Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt
die Satzung über den Kostenersatz für
die Durchführung der Brandverhütungsschau gemäß Anlage 1
Sachdarstellung:
Der
Kreistag hat am 26.4.2005 die Satzung über den Kostenersatz für die
Brandverhütungsschau beschlossen. Gegen diese Satzung wurde Normenkontrollklage
eingelegt. In einer Anhörung hat der Richter die Nichtbetroffenheit des
Antragstellers festgestellt. Dem Landkreis gab der Richter den Hinweis, die
Satzung hinsichtlich der Kostenregelung zu ändern. Die derzeit geltende Grundpauschale für die
Vor- und Nachbereitung der Brandschau einschließlich der Fahrtkosten ist nach
Ansicht des OVG mit den Vorgaben einer vom Landesgesetzgeber im Gesetz
vorgegebenen Kostenerstattung nicht vereinbar. Es müsse jeweils der individuell entstandene
Aufwand veranschlagt werden und kein nach dem Solidarprinzip durchschnittlich
ermittelter. Jeder Kostenschuldner hat die von ihm verursachten Kosten zu
erstatten; das bedeutet die Ermittlung des Zeit- und Sachaufwandes sowie der
Reisekosten für jede Brandschau.
Die
nun angesetzten Kosten beruhen auf Berechnungen des Amtes für Personal und
Service (Anlage 2).
Bei
dieser Gelegenheit wurde der Wortlaut im Weiteren an das inzwischen vom
Innenministerium herausgegebene Satzungsmuster angelehnt.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Anlage 1
Satzung über den Kostenersatz für die Durchführung der
Brandverhütungsschau
Auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz –BbgBKG) vom 24. Mai 2004 /GVBl. I S. 197) und den §§ 5, 29Abs. 2 Nr. 9 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (Landkreisordnung –LkrO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398, 433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210), hat der Kreistag des Landkreises Oder-Spree in seiner Sitzung am 05. 12. 2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Der Landkreis Oder-Spree ist als Brandschutzdienststelle für die Durchführung der Brandverhütungsschau zuständig, soweit nicht die Träger des örtlichen Brandschutzes zuständig sind (§§ 32, 33 BbgBKG).
§ 2
Kostenersatz
(1) Für die Durchführung der Brandverhütungsschau durch eigenes Personal oder durch von ihm beauftragte Dritte erhebt der Landkreis Kostenersatz nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Zur Durchführung der Brandverhütungsschau zählen ihre Vorbereitung, die Prüfung vor Ort, die Nachbereitung (insbesondere die Niederschrift) und erforderliche Nachschauen (einschließlich Niederschrift und ggfs. Erlass ordnungsbehördlicher Maßnahmen).
§ 3
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet der Eigentümer der baulichen Anlage, die der Brandverhütungsschau unterliegt. Ist die Nutzung der baulichen Anlage einem Dritten übertragen worden (Nutzungsberechtigter) oder hat ein Dritter den Besitz der baulichen Anlage sonst wie erlangt (Besitzer), ist der Dritte anstelle des Eigentümers Kostenschuldner.
(2) Wird die Brandverhütungsschau auf Antrag eines Eigentümers, Besitzers oder sonstigen Nutzungsberechtigten durchgeführt, ist Kostenschuldner der Antragsteller.
(3) Mehrere Kostenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Kostenbemessung
und Kostensatz
(1) Der Kostenersatz für eigenes Personal des Landkreises wird nach dem Personaleinsatz (Anzahl eingesetzter Kräfte und Dauer ihrer Inanspruchnahme) bemessen; daneben wird eine Kilometerpauschale für den Einsatz von Kraftfahrzeugen erhoben.
(2) Der Kostenersatz für die Beauftragung Dritter im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 BKG bemisst sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten.
(3) Der Stundensatz je eingesetzter Arbeitskraft beträgt 44,00 Euro, wobei je angefangener halben Stunde der halbe Satz entsteht.
(4) Die Kilometerpauschale beträgt 0,26 Euro.
§ 5
Festsetzung und
Fälligkeit des Kostenersatzes, Vorausleistungen
(1) Der Kostenersatz wird gegenüber dem Kostenschuldner durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 14 Tage nach Bekanntgabe fällig.
(2) Der Landkreis kann einen Vorschuss in Höhe der bisher erbrachten Leistungen erheben, wenn für die Beseitigung festgestellter Mängel eine Frist von mehr als 3 Monaten eingeräumt wird.
Satz 1 gilt für alle weiteren erforderlichen Nachschauen entsprechend.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beeskow, den
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Landrat
Anlage 2
Verwaltungskosten
2008 – SG Brandschutz
Basis: Personalkosten Planung 2008
- Beamte einschließlich Beiträge zur Versorgungskasse und Beihilfekasse
- tariflich Beschäftigte einschließlich Beitrag zur Unfallkasse Brandenburg
Personalkosten gesamt:
2 Beamte = 111.025,00 €
2 tariflich Beschäftigte = 109.809,00 €
220.834,00 €
+ 20 % Verwaltungsgemeinkosten = 44.166,80 €
+ Kosten Büroarbeitsplätze = 24.544,00 €
(4 x 6.136,00 €)
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Verwaltungskosten gesamt: = 289.544,80 €
Durchschnittslohn 289.544,80 € : 4 Personen 72.386,20 € je Person
72.386,20 € : 1.639 Jahresarbeitsstunden = 44,16 € je Stunde
Plan-Kalkulation Fuhrparkkosten 2008 |
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Personalausgaben Fuhrpark |
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20.487,00 |
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Leasing Kfz. |
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55.000,00 € |
Unterhaltung und Instandsetzung von Fahrzeugen |
25.000,00 € |
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Betriebsstoffe (Benzin, Öl) |
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105.000,00 € |
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Kfz.-Steuern |
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5.800,00 € |
Kfz.-Versicherungen |
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29.400,00 € |
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Abschreibungen |
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45.176,64 |
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Gesamtausgaben |
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285.863,64 |
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geschätzte Fuhrpark-km 2008 |
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1.100.000 |
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Fuhrparkkosten in Cent je km/ 2008 |
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0,2599 |
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