Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Landkreises
Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung
von Gebühren für die Abfallentsorgung vom 06.02.2008 – Abfallgebührensatzung
(Anlage 1). Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.
Sachdarstellung:
Mit dem vorliegenden Entwurf
der Abfallgebührensatzung (AGS) des Landkreises Oder-Spree wird die
Abfallgebührensatzung vom 29.11.2005 aktualisiert.
Für den zweijährigen
Kalkulationszeitraum 2008 und 2009 wurden grundsätzlich die Kosten und
Maßstabseinheiten (Abfallmengen,
Bevölkerungs-, Stückzahlen etc.) angesetzt, die kumulativ im gesamten
Zweijahreszeitraum zu erwarten sind und der Durchschnitt ermittelt.
Abfallgebühren sind als
Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung
Abfallentsorgung nach § 6 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
Brandenburg spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Die letzte Kalkulation
wurde im Sommer 2005 erarbeitet und im Kreistag am 29.11.2005 beschlossen, so
dass die Abfallgebührensatzung zum 01.01.2006 in Kraft treten konnte.
Die Gebührenerhöhungen und
-minderungen, die zum 01.01.2008 wirksam werden sollen, sind aus der
beiliegenden Gebührenkalkulation (Anlage 3) ersichtlich.
Die Festgebühr (Grundgebühr)
konnte im Vergleich zur Kalkulation 2006 konstant gehalten werden. Obwohl zum
Beispiel die Behandlungskosten für Sperrmüll von 45 €/t im Jahr 2006 auf 100
€/t für die Jahre 2008/2009 ansteigen, konnte dieser Umstand durch die
Einbeziehung der ab 2008 zu erwartenden Erlöse aus der Vermarktung von Papier,
Pappe und Kartonagen (PPK) sowie weiterer Kostensenkungen egalisiert werden.
Die Erhöhungen der
Ziehungsgebühren ergeben sich aus den gestiegenen Behandlungskosten des
Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree. Das Entgelt für die Behandlung der
gemischten Siedlungsabfälle ist von 110 €/t aus der vorhergehenden
Gebührenkalkulation auf 116,90 €/t gestiegen.
Durch den Vortrag des
Jahresüberschusses von 184.234 € auf die Ziehungsgebühren konnten die Kosten
insgesamt gedämpft werden, so dass, bezogen auf die 120-Liter-Behälter (Hausmüll),
eine Gebührenerhöhung von 1,3 % zu verzeichnen ist.
In der Gegenüberstellung der
alten zur neuen Fassung der Abfallgebührensatzung sind die Änderungen
gekennzeichnet (Anlage 2).
Die Änderungen in den
Textteilen werden im Folgenden dargestellt.
1. Die
Präambel wird aktualisiert.
2. § 2
Absatz 1
Klarstellung, dass „mehrere
Gebührenpflichtige“ gesamtschuldnerisch haften.
Die Unterscheidung nach den
einzelnen Grundstücksarten ist bereits im § 5 Absatz 5 der
Abfallentsorgungssatzung geregelt.
3. § 2
Absätze 2 – 4
Da sich die Gebührenpflicht
auf die Anschlusspflichtigen stützen soll (§ 2 Absatz 1), soll nur in
Ausnahmefällen ein anderer Berechtigter als Gebührenpflichtiger geführt werden.
Die Anschluss-pflichtigen sind erschöpfend im § 5 Absatz 2 der
Abfallentsorgungssatzung hierarchisch aufgezählt.
4. § 2
Absatz 3
Ergänzung des
Gebührenpflichtigen bei Gartengrundstücken um den Regional- und Dachverband als
gemeinnützig anerkannte Kleingartenorganisation im Sinne des § 4 des
Bundeskleingartengesetzes.
5. §§ 3
– 8, Grundgebühr = Festgebühr
Da in der Grundgebühr nicht
nur mengenunabhängige fixe Kosten als ansatzfähige Kosten umgelegt werden, ist
die Gebühr neu als Festgebühr zu bezeichnen.
Im KWU-Entsorgung werden auch
mengenabhängige Kosten wie für die Sperrmüllentsorgung, für das Einsammeln von
Elektro- und Elektronikaltgeräten, die Entsorgung von gefährlichen und
herrenlosen Abfällen sowie von Papier, Pappen und Kartonagen sofern nicht durch
das Duale System finanziert, nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab in die
Gebühren kalkuliert. Darum stellt die „LOS-Grundgebühr“ im Sinne von § 6 Absatz
4 Satz 3 KAG keine echte Grundgebühr dar.
In der Begründung eines
Klageverfahrens wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) darauf hin, dass
es möglich ist, Bestandteile der Gebühr – bisher Grundgebühr – nach dem
Wahrschein-lichkeitsmaßstab zu kalkulieren. Das Gericht sah es als
grundsätzlich unbedenklich an, denn es erscheint auch im Sinne des § 6 Absatz 4
Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) als wirtschaftlich nicht vertretbar,
die tatsächliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung hinsichtlich
aller Abfallfraktionen etwa nach Menge, Gewicht und Behandlungsbedürftigkeit zu
erfassen. Laut Gericht handelt es sich bei der bisher sogenannten Grundgebühr
um eine Festgebühr.
6. § 3 Absätze 2 und 7
Die Änderung der
Begrifflichkeit von „besonders überwachungsbedürftige“ in „gefährliche“ Abfälle
wird entsprechend der Abfallentsorgungssatzung angepasst.
7. § 3 Absatz 7
Die in die Basisgebühr für
Gewerbegrundstücke zu kalkulierenden Bestandteile müssen hinsichtlich der
Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK), sofern sie nicht durch das
Duale System finanziert werden, verschoben werden. Da nach § 5 Absatz 5 der Abfallentsorgungssatzung
auch Abfallgemeinschaften gebildet werden können, muss nicht jede
Gewerbeeinheit einen gesonderten Restabfallbehälter vorhalten und somit nicht
die Behälternutzungsgebühr als Bestandteil der Festgebühr entrichten. Die
Kosten der Entsorgung von PPK sind derzeit ausschließlich in der
Behälternutzungsgebühr für die Restabfallbehälter enthalten und müssen
dementsprechend anteilig in der Basisgebühr berücksichtigt werden.
8. § 3
Absatz 11, § 5 Absatz 10, § 4 Absatz 9, § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 2 (g)
Für die Inanspruchnahme einer
Zusatzentsorgung wird eine Servicegebühr erhoben, die die Aufwendungen für die
Bereitstellung eines zusätzlichen Behälters und die Ziehungsgebühr enthält.
Damit ändert sich der Absatz 10 des § 5.
9. § 4
Absätze 1 und 2
Da auch in Ferienwohnungen
und Ferienhäusern überlassungspflichtige Abfälle anfallen, die als Abfälle aus
Haushalten gelten, sind die Anschlusspflichtigen an den Festgebühren zu
beteiligen. Diese wurden nach § 5 Absätze 8 und 9 der Abfallentsorgungssatzung
als Wohngrundstück bei ganzjähriger Nutzung beziehungsweise als
Erholungsgrundstück bei saisonaler Nutzung aufgenommen. Für die Bemessung der
Festgebühr soll daher bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern eine Wohneinheit
einem
1-Personen-Haushalt bei ganzjähriger Nutzung beziehungsweise einem
Erholungsgrundstück bei saisonaler Nutzung gleichgesetzt werden.
10. § 4
Absatz 4 und § 5 Absatz 4 Satz 1
Nach § 5 Absatz 11 der
Abfallentsorgungssatzung wird jedes wirtschaftlich selbstständige Gewerbe als
eine Gewerbeeinheit betrachtet. Insofern wird in Folge der Begriff
„Gewerbeeinheit“ verwendet.
Die Basisgebühr für ein
Gewerbegrundstück ist auch von saisonal genutzten Gewerbegrundstücken zu
entrichten, da das Gewerbe nicht unterbrochen wird und dem Anschlusspflichtigen
die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung ganzjährig zu ermöglichen
ist (konform mit § 3 Absatz 9).
11. § 5
Absatz 9
Die Holgebühr wird auf Rest-
oder Bioabfallbehälter eingeschränkt, da eine Abholung für Papier-behälter
nicht möglich ist. Die PPK-Abfälle werden im Landkreis teilweise mit einem
Seitenlader-fahrzeug eingesammelt, welches nur mit einer Arbeitskraft besetzt
ist beziehungsweise die Behälter mittels spezieller Technik kippt.
12. § 6
Absatz 1
Satz 1 kann vereinfacht werden,
indem nicht nochmals alle Grundstücksarten aufgezählt werden. Im Satz 3 kann
sich eine Gebührenänderung auch aus der Anzahl der Gartenparzellen,
Ferienwohnungen oder Erholungsgrundstücke ergeben, insofern sind diese zu
ergänzen.
13. § 8
Absatz 1 Punkt 1
Die Regelung „länger als drei
Monate zusammenhängend“ wird insofern ergänzt, dass diese auf ein Kalenderjahr
beschränkt werden, um beim Jahreswechsel durch kleine Monatsbeträge den Aufwand
bei der Gebührenbescheiderstellung nicht unnötig zu erhöhen und damit den
Jahresabschluss zu erschweren.