Beschlussvorschlag:
1. Der Kreistag beschließt aufgrund des § 114 Abs. 3 GO
bzw. § 101 Abs. 2 BbgKVerf für Prüfungsleistungen des Rechnungs- und
Gemeindeprüfungsamtes des Landkreises Oder-Spree einen Kostenerstattungsbetrag
in Höhe von 37,88 € je Prüfstunde.
2. Werden für die Durchführung der Prüfungen Fahrzeuge
benutzt, wird ein zusätzlicher Erstattungsbetrag in Höhe von 0,25 € je
gefahrenen Kilometer erhoben.
3. Die unter den Nummern 1 und 2 genannten
Erstattungsbeträge treten am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses in
Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss-Nr. 9/14/2006 vom 25. Januar 2006,
veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 06. Februar 2006,
außer Kraft.
Sachdarstellung:
In
Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben und die sich nicht
eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt gemäß § 114 Abs. 3 GO
bzw. § 101 Abs. 2 BbgKVerf
- die Prüfung im Rahmen des § 113 Abs. 1 GO,
- die örtliche Prüfung gemäß § 102 BbgKVerf sowie
- die Prüfung der Eröffnungsbilanz gemäß § 85 BbgKVerf
dem
Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.
Die
Erstattungsbeträge sind aufgrund von § 29 Abs. 2 Nr. 14 LKrO bzw. in Anlehnung
an § 28 Abs. 2 Nr. 9 i. V. m. § 131 BbgKVerf durch Beschluss des Kreistages
festzusetzen.
Mit
der Neufestsetzung erfolgt eine Anpassung der Erstattungsbeträge an die
veränderte Kostensituation im Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt infolge
personeller Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Höhe der
Personalkosten.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Der
neu kalkulierte Erstattungsbetrag von 37,88 €/h bedeutet eine Verringerung um
3,39 €/h. Bei einem Umfang von 3.520 erstattungspflichtigen Prüfstunden im
Bereich der örtlichen Prüfung verringern sich die jährlichen Erträge um 11,9
T€.
Der
Erstattungsbetrag für die Wegstrecke erhöht sich um 3 Cent/km auf 25 Cent/km.
Bei einer Jahresfahrleistung von 5.000 km ergeben sich Mehreinnahmen von 150
€.
Anlage:
Kalkulation der
Kostenerstattungssätze