Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt
eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 506.688,85 € (HH-stelle 42000.71100).
Sachdarstellung:
Grundlage für diese
Sachdarstellung ist das Grundsatzurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom
25.04.2007 (OVG GB 10.06, OVG GB 9.06, OVG GB 8.06, OVG GB 7.06).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des
LAufnG wurden den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufnahme und
vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen
sowie die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) als
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
Gemäß § 6 Abs. 2 LAufnG
(Stand 1997) werden für den Personenkreis nach § 2 Nr. 3 bis 5 LAufnG die durch
die Einnahmen nicht gedeckten notwendigen und angemessenen Kosten für alle
sozialen Leistungen nach dem AsylbLG sowie die durchschnittlichen notwendigen
und angemessenen Kosten der Unterbringung und Betreuung für die Dauer des
Asylverfahrens (§ 2 Nr. 4 LAufnG) bzw. eine Dauer von insgesamt vier Jahren (§
2 Nr. 3 bis 5 LAufnG a. F.) erstattet.
Mit Bescheid vom 04.03.1998
erließ das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) für das Jahr 1997 die
Erstattung der Kosten für Unterbringung und Betreuung der Personen gemäß § 2
Nr. 1 bis 5 LAufnG. Danach ergab sich ein Erstattungsbetrag von 940.975,85 DM
(481.113,31 €) zur Abschlagszahlung in Höhe von 11.051.000,00 DM (5.650.286,58
€). Der Erstattungsbetrag wurde am 25.03.1998 an den Landkreis Oder-Spree
überwiesen.
Mit Schreiben vom 19.03.1999,
ein Jahr nach der Jahresabrechnung 1997, wurde vom LASV mitgeteilt, dass sich
eine Prüfung der Kostennachweise für 1997 notwendig macht.
Der Bescheid vom 04.03.1998
wurde mit Bescheid vom 06.03.2000 aufgrund der Korrektur der Anzahl der nach §
2 Nr. 3 und 5 LAufnG im Rahmen der Kostenerstattung nach Erstattungsverordnung
zu berücksichtigenden anrechnungsfähigen Personen teilweise zurückgenommen und
eine Rückforderung in Höhe von 990.997,27 DM (506.688,85 €) festgelegt (Fälligkeitstermin
10.04.2000).
Gegen den Bescheid vom
06.03.2000 legte der Landkreis Oder-Spree Widerspruch ein.
Der Landkreis Oder-Spree
vertrat die Auffassung, dass eine Einbeziehung des Asylverfahrens in die
4-Jahres-Frist unstatthaft ist.
Mit dem Grundsatzurteil des
OVG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2007 (Rechtskraft eingetreten) wurde
entschieden, dass die Landkreise/kreisfreien Städte keinen Anspruch auf die
geltend gemachte weitergehende Erstattung von Kosten für die Aufnahme von
Personen i. S. des § 2 Nr. 3 und 5 LAufnG a. F. haben, da das Asylverfahren in
die Zeit der 4-Jahres-Frist einzubeziehen ist.
Insofern wird nunmehr die
Kostenrückerstattung fällig und ist laut Schreiben des Landessozialamtes vom
02.11.2007 bis zum 30.11.2007 an die Landeshauptkasse zu überweisen.
Stellungnahme der
Kämmerei:
Die außerplanmäßige Ausgabe
ist unabweisbar und unvorhersehbar. Deckungsquellen können vom Fachamt
derzeitig nicht benannt werden, so dass die außerplanmäßige Ausgabe zu einer
Verschlechterung des Jahresergebnisses 2007 führen wird.
gez. Hariett Wellmer
Amtsleiterin