Betreff
Kommunalwahl 2008
Vorlage
002/2009
Aktenzeichen
30-bu-hä
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Einwendungen gegen die Wahl liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

 

Sachdarstellung:

 

 

Der Vertretung, also hier dem Kreistag des Landkreises Oder-Spree, obliegt nach § 56 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) die abschließende Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Der Kreistag trifft diese Entscheidung in öffentlicher Sitzung.

 

Im Gegensatz zur alten Rechtslage ist nach dem zur Kommunalwahl 2008 gültigen KWahlG nicht mehr die Vorprüfung durch einen Wahlprüfungsausschuss vorgeschrieben. Der Kreistag kann nunmehr im Wege sachgerechter Ermessensausübung dem Kreisausschuss oder einem anderen Ausschuss die Aufgabe der Vorprüfung von Wahleinsprüchen übertragen.

 

Wie schon vom Kreiswahlleiter berichtet wurde, sind keine Wahleinsprüche gegen die Gültigkeit des Wahlergebnisses eingegangen. Prinzipiell könnten jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde frühestens am Tage der Wahl und spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einen Wahleinspruch erheben.

 

Für die Wahlprüfungsentscheidung des Kreistages ist  in § 57 Absatz 1 KWahlG nur bestimmt, dass hierüber nicht vor Ablauf der Zweiwochenfrist für die Einlegung von Wahleinsprüchen  entschieden werden darf. Da der Zeitrahmen für die Wahlprüfung von unbekannten Faktoren wie Zahl der gegebenenfalls zu behandelnden Wahleinsprüche und dem Ermittlungsaufwand abhängt, hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eine Frist für die Wahlprüfungsentscheidung  durch den Kreistag vorzusehen. Aus der Natur der Sache folgt, dass diese zeitnah auf einer der konstituierenden Sitzung folgenden Kreistagssitzung erfolgen soll.

 

Für den Fall, dass keine Wahleinsprüche zu behandeln sind, gibt das KWahlG in § 57 Absatz 1 Ziffer 1 den Wortlaut für den Beschlusstext vor.