Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die
Gebührensatzung für den Rettungsdienst 2007 (Siehe Anlage)
Sachdarstellung:
Gesetzliche Grundlage für die Gebührensatzung Rettungsdienst ist das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz vom 08. 05. 1992 in der Fassung vom 18. 05. 2005. Entsprechend § 3 (1) sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger des Rettungsdienstes.
Die Finanzierung des Rettungsdienstes erfolgt nach § 10 (2) durch die Erhebung von Benutzungsgebühren. Diese werden durch die Träger des Rettungsdienstes auf Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt und als Gebühren durch Satzung festgestellt.
Basis der Ermittlung der Gebühren ist die zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden Brandenburgs und der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg (ARGE) vereinbarte Kosten- und Leistungsrechnung (KLR).
Die KLR für das Jahr 2007 wurde am 18. 09. 2006 der ARGE zur Stellungnahme übergeben.
Abweichend
von den Vorjahren werden für das Jahr 2007 die Kosten für die neu geschaffene
Regionalleitstelle von der Stadt Frankfurt (O)
kalkuliert. Die Kostenaufteilung zwischen den Bereichen Brand/Kat.Schutz
und dem Rettungsdienst soll auf Basis der Einsatzfälle zukünftig 25/75 %
betragen. Bisher war das Kostenverhältnis im LOS auf Basis des Forplan
Gutachten aus dem Jahre 2002 42/58 %.
Bei
der Anhörung der Stadt Frankfurt (O) zur Gebührensatzung lehnten die Kassen die
o. g. Kostenaufteilung ab, wollten eine Normenkontrollklage aber vom Ausgang
eines Verfahren gegen den LK Teltow – Fläming, welches im 1. Halbjahr 2007
entschieden werden soll, abhängig machen. Bei der Anhörung des LOS am 14.11.2006
hingegen erklärten die Kassenvertreter, dass sie in jedem Fall eine
Normenkontrollklage gegen die Satzungen von MOL, FFO und LOS wegen der
Kostenteilung 25/75 % einreichen würden.
Der LOS muss also mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer gerichtlichen Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen rechnen.
Die von der Stadt Frankfurt (Oder) kalkulierten Leitstellenkosten des Rettungsdienstes belaufen sich 2007 auf 594.952 €. 2006 lagen die kalkulierten Kosten des Rettungsdienstes für die Leitstelle des LOS bei 532.149 €.
Die wesentlichen Veränderungen zur derzeit geltenden Gebührensatzung sind:
a) eine zusätzliche Stelle in der Verwaltung für die Kontrolle der Transportberichte,
Fahrzeugmanagement (beides früher Aufgabe der Leitstelle LOS), Betreuung der
Funk- und Alarmierungstechnik sowie für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand
bei der Umsetzung der Krankentransportrichtlinie.
b) Anstieg der Reparatur- und Wartungskosten für medizinisch-technische Geräte
von 1,04 €/Einsatz auf 1,58 €/Einsatz.
c) Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 %.
d) Erhöhung der Kosten für die Bereitstellung, Ausbildung und Ausrüstung von
Notärzten
Bei den Ansätzen für das Jahr 2007 kann von einer Kostendeckung ausgegangen werden.
Weiterhin sind gemäß § 10 Abs. 3 Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz Über- bzw. Unterdeckungen aus Vorjahren (hier 2005) zu berücksichtigen.
Besonders kritisch sehen die Krankenkassen den Kostenausgleich mit dem Jahr 2005. Die Kassen wollten das Budget für 2005 deckeln (6.701.709,- €) und hatten hierfür eine Vereinbahrung vorgeschlagen. Diese wurde am 21.6.2005 vom Kreistag mehrheitlich abgelehnt (DS 38/2005).
Der Eigenbetrieb will aber auf jeden Fall den notwendigen wirtschaftlichen Mehraufwand (181.277 €) des Jahres 2005 entsprechend § 10 Bbg. Rettungsdienstgesetz innerhalb der KLR 2007 ausgeglichen haben. Da aber im Jahr 2005 noch Fahrzeuge zu überhöhten Mietpreisen, in Eisenhüttenstadt eine zu teure Rettungswache angemietet und an die Hilfsorganisationen vertragsgemäß eine Verwaltungskostenpauschale von 8 % auf die Personalkosten gezahlt werden musste, können Mehrkosten des Jahres 2005 in Höhe von rd. 173.000 € nicht ausgeglichen werden.
Anlagen:
Gebührensatzung
für den Rettungsdienst Landkreis Oder-Spree
auf der Grundlage
des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz vom
08. Mai 1992 in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt
geändert am
18 . 05. 2005
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Der Landkreis erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Wesentliche
Bestandteile des Rettungsdienstes sind der Notarztdienst, die Leitstelle und
die Rettungswachen samt der personellen und sächlichen Ausstattung und
einschließlich der vorgehaltenen Rettungsdienstfahrzeuge und Ausrüstungen sowie
die allgemeine Verwaltung des Landkreises, soweit sie für den Rettungsdienst
tätig wird.
(3) Die Gebühren
entstehen mit dem durch die Leitstelle angeordneten Ausrücken der
Einsatzfahrzeuge (Einsatz), auch bei Folgeeinsätzen.
§ 2 Gebührenmaßstab, Gebührensätze
(1) Die Gebühr wird
für die
- Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach
Art des Einsatzes,
-
Inanspruchnahme
eines Notarztes
pauschal erhoben. Hierneben wird eine
Gebühr für die von dem Einsatzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je
angefangenem Kilometer erhoben. Erfolgt der Einsatz für mehrere
Gebührenschuldner, wird die Gebühr anteilig erhoben.
(2) Es bestehen die
folgenden Gebührensätze:
1.
Für die Inanspruchnahme
- eines Rettungswagens für die Notfallrettung 348,90 €
- eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges 184,50 €
- eines Notarztes 141,00 €
- eines Notarztwagens
489,90 €
- eines Krankentransportwagens 147,10 €
2. Für die von dem
Rettungsdienstfahrzeug einsatzbedingt
zurückgelegte Wegstrecke
- je angefangenem
Kilometer
0,44 €
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist die Person, für die das Einsatzfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 3 eingesetzt wird.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren, Abrechnung mit Krankenkassen
(1) Die Gebühren
werden dem Gebührenschuldner gegenüber durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt. Sie werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(2) Einer Krankenkasse
kann die Möglichkeit der Zahlung der Gebühren für ihre Versicherten eingeräumt
werden, sofern sie sich gegenüber dem Landkreis vorab generell zur
vollständigen Zahlung der Gebühren für ihre Versicherten bereit erklärt.
(3) Lehnt eine
Krankenkasse die Zahlung der Gebühren ihrer Versicherten ganz oder teilweise
prinzipiell ab, unterbleibt die Abrechnung nach Absatz 2 mit ihr insoweit, und
die Gebührenbescheide ergehen gemäß Absatz 1 an die Gebührenschuldner.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. 01. 2007 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. 12. 2007.
Beeskow, den 22. November 2006
Manfred Zalenga
Landrat des Landkreises
Oder-Spree