Betreff
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung vom 06.02.2008 - Abfallgebührensatzung -
Vorlage
033/2007
Aktenzeichen
Dezernat II / KWU
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung vom 06.02.2008 – Abfallgebührensatzung (Anlage 1). Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.

 

Sachdarstellung:

 

Mit dem vorliegenden Entwurf der Abfallgebührensatzung (AGS) des Landkreises Oder-Spree wird die Abfallgebührensatzung vom 29.11.2005 aktualisiert.

 

Für den zweijährigen Kalkulationszeitraum 2008 und 2009 wurden grundsätzlich die Kosten und Maßstabseinheiten (Abfallmengen,  Bevölkerungs-, Stückzahlen etc.) angesetzt, die kumulativ im gesamten Zweijahreszeitraum zu erwarten sind und der Durchschnitt ermittelt.

 

Abfallgebühren sind als Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach § 6 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Die letzte Kalkulation wurde im Sommer 2005 erarbeitet und im Kreistag am 29.11.2005 beschlossen, so dass die Abfallgebührensatzung zum 01.01.2006 in Kraft treten konnte.

 

Die Gebührenerhöhungen und -minderungen, die zum 01.01.2008 wirksam werden sollen, sind aus der beiliegenden Gebührenkalkulation (Anlage 3) ersichtlich.

Die Festgebühr (Grundgebühr) konnte im Vergleich zur Kalkulation 2006 konstant gehalten werden. Obwohl zum Beispiel die Behandlungskosten für Sperrmüll von 45 €/t im Jahr 2006 auf 100 €/t für die Jahre 2008/2009 ansteigen, konnte dieser Umstand durch die Einbeziehung der ab 2008 zu erwartenden Erlöse aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) sowie weiterer Kostensenkungen egalisiert werden.

 

Die Erhöhungen der Ziehungsgebühren ergeben sich aus den gestiegenen Behandlungskosten des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree. Das Entgelt für die Behandlung der gemischten Siedlungsabfälle ist von 110 €/t aus der vorhergehenden Gebührenkalkulation auf 116,90 €/t gestiegen.

Durch den Vortrag des Jahresüberschusses von 184.234 € auf die Ziehungsgebühren konnten die Kosten insgesamt gedämpft werden, so dass, bezogen auf die 120-Liter-Behälter (Hausmüll), eine Gebührenerhöhung von 1,3 % zu verzeichnen ist.

 

In der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der Abfallgebührensatzung sind die Änderungen gekennzeichnet (Anlage 2).

 

 

Die Änderungen in den Textteilen werden im Folgenden dargestellt.

 

1.         Die Präambel wird aktualisiert.

 

2.         § 2 Absatz 1

Klarstellung, dass „mehrere Gebührenpflichtige“ gesamtschuldnerisch haften.

Die Unterscheidung nach den einzelnen Grundstücksarten ist bereits im § 5 Absatz 5 der Abfallentsorgungssatzung geregelt.

 

3.         § 2 Absätze 2 – 4

Da sich die Gebührenpflicht auf die Anschlusspflichtigen stützen soll (§ 2 Absatz 1), soll nur in Ausnahmefällen ein anderer Berechtigter als Gebührenpflichtiger geführt werden. Die Anschluss-pflichtigen sind erschöpfend im § 5 Absatz 2 der Abfallentsorgungssatzung hierarchisch aufgezählt.

 

4.         § 2 Absatz 3

Ergänzung des Gebührenpflichtigen bei Gartengrundstücken um den Regional- und Dachverband als gemeinnützig anerkannte Kleingartenorganisation im Sinne des § 4 des Bundeskleingartengesetzes.

 

 

5.         §§ 3 – 8, Grundgebühr = Festgebühr

Da in der Grundgebühr nicht nur mengenunabhängige fixe Kosten als ansatzfähige Kosten umgelegt werden, ist die Gebühr neu als Festgebühr zu bezeichnen.

Im KWU-Entsorgung werden auch mengenabhängige Kosten wie für die Sperrmüllentsorgung, für das Einsammeln von Elektro- und Elektronikaltgeräten, die Entsorgung von gefährlichen und herrenlosen Abfällen sowie von Papier, Pappen und Kartonagen sofern nicht durch das Duale System finanziert, nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab in die Gebühren kalkuliert. Darum stellt die „LOS-Grundgebühr“ im Sinne von § 6 Absatz 4 Satz 3 KAG keine echte Grundgebühr dar.

 

In der Begründung eines Klageverfahrens wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) darauf hin, dass es möglich ist, Bestandteile der Gebühr – bisher Grundgebühr – nach dem Wahrschein-lichkeitsmaßstab zu kalkulieren. Das Gericht sah es als grundsätzlich unbedenklich an, denn es erscheint auch im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) als wirtschaftlich nicht vertretbar, die tatsächliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung hinsichtlich aller Abfallfraktionen etwa nach Menge, Gewicht und Behandlungsbedürftigkeit zu erfassen. Laut Gericht handelt es sich bei der bisher sogenannten Grundgebühr um eine Festgebühr.

 

6.         § 3 Absätze 2 und 7

Die Änderung der Begrifflichkeit von „besonders überwachungsbedürftige“ in „gefährliche“ Abfälle wird entsprechend der Abfallentsorgungssatzung angepasst.

 

7.         § 3 Absatz 7

Die in die Basisgebühr für Gewerbegrundstücke zu kalkulierenden Bestandteile müssen hinsichtlich der Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK), sofern sie nicht durch das Duale System finanziert werden, verschoben werden. Da nach § 5 Absatz 5 der Abfallentsorgungssatzung auch Abfallgemeinschaften gebildet werden können, muss nicht jede Gewerbeeinheit einen gesonderten Restabfallbehälter vorhalten und somit nicht die Behälternutzungsgebühr als Bestandteil der Festgebühr entrichten. Die Kosten der Entsorgung von PPK sind derzeit ausschließlich in der Behälternutzungsgebühr für die Restabfallbehälter enthalten und müssen dementsprechend anteilig in der Basisgebühr berücksichtigt werden.

 

8.         § 3 Absatz 11, § 5 Absatz 10, § 4 Absatz 9, § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 2 (g)

Für die Inanspruchnahme einer Zusatzentsorgung wird eine Servicegebühr erhoben, die die Aufwendungen für die Bereitstellung eines zusätzlichen Behälters und die Ziehungsgebühr enthält. Damit ändert sich der Absatz 10 des § 5.

 

9.         § 4 Absätze 1 und 2

Da auch in Ferienwohnungen und Ferienhäusern überlassungspflichtige Abfälle anfallen, die als Abfälle aus Haushalten gelten, sind die Anschlusspflichtigen an den Festgebühren zu beteiligen. Diese wurden nach § 5 Absätze 8 und 9 der Abfallentsorgungssatzung als Wohngrundstück bei ganzjähriger Nutzung beziehungsweise als Erholungsgrundstück bei saisonaler Nutzung aufgenommen. Für die Bemessung der Festgebühr soll daher bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern eine Wohneinheit einem
1-Personen-Haushalt bei ganzjähriger Nutzung beziehungsweise einem Erholungsgrundstück bei saisonaler Nutzung gleichgesetzt werden.

 

10.       § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 4 Satz 1

Nach § 5 Absatz 11 der Abfallentsorgungssatzung wird jedes wirtschaftlich selbstständige Gewerbe als eine Gewerbeeinheit betrachtet. Insofern wird in Folge der Begriff „Gewerbeeinheit“ verwendet.

Die Basisgebühr für ein Gewerbegrundstück ist auch von saisonal genutzten Gewerbegrundstücken zu entrichten, da das Gewerbe nicht unterbrochen wird und dem Anschlusspflichtigen die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung ganzjährig zu ermöglichen ist (konform mit § 3 Absatz 9).

 

 

 

11.       § 5 Absatz 9

Die Holgebühr wird auf Rest- oder Bioabfallbehälter eingeschränkt, da eine Abholung für Papier-behälter nicht möglich ist. Die PPK-Abfälle werden im Landkreis teilweise mit einem Seitenlader-fahrzeug eingesammelt, welches nur mit einer Arbeitskraft besetzt ist beziehungsweise die Behälter mittels spezieller Technik kippt.

 

12.       § 6 Absatz 1

Satz 1 kann vereinfacht werden, indem nicht nochmals alle Grundstücksarten aufgezählt werden. Im Satz 3 kann sich eine Gebührenänderung auch aus der Anzahl der Gartenparzellen, Ferienwohnungen oder Erholungsgrundstücke ergeben, insofern sind diese zu ergänzen.

 

13.       § 8 Absatz 1 Punkt 1

Die Regelung „länger als drei Monate zusammenhängend“ wird insofern ergänzt, dass diese auf ein Kalenderjahr beschränkt werden, um beim Jahreswechsel durch kleine Monatsbeträge den Aufwand bei der Gebührenbescheiderstellung nicht unnötig zu erhöhen und damit den Jahresabschluss zu erschweren.