Beschluss: zurückverwiesen

Abstimmung: Nein: 0, Enthaltungen: 10

Herr Dr. Zeschmann wiederholt seine Ausführungen aus dem Kreisausschuss, dass der Geschäftsordnungsausschuss keine Rechtsgrundlage habe und in einer nachgeordneten Zuständigkeitsordnung geregelt sei, die gegen die Kommunalverfassung verstoße. Die Kommunalverfassung bestimme, dass Ausschüsse, die gebildet werden, Spiegelbildlichkeit gewährleisten müssen, das bedeute, dass alle Fraktionen in den Ausschüssen präsent sein müssten. Weiterhin müsse die Besetzung und  die Übernahme der Leitung des Ausschusses entsprechend eines mathematischen Verfahrens abgeleitet werden.  Er sei der Auffassung, dass seine Fraktion BVB/Freie Wähler aus der Mitarbeit in dem Geschäfts- und Petitionsausschuss ausgeschlossen worden sei.

Auch sehe er es als selbstverständlich an, dass alle Vertreter der Fraktion bei der Änderung der Geschäftsordnung mitarbeiten dürften, die anschließend in den Fachausschüssen diskutiert werden kann.

Er schließe sich dem Antrag unter TOP 10 der Fraktion AfD an.

 

Herr Buhrke teilt mit, dass die Anfrage vom Landtag beantwortet worden sei und diese allen Abgeordneten als Anlage zum Protokoll zur Kenntnis gereicht werde. In den Ausschüssen könne über weitere Punkte gesprochen werden.

 

Herr Papendieck bezieht sich auf das Ergebnis der Abstimmung im Kreisausschuss zur Geschäftsordnung, dass diese in allen Ausschüssen behandelt werden sollte. Hier könnte ausführlich über die Anträge diskutiert werden. Weiterhin erinnert er daran, dass Ursache für die Änderung der Geschäftsordnung die Einführung des papierlosen Sitzungsdienstes gewesen sei. Er fände es von Vorteil, wenn es kein Stückwerk gäbe, sondern eine Änderung in der Gesamtheit erfolge.

 

Herr Dr. Zeschmann widerspricht dem Prozedere und stellt die Antwort des Landtages in Frage. Er sehe die Gesetzeslage nicht gegeben.

 

Herr Dr. Pech bittet zu beachten, dass hier zwei Probleme zu klären seien.

Erstens, habe der Kreisausschuss in Vorberatung auf diesen Kreistag die Geschäftsordnung in alle bestehenden Fachausschüsse zur Beratung verwiesen. Auch mit der Begründung, dass die Geschäftsordnung des Kreistages zugleich die der Ausschüsse sei. Besonderheiten der Ausschüsse müssten durchaus diskutiert werden. Eine Beschlussfassung sollte über keine Stückelung erfolgen, sondern in der Gesamtheit.

Zweitens, sei bereits im Kreisausschuss erwähnt worden, dass eine Fraktion nunmehr Widerspruch erhebt gegen die getroffene Regelung des Kreistages in der konstituierenden Sitzung für die Bildung der Ausschüsse, einschließlich des Geschäftsordnungs- und Petitionsausschusses. Kein Abgeordneter des Kreistages hätte Einspruch erhoben; damit  sei laut Kommunalverfassung eine abweichende Regelung möglich. Dem Kreistag bzw. einzelnen Gremien könne insoweit nicht Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden.

Es müsse jedoch zur Kenntnis genommen werden, dass ein solches Einvernehmen durch den Antrag aufgekündigt worden sei und demzufolge Veranlassung bestünde, zu überlegen, wie eine Lösung ohne Konsens aussehe. Das stehe jedoch mit der Geschäftsordnung nicht im Zusammenhang und müsse getrennt betrachtet werden. Insoweit müsse die jeweilige Fraktion einen Antrag zum Kreistag einbringen.

 

Herr Hamacher widerspricht der Aussage von Herrn Dr. Pech, da es eine Beschwerde über das Verfahren im Petitionsausschuss gegeben habe. Diese sei nicht behandelt worden.

Seiner Auffassung nach habe es in der konstituierenden Sitzung keine Einstimmigkeit gegeben.

 

Herr Dr. Zeschmann gibt seinen Ausführungen Nachdruck, die Antwort der Landesregierung auf seine Anfrage ginge nicht mit den Ausführungen von Dr. Pech konform.

 

Herr Dr. Berger bittet um Abstimmung über die Verweisung des Antrages in die Ausschüsse.