Betreff
Außerplanmäßige Ausgaben für Rückforderung der Kosten für Unterbringung und Betreuung der Personen gemäß § 2 Nr. 1 bis 5 Landesaufnahmegesetz (LAufnG) für das Kalenderjahr 1997
Vorlage
058/2007
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 506.688,85 € (HH-stelle 42000.71100).

Sachdarstellung:

Grundlage für diese Sachdarstellung ist das Grundsatzurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2007 (OVG GB 10.06, OVG GB 9.06, OVG GB 8.06, OVG GB 7.06).

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des LAufnG wurden den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen sowie die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 LAufnG (Stand 1997) werden für den Personenkreis nach § 2 Nr. 3 bis 5 LAufnG die durch die Einnahmen nicht gedeckten notwendigen und angemessenen Kosten für alle sozialen Leistungen nach dem AsylbLG sowie die durchschnittlichen notwendigen und angemessenen Kosten der Unterbringung und Betreuung für die Dauer des Asylverfahrens (§ 2 Nr. 4 LAufnG) bzw. eine Dauer von insgesamt vier Jahren (§ 2 Nr. 3 bis 5 LAufnG a. F.) erstattet.

 

Mit Bescheid vom 04.03.1998 erließ das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) für das Jahr 1997 die Erstattung der Kosten für Unterbringung und Betreuung der Personen gemäß § 2 Nr. 1 bis 5 LAufnG. Danach ergab sich ein Erstattungsbetrag von 940.975,85 DM (481.113,31 €) zur Abschlagszahlung in Höhe von 11.051.000,00 DM (5.650.286,58 €). Der Erstattungsbetrag wurde am 25.03.1998 an den Landkreis Oder-Spree überwiesen.

Mit Schreiben vom 19.03.1999, ein Jahr nach der Jahresabrechnung 1997, wurde vom LASV mitgeteilt, dass sich eine Prüfung der Kostennachweise für 1997 notwendig macht.

 

Der Bescheid vom 04.03.1998 wurde mit Bescheid vom 06.03.2000 aufgrund der Korrektur der Anzahl der nach § 2 Nr. 3 und 5 LAufnG im Rahmen der Kostenerstattung nach Erstattungsverordnung zu berücksichtigenden anrechnungsfähigen Personen teilweise zurückgenommen und eine Rückforderung in Höhe von 990.997,27 DM (506.688,85 €) festgelegt (Fälligkeitstermin 10.04.2000).

Gegen den Bescheid vom 06.03.2000 legte der Landkreis Oder-Spree Widerspruch ein.

Der Landkreis Oder-Spree vertrat die Auffassung, dass eine Einbeziehung des Asylverfahrens in die 4-Jahres-Frist unstatthaft ist.

 

Mit dem Grundsatzurteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.04.2007 (Rechtskraft eingetreten) wurde entschieden, dass die Landkreise/kreisfreien Städte keinen Anspruch auf die geltend gemachte weitergehende Erstattung von Kosten für die Aufnahme von Personen i. S. des § 2 Nr. 3 und 5 LAufnG a. F. haben, da das Asylverfahren in die Zeit der 4-Jahres-Frist einzubeziehen ist.

Insofern wird nunmehr die Kostenrückerstattung fällig und ist laut Schreiben des Landessozialamtes vom 02.11.2007 bis zum 30.11.2007 an die Landeshauptkasse zu überweisen.

 

Stellungnahme der Kämmerei:

Die außerplanmäßige Ausgabe ist unabweisbar und unvorhersehbar. Deckungsquellen können vom Fachamt derzeitig nicht benannt werden, so dass die außerplanmäßige Ausgabe zu einer Verschlechterung des Jahresergebnisses 2007 führen wird.

 

 

gez. Hariett Wellmer

Amtsleiterin