Jedes mit Antriebsmaschine ausgerüstete Kleinfahrzeug mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 Kilowatt (3 PS) sowie jedes Segelfahrzeug mit einer Länge von über 5,50 Meter muss mit einem gültigen amtlich anerkannten Kennzeichen entsprechend der Binnenschifffahrt-Kennzeichenverordnung versehen sein.
Bei der Antragstellung für Bootskennzeichen sind vorzulegen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original (zusätzlich zum Reisepass müssen Sie zusätzlich eine von Ihrer Einwohnermeldebehörde ausgestellte Meldebescheinigung in Original mitbringen, die nicht älter als sechs Monate sein darf oder einen Aufenthaltstitel)
- Ausgefülltes Formular "Bootsregistrierung"
Bitte Ausfüllhinweise auf Seite 2 beachten!
- Besitz- oder Eigentumsnachweise
- Bootspapiere mit Konformitätserklärung mit entsprechendes CE-Zeichen
- Nachweis über einen Liegeplatz
- ein ausgedrucktes Bild vom Boot mitbringen
- ein ausgedrucktes Bild von der Motor und Rumpfnummer (sonst keine Zulassung möglich)
Bei der Zulassung von Sportbooten ist die CE-Zertifizierung (EU-Konformitätserklärung) vorzulegen. Dies gilt für neue und gebrauchte Boote. Gebrauchte Boote, die erstmals in der Europäischen Union in Betrieb genommen werden, muss die EU-Konformitätserklärung vorliegen. Sollte kein extra Dokument vorliegen, kann die CE-Nummer auch im Handbuch vermerkt sein. Bei gebrauchten Booten und Yachten die vor dem 16. Juni 1998 gebaut wurden und bereits innerhalb der Europäischen Union in Betrieb genommen wurden, wird keine CE-Nummer benötigt.
Rechtliche Hinweise: §34 Landesschifffahrtsverordnung