Betreff
Antrag der Fürstenwalder Aus- und Weiterbildungszentrum gGmbH zur Aufnahme des Montessori Kinderhauses in Grünheide, OT Hangelsberg in den Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder - Spree
Vorlage
040/2007
Aktenzeichen
Dez. IV/Amt 51
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Aufnahme der Kindertagesstätte „Montessori Kinderhaus“ Grünheide, OT Hangelsberg in den Bedarfsplan des Landkreises zum 01.01.2008

 

Sachdarstellung:

Im Rahmen der Planungsverantwortung gem. § 12 Abs. 3 Kita – Gesetz des Landes Brandenburg hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern und Gemeinden einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen und fortzuschreiben.

Der Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gem. §1 Kita – Gesetz erforderlich sind. Dabei sind  die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 22 und 22a des SGB VIII, die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme und das Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 SGB VIII zu beachten.

 

Der Träger Fürstenwalder Aus- und Weiterbildungszentrum gGmbH hat einvernehmlich mit der Gemeinde Grünheide im Oktober 2005 die Kita Montessori Kinderhauses eröffnet. In den im Juni 2007 stattgefundenen Planungsgesprächen zur Fortschreibung der Bedarfsplanung wurde aus Sicht der Gemeinde Grünheide, die Notwendigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Rechtsanspruchs deutlich gemacht. Die Gemeinde befürwortet die Aufnahme in den Bedarfsplan (Anlage Anschreiben Gemeinde).

Die Kita sichert die Erfüllung des Rechtsanspruchs gem. § 1 Kita – Gesetz für die Kinder der Altersgruppe 3 bis Schuleintrittsalter.

 

Nach Prüfung der Kriterien zur Erreichbarkeit, tatsächlichen Inanspruchnahme und des Wunsch- und Wahlrechts durch die Verwaltung (Anlage 1) konnte festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan erfüllt sind.

 

Der Träger ist aktiv in die Qualitätsentwicklung eingebunden, orientiert sich an den Grundsätzen elementarer Bildung und erfüllt in diesem Rahmen die neuen Qualitätsanforderungen gem. § 3 des Kita – Gesetzes vom 01.07.2007.

 

Der § 16 Abs. 3 Kita – Gesetz regelt, dass die Gemeinde  dem Träger einer erforderlichen Kindertagesstätte gem. § 12 Abs. 3 die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zur Verfügung stellt.

Zusätzlich soll die Gemeinde  für den Träger, der auch  bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Einrichtung nicht in der Lage ist, die Einrichtung weiterzuführen, den Zuschuss erhöhen.

 

Zusätzlich zu den vom Kreis ausgereichten Mitteln hat die Gemeinde Grünheide mit Aufnahme der Kita Montessori Kinderhauses nunmehr auch für diese Einrichtung einen Betriebskostenanteil an den Träger zu zahlen.

 

 

 

 

nein

 

 

Anlagen:

 

Kriterien

zur Feststellung der Aufnahme von Einrichtungen in den Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder – Spree gem. § 12 Abs. 3

des Kita – Gesetzes vom Land Brandenburg vom 17.12.2003

 

BV Nr.: 40/2007 KT

Einrichtung:    

Montessori Kinderhauses in Grünheide, Träger FAW Fürstenwalde

 

Erforderlichkeit:

                                                                                                                        ja                    nein

 

 

1.    

X

 
Sicherung von Plätzen zur Ausgestaltung des Rechtsanspruchs                                  

X

 

 

 
gem. § 1 Kita –Gesetz – Novelle im Sozialraum                                  

 

 

2.    

 

 

X

 
Gewährleistung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und                                                   

zum Wohl des Kindes gem. § 1 Abs. 1 Kita – Gesetz- Novelle

-       Öffnungszeiten

-       inhaltliche Ausgestaltung des pädagogischen Angebots

 

 

3.    

 

 

X

 
Sicherung der Erreichbarkeit von Einrichtungen unter

Berücksichtigung des Standorts

 

 

4.    

X

 

 

 
Die tatsächliche Belegung, gemessen an der Kapazität, ist

über einen Zeitraum von 12 Monaten mit mindestens 90 %

gesichert

 

 

5.    

X

 

 

 
Das Nachfrageverhalten von Eltern für die Einrichtung

ist vorhanden

 

 

 

Wunsch- und Wahlrecht

der Leistungsberechtigten gem. § 5 SGB VIII:

 

 

1.    

 

 

X

 
Notwendigkeit der Einrichtung, damit Eltern zwischen

verschiedenen Angeboten wählen können

 

 

2.    

 

 

X

 
Orientiert sich die Einrichtung durch Ausgestaltung des

pädagogischen Angebots an spezifischen Bedürfnissen

der Leistungsberechtigten

 

 

 

 

                                                                                                                        ja                    nein

 

 

 

X

 
 


3.     Sicherung von Pluralität des Angebots durch Trägervielfalt                                                                         

 

 

 

4.    

 

 

X

 
Die Einrichtung kann im Rahmen angemessener

Betriebskosten betrieben werden, es entstehen keine

unverhältnismäßigen Mehrkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

Punkteergebnis:    ja  7                                           nein  2           

 

 

Prüfungsergebnis zur Einrichtung gesamt:

 

Aufnahme in den Bedarfsplan  ist erforderlich                                        

 

 

 

                                                                       

Datum: 30.07.2007