Betreff
Gebührensatzung Rettungsdienst 2007
Vorlage
075/2006
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Gebührensatzung für den Rettungsdienst 2007 (Siehe Anlage)

Sachdarstellung:

 

Gesetzliche Grundlage für die Gebührensatzung Rettungsdienst ist das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz vom 08. 05. 1992 in der Fassung vom 18. 05. 2005. Entsprechend § 3 (1) sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger des Rettungsdienstes.

 

Die Finanzierung des Rettungsdienstes erfolgt nach § 10 (2) durch die Erhebung von Benutzungsgebühren. Diese werden durch die Träger des Rettungsdienstes auf Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt und als Gebühren durch Satzung festgestellt.

 

Basis der Ermittlung der Gebühren ist die zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden Brandenburgs und der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg (ARGE) vereinbarte Kosten- und Leistungsrechnung (KLR).

 

Die KLR für das Jahr 2007 wurde am 18. 09. 2006 der ARGE zur Stellungnahme übergeben.

 

Abweichend von den Vorjahren werden für das Jahr 2007 die Kosten für die neu geschaffene Regionalleitstelle von der Stadt Frankfurt (O)  kalkuliert. Die Kostenaufteilung zwischen den Bereichen Brand/Kat.Schutz und dem Rettungsdienst soll auf Basis der Einsatzfälle zukünftig 25/75 % betragen. Bisher war das Kostenverhältnis im LOS auf Basis des Forplan Gutachten aus dem Jahre 2002    42/58 %.

 

Bei der Anhörung der Stadt Frankfurt (O) zur Gebührensatzung lehnten die Kassen die o. g. Kostenaufteilung ab, wollten eine Normenkontrollklage aber vom Ausgang eines Verfahren gegen den LK Teltow – Fläming, welches im 1. Halbjahr 2007 entschieden werden soll, abhängig machen. Bei der Anhörung des LOS am 14.11.2006 hingegen erklärten die Kassenvertreter, dass sie in jedem Fall eine Normenkontrollklage gegen die Satzungen von MOL, FFO und LOS wegen der Kostenteilung 25/75 % einreichen würden.

Der LOS muss also mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer gerichtlichen Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen rechnen.

 

Die von der Stadt Frankfurt (Oder) kalkulierten  Leitstellenkosten des Rettungsdienstes belaufen sich  2007 auf  594.952 €.  2006 lagen die kalkulierten Kosten des Rettungsdienstes für die Leitstelle des LOS bei      532.149 €.

 

Die wesentlichen Veränderungen zur derzeit geltenden Gebührensatzung sind:

 

a) eine zusätzliche Stelle in der Verwaltung für die Kontrolle der Transportberichte,

    Fahrzeugmanagement (beides früher Aufgabe der Leitstelle LOS), Betreuung der

    Funk- und Alarmierungstechnik sowie für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand

    bei  der Umsetzung der Krankentransportrichtlinie.

 

 

b) Anstieg der Reparatur- und Wartungskosten für medizinisch-technische Geräte

    von 1,04 €/Einsatz auf 1,58 €/Einsatz.

 

c) Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 auf 19 %.

 

d) Erhöhung der Kosten für die Bereitstellung, Ausbildung und Ausrüstung von

    Notärzten

 

Bei den Ansätzen für das Jahr 2007 kann von einer Kostendeckung ausgegangen werden.

Weiterhin sind gemäß  § 10 Abs. 3 Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz Über- bzw. Unterdeckungen aus Vorjahren (hier 2005) zu berücksichtigen.

 

Besonders kritisch sehen die Krankenkassen den Kostenausgleich mit dem Jahr 2005. Die Kassen wollten das Budget für 2005 deckeln (6.701.709,- €) und hatten hierfür eine Vereinbahrung vorgeschlagen. Diese wurde am 21.6.2005 vom Kreistag mehrheitlich abgelehnt (DS 38/2005).

 

Der Eigenbetrieb will aber auf jeden Fall den notwendigen wirtschaftlichen Mehraufwand (181.277 €) des Jahres 2005 entsprechend § 10 Bbg. Rettungsdienstgesetz innerhalb der KLR 2007 ausgeglichen haben. Da aber im Jahr 2005 noch Fahrzeuge zu überhöhten Mietpreisen, in Eisenhüttenstadt eine zu teure Rettungswache angemietet und an die Hilfsorganisationen vertragsgemäß eine Verwaltungskostenpauschale von 8 % auf die Personalkosten gezahlt werden musste, können  Mehrkosten des Jahres 2005 in Höhe von rd. 173.000 € nicht ausgeglichen werden.

 

 

Anlagen:

 

Gebührensatzung

 für den Rettungsdienst Landkreis Oder-Spree

auf der Grundlage des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz vom

08. Mai 1992  in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt geändert am

18 . 05. 2005

 

§ 1 Gebührenerhebung

 

(1)  Der Landkreis erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2)  Wesentliche Bestandteile des Rettungsdienstes sind der Notarztdienst, die Leitstelle und die Rettungswachen samt der personellen und sächlichen Ausstattung und einschließlich der vorgehaltenen Rettungsdienstfahrzeuge und Ausrüstungen sowie die allgemeine Verwaltung des Landkreises, soweit sie für den Rettungsdienst tätig wird.

(3)  Die Gebühren entstehen mit dem durch die Leitstelle angeordneten Ausrücken der Einsatzfahrzeuge (Einsatz), auch bei Folgeeinsätzen.

 

§ 2 Gebührenmaßstab, Gebührensätze

 

(1)  Die Gebühr wird für die

-    Inanspruchnahme eines Einsatzfahrzeuges nach Art des Einsatzes,

-         Inanspruchnahme eines Notarztes

pauschal erhoben. Hierneben wird eine Gebühr für die von dem Einsatzfahrzeug einsatzbedingt zurückgelegte Strecke je angefangenem Kilometer erhoben. Erfolgt der Einsatz für mehrere Gebührenschuldner, wird die Gebühr anteilig erhoben.

(2)  Es bestehen die folgenden Gebührensätze:

1.     Für die Inanspruchnahme

 - eines Rettungswagens für die Notfallrettung            348,90 €

 - eines Notarzt-Einsatzfahrzeuges                             184,50 €

 - eines Notarztes                                                       141,00 €

 - eines Notarztwagens                                                  489,90 €

 - eines Krankentransportwagens                                147,10 €

 

2.     Für die von dem Rettungsdienstfahrzeug einsatzbedingt

zurückgelegte Wegstrecke

 

- je angefangenem Kilometer                                       0,44 €

 

§  3 Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist die Person, für die das Einsatzfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 3 eingesetzt wird.

 

§ 4 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren, Abrechnung mit Krankenkassen

 

(1)  Die Gebühren werden dem Gebührenschuldner gegenüber durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2)  Einer Krankenkasse kann die Möglichkeit der Zahlung der Gebühren für ihre Versicherten eingeräumt werden, sofern sie sich gegenüber dem Landkreis vorab generell zur vollständigen Zahlung der Gebühren für ihre Versicherten bereit erklärt.

(3)  Lehnt eine Krankenkasse die Zahlung der Gebühren ihrer Versicherten ganz oder teilweise prinzipiell ab, unterbleibt die Abrechnung nach Absatz 2 mit ihr insoweit, und die Gebührenbescheide ergehen gemäß Absatz 1 an die Gebührenschuldner.

 

§ 5 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01. 01. 2007 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. 12. 2007.

 

 

Beeskow, den 22. November 2006

 

 

 

Manfred Zalenga

Landrat des Landkreises Oder-Spree