Betreff
Festsetzung der Kostenerstattung für Leistungen des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes des Landkreises Oder-Spree
Vorlage
009/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Kreistag beschließt aufgrund des § 114 Abs. 3 GO bzw. § 101 Abs. 2 BbgKVerf für Prüfungsleistungen des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes des Landkrei­ses Oder-Spree einen Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 37,88 € je Prüfstunde.

2.    Werden für die Durchführung der Prüfungen Fahrzeuge benutzt, wird ein zusätzlicher Erstattungsbetrag in Höhe von 0,25 € je gefahrenen Kilometer erhoben.

3.    Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Erstattungsbeträge treten am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss-Nr. 9/14/2006 vom 25. Januar 2006, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree vom 06. Februar 2006, außer Kraft.   

 

 

Sachdarstellung:

 

In Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben und die sich nicht eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt gemäß § 114 Abs. 3 GO bzw. § 101 Abs. 2 BbgKVerf

-   die Prüfung im Rahmen des § 113 Abs. 1 GO,

-   die örtliche Prüfung gemäß § 102 BbgKVerf sowie

-   die Prüfung der Eröffnungsbilanz gemäß § 85 BbgKVerf

dem Rech­nungs­prüfungs­amt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.

 

Die Erstattungsbeträge sind aufgrund von § 29 Abs. 2 Nr. 14 LKrO bzw. in Anlehnung an § 28 Abs. 2 Nr. 9 i. V. m. § 131 BbgKVerf durch Beschluss des Kreistages festzusetzen.

 

Mit der Neufestsetzung erfolgt eine Anpassung der Erstattungsbeträge an die veränderte Kostensituation im Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt infolge personeller Maßnah­men und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Höhe der Personalkosten.

 

Finanzielle Auswirkungen:                  ja 

 

Der neu kalkulierte Erstattungsbetrag von 37,88 €/h bedeutet eine Verringerung um 3,39 €/h. Bei einem Umfang von 3.520 erstattungspflichtigen Prüfstunden im Bereich der örtlichen Prüfung verringern sich die jährlichen Erträge um 11,9 T€.

 

Der Erstattungsbetrag für die Wegstrecke erhöht sich um 3 Cent/km auf 25 Cent/km. Bei einer Jahresfahrleistung von 5.000 km ergeben sich Mehr­ein­nahmen von 150 €.

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

Kalkulation der Kostenerstattungssätze