulassung von Sportbooten ist die CE-Zertifizierung (EU-Konformitätserklärung) vorzulegen. Dies gilt für neue und gebrauchte Boote. Gebrauchte Boote, die erstmals in der Europäischen Union in Betrieb genommen werden, muss die EU-Konformitätserklärung vorliegen. Sollte kein extra Dokument vorliegen, kann die CE-Nummer auch im Handbuch vermerkt sein. Bei gebrauchten Booten und Yachten die vor dem 16. Juni 1998 gebaut wurden und bereits innerhalb der Europäischen Union in Betrieb genommen wurden, wird keine CE-Nummer benötigt.

Rechtliche Hinweise: §34 Landesschifffahrtsverordnung

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