Betreff
Satzung über den Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau
Vorlage
045/2007
Aktenzeichen
Ka/Fre
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die  Satzung über den Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß Anlage 1

 

Sachdarstellung:

 

Der Kreistag hat am 26.4.2005 die Satzung über den Kostenersatz für die Brandverhütungsschau beschlossen. Gegen diese Satzung wurde Normenkontrollklage eingelegt. In einer Anhörung hat der Richter die Nichtbetroffenheit des Antragstellers festgestellt. Dem Landkreis gab der Richter den Hinweis, die Satzung hinsichtlich der Kostenregelung zu ändern.  Die derzeit geltende Grundpauschale für die Vor- und Nachbereitung der Brandschau einschließlich der Fahrtkosten ist nach Ansicht des OVG mit den Vorgaben einer vom Landesgesetzgeber im Gesetz vorgegebenen Kostenerstattung nicht vereinbar.  Es müsse jeweils der individuell entstandene Aufwand veranschlagt werden und kein nach dem Solidarprinzip durchschnittlich ermittelter. Jeder Kostenschuldner hat die von ihm verursachten Kosten zu erstatten; das bedeutet die Ermittlung des Zeit- und Sachaufwandes sowie der Reisekosten für jede Brandschau.

Die nun angesetzten Kosten beruhen auf Berechnungen des Amtes für Personal und Service (Anlage 2).

 

Bei dieser Gelegenheit wurde der Wortlaut im Weiteren an das inzwischen vom Innenministerium herausgegebene Satzungsmuster angelehnt.

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:   nein

 

                                                                                                                             Anlage 1

 

Satzung über den Kostenersatz für die Durchführung der Brandverhütungsschau

 

Auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz –BbgBKG) vom 24. Mai 2004 /GVBl. I S. 197) und den §§ 5, 29Abs. 2 Nr. 9 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (Landkreisordnung –LkrO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398, 433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210), hat der Kreistag des Landkreises Oder-Spree in seiner Sitzung am 05. 12. 2007 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Der Landkreis Oder-Spree ist als Brandschutzdienststelle für die Durchführung der Brandverhütungsschau zuständig, soweit nicht die Träger des örtlichen Brandschutzes zuständig sind (§§ 32, 33 BbgBKG).

 

 

§ 2

Kostenersatz

 

(1) Für die Durchführung der Brandverhütungsschau durch eigenes Personal oder durch von ihm beauftragte Dritte erhebt der Landkreis Kostenersatz nach Maßgabe dieser Satzung.

 

(2) Zur Durchführung der Brandverhütungsschau zählen ihre Vorbereitung, die Prüfung vor Ort, die Nachbereitung (insbesondere die Niederschrift) und erforderliche Nachschauen (einschließlich Niederschrift und ggfs. Erlass ordnungsbehördlicher Maßnahmen).

 

 

§ 3

Kostenschuldner

 

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet der Eigentümer der baulichen Anlage, die der Brandverhütungsschau unterliegt. Ist die Nutzung der baulichen Anlage einem Dritten übertragen worden (Nutzungsberechtigter) oder hat ein Dritter den Besitz der baulichen Anlage sonst wie erlangt (Besitzer), ist der Dritte anstelle des Eigentümers Kostenschuldner.

 

(2) Wird die Brandverhütungsschau auf Antrag eines Eigentümers, Besitzers oder sonstigen Nutzungsberechtigten durchgeführt, ist Kostenschuldner der Antragsteller.

 

(3) Mehrere Kostenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

Kostenbemessung und Kostensatz

 

(1) Der Kostenersatz für eigenes Personal des Landkreises wird nach dem Personaleinsatz (Anzahl eingesetzter Kräfte und Dauer ihrer Inanspruchnahme) bemessen; daneben wird eine Kilometerpauschale für den Einsatz von Kraftfahrzeugen erhoben.

 

(2) Der Kostenersatz für die Beauftragung Dritter im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 BKG bemisst sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten.

 

(3) Der Stundensatz je eingesetzter Arbeitskraft beträgt 44,00 Euro, wobei je angefangener halben Stunde der halbe Satz entsteht.

 

(4) Die Kilometerpauschale beträgt 0,26 Euro.

 

 

§ 5

Festsetzung und Fälligkeit des Kostenersatzes, Vorausleistungen

 

(1) Der Kostenersatz wird gegenüber dem Kostenschuldner durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 14 Tage nach Bekanntgabe fällig.

 

(2) Der Landkreis kann einen Vorschuss in Höhe der bisher erbrachten Leistungen erheben, wenn für die Beseitigung festgestellter Mängel eine Frist von mehr als 3 Monaten eingeräumt wird.

Satz 1 gilt für alle weiteren erforderlichen Nachschauen entsprechend.

 

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

 

Beeskow, den

 

 

 

 

____________________

Landrat

 

 

 

                                                                                                                   Anlage 2

Verwaltungskosten 2008 – SG Brandschutz

 

 

Basis:   Personalkosten Planung 2008

 

- Beamte einschließlich Beiträge zur Versorgungskasse und Beihilfekasse

 

- tariflich Beschäftigte einschließlich Beitrag zur Unfallkasse Brandenburg

 

 

Personalkosten gesamt:

 

2 Beamte                                                          =                      111.025,00 €

2 tariflich Beschäftigte                           =                      109.809,00 €

                                                                                                220.834,00 €

 

+ 20 % Verwaltungsgemeinkosten                      =                        44.166,80 €

 

+ Kosten Büroarbeitsplätze                                =                        24.544,00 €

   (4 x 6.136,00 €)

_________________________________________________________

Verwaltungskosten gesamt:                               =                      289.544,80 €

 

Durchschnittslohn 289.544,80 € : 4 Personen                    72.386,20 € je Person

 

  72.386,20 € : 1.639 Jahresarbeitsstunden         =                               44,16 € je Stunde

 

 

 

 

Plan-Kalkulation Fuhrparkkosten 2008

 

 

 

 

 

 

Personalausgaben Fuhrpark

 

20.487,00

Leasing Kfz.

 

 

 

55.000,00 €

Unterhaltung und Instandsetzung von Fahrzeugen

25.000,00 €

Betriebsstoffe (Benzin, Öl)

 

 

105.000,00 €

Kfz.-Steuern

 

 

 

5.800,00 €

Kfz.-Versicherungen

 

 

29.400,00 €

Abschreibungen

 

 

45.176,64

Gesamtausgaben

 

 

285.863,64

 

 

 

 

 

geschätzte Fuhrpark-km 2008

 

1.100.000

 

 

 

 

 

Fuhrparkkosten in Cent je km/ 2008

 

0,2599