Sitzung: 07.10.2020 Kreistag
Beschluss: zurückverwiesen
Abstimmung: Nein: 0, Enthaltungen: 10
Vorlage: 12/BVB/Fr Wähler/20
Herr
Dr. Zeschmann wiederholt seine Ausführungen aus dem Kreisausschuss, dass der Geschäftsordnungsausschuss keine
Rechtsgrundlage habe und in einer nachgeordneten Zuständigkeitsordnung geregelt
sei, die gegen die Kommunalverfassung verstoße. Die Kommunalverfassung
bestimme, dass Ausschüsse, die gebildet werden, Spiegelbildlichkeit
gewährleisten müssen, das bedeute, dass alle Fraktionen in den Ausschüssen
präsent sein müssten. Weiterhin müsse die Besetzung und die Übernahme der Leitung des Ausschusses
entsprechend eines mathematischen Verfahrens abgeleitet werden. Er sei der Auffassung, dass seine Fraktion
BVB/Freie Wähler aus der Mitarbeit in dem Geschäfts- und Petitionsausschuss
ausgeschlossen worden sei.
Auch sehe er es als
selbstverständlich an, dass alle Vertreter der Fraktion bei der Änderung der
Geschäftsordnung mitarbeiten dürften, die anschließend in den Fachausschüssen
diskutiert werden kann.
Er
schließe sich dem Antrag unter TOP 10 der Fraktion AfD an.
Herr
Buhrke teilt mit, dass die Anfrage vom Landtag beantwortet worden sei und diese
allen Abgeordneten als Anlage zum Protokoll zur Kenntnis gereicht werde. In den
Ausschüssen könne über weitere Punkte gesprochen werden.
Herr
Papendieck bezieht sich auf das Ergebnis der Abstimmung im Kreisausschuss zur
Geschäftsordnung, dass diese in allen Ausschüssen behandelt werden sollte. Hier
könnte ausführlich über die Anträge diskutiert werden. Weiterhin erinnert er
daran, dass Ursache für die Änderung der Geschäftsordnung die Einführung des
papierlosen Sitzungsdienstes gewesen sei. Er fände es von Vorteil, wenn es kein
Stückwerk gäbe, sondern eine Änderung in der Gesamtheit erfolge.
Herr
Dr. Zeschmann widerspricht dem Prozedere und stellt die Antwort des Landtages
in Frage. Er sehe die Gesetzeslage nicht gegeben.
Herr
Dr. Pech bittet zu beachten, dass hier zwei Probleme zu klären seien.
Erstens,
habe der Kreisausschuss in Vorberatung auf diesen Kreistag die Geschäftsordnung
in alle bestehenden Fachausschüsse zur Beratung verwiesen. Auch mit der
Begründung, dass die Geschäftsordnung des Kreistages zugleich die der Ausschüsse
sei. Besonderheiten der Ausschüsse müssten durchaus diskutiert werden. Eine
Beschlussfassung sollte über keine Stückelung erfolgen, sondern in der
Gesamtheit.
Zweitens,
sei bereits im Kreisausschuss erwähnt worden, dass eine Fraktion nunmehr
Widerspruch erhebt gegen die getroffene Regelung des Kreistages in der
konstituierenden Sitzung für die Bildung der Ausschüsse, einschließlich des
Geschäftsordnungs- und Petitionsausschusses. Kein Abgeordneter des Kreistages
hätte Einspruch erhoben; damit sei laut
Kommunalverfassung eine abweichende Regelung möglich. Dem Kreistag bzw.
einzelnen Gremien könne insoweit nicht Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden.
Es
müsse jedoch zur Kenntnis genommen werden, dass ein solches Einvernehmen durch
den Antrag aufgekündigt worden sei und demzufolge Veranlassung bestünde, zu
überlegen, wie eine Lösung ohne Konsens aussehe. Das stehe jedoch mit der
Geschäftsordnung nicht im Zusammenhang und müsse getrennt betrachtet werden.
Insoweit müsse die jeweilige Fraktion einen Antrag zum Kreistag einbringen.
Herr
Hamacher widerspricht der Aussage von Herrn Dr. Pech, da es eine Beschwerde
über das Verfahren im Petitionsausschuss gegeben habe. Diese sei nicht
behandelt worden.
Seiner
Auffassung nach habe es in der konstituierenden Sitzung keine Einstimmigkeit
gegeben.
Herr
Dr. Zeschmann gibt seinen Ausführungen Nachdruck, die Antwort der
Landesregierung auf seine Anfrage ginge nicht mit den Ausführungen von Dr. Pech
konform.
Herr
Dr. Berger bittet um Abstimmung über die Verweisung des Antrages in die
Ausschüsse.