Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag beschließt die Aufnahme der Kindertagesstätte „Montessori Kinderhaus“ Grünheide,
OT Hangelsberg
in den Bedarfsplan des Landkreises zum 01.01.2008
Sachdarstellung:
Im Rahmen der
Planungsverantwortung gem. § 12 Abs. 3 Kita – Gesetz des Landes Brandenburg hat
der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern
und Gemeinden einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen und
fortzuschreiben.
Der Bedarfsplan berücksichtigt
die Einrichtungen, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gem. §1 Kita – Gesetz erforderlich
sind. Dabei sind die Realisierung des
Förderauftrages gemäß § 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 22 und 22a des SGB VIII,
die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme und das Wunsch- und
Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII zu beachten.
Der Träger Fürstenwalder Aus-
und Weiterbildungszentrum gGmbH hat einvernehmlich mit der Gemeinde Grünheide
im Oktober 2005 die Kita Montessori Kinderhauses eröffnet. In den im Juni 2007
stattgefundenen Planungsgesprächen zur Fortschreibung der Bedarfsplanung wurde
aus Sicht der Gemeinde Grünheide, die Notwendigkeit der Einrichtung zur
Erfüllung des Rechtsanspruchs deutlich gemacht. Die Gemeinde befürwortet die
Aufnahme in den Bedarfsplan (Anlage Anschreiben Gemeinde).
Die Kita sichert die
Erfüllung des Rechtsanspruchs gem. § 1 Kita – Gesetz für die Kinder der
Altersgruppe 3 bis Schuleintrittsalter.
Nach Prüfung der Kriterien
zur Erreichbarkeit, tatsächlichen Inanspruchnahme und des Wunsch- und Wahlrechts
durch die Verwaltung (Anlage 1) konnte festgestellt werden, dass die
Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan erfüllt sind.
Der Träger ist aktiv in die
Qualitätsentwicklung eingebunden, orientiert sich an den Grundsätzen
elementarer Bildung und erfüllt in diesem Rahmen die neuen
Qualitätsanforderungen gem. § 3 des Kita – Gesetzes vom 01.07.2007.
Der § 16 Abs. 3 Kita – Gesetz
regelt, dass die Gemeinde dem Träger
einer erforderlichen Kindertagesstätte gem. § 12 Abs. 3 die notwendigen
Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zur Verfügung
stellt.
Zusätzlich soll die Gemeinde für den Träger, der auch bei sparsamer Betriebsführung und nach
Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der
Einrichtung nicht in der Lage ist, die Einrichtung weiterzuführen, den Zuschuss
erhöhen.
Zusätzlich zu den vom Kreis
ausgereichten Mitteln hat die Gemeinde Grünheide mit Aufnahme der Kita Montessori
Kinderhauses nunmehr auch für diese Einrichtung einen Betriebskostenanteil an
den Träger zu zahlen.
nein
Anlagen:
Kriterien
zur Feststellung der Aufnahme von Einrichtungen in den
Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder – Spree gem. § 12
Abs. 3
des Kita – Gesetzes vom Land Brandenburg vom 17.12.2003
BV Nr.: 40/2007 KT
Einrichtung:
Montessori Kinderhauses in
Grünheide, Träger FAW Fürstenwalde
Erforderlichkeit:
ja nein
1.
X
Sicherung von Plätzen zur Ausgestaltung des Rechtsanspruchs
X
gem. § 1 Kita –Gesetz – Novelle im Sozialraum
2.
X
Gewährleistung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und
zum Wohl des Kindes gem. § 1 Abs. 1 Kita – Gesetz- Novelle
- Öffnungszeiten
- inhaltliche Ausgestaltung des pädagogischen Angebots
3.
X
Sicherung der Erreichbarkeit von Einrichtungen unter
Berücksichtigung des Standorts
4.
X
Die tatsächliche Belegung, gemessen an der Kapazität, ist
über einen Zeitraum von 12 Monaten mit mindestens 90 %
gesichert
5.
X
Das Nachfrageverhalten von Eltern für die Einrichtung
ist vorhanden
Wunsch- und Wahlrecht
der Leistungsberechtigten gem. § 5 SGB VIII:
1.
X
Notwendigkeit der Einrichtung, damit Eltern zwischen
verschiedenen Angeboten wählen können
2.
X
Orientiert sich die Einrichtung durch Ausgestaltung des
pädagogischen Angebots an spezifischen Bedürfnissen
der Leistungsberechtigten
ja nein
X
3. Sicherung von Pluralität des Angebots durch Trägervielfalt
4.
X
Die Einrichtung kann im Rahmen angemessener
Betriebskosten betrieben werden, es entstehen keine
unverhältnismäßigen Mehrkosten
Punkteergebnis: ja 7 nein 2
Prüfungsergebnis zur Einrichtung gesamt:
Aufnahme in den
Bedarfsplan ist erforderlich