Betreff
Höchstbetrag des Kassenkredites
Vorlage
008/2009
Aktenzeichen
We-Fre
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt, den Höchstbetrag des Kassenkredites mit Wirkung vom 01.01.2009 auf 25,0 Mio € festzusetzen.

 

Sachdarstellung:

 

Da der Landkreis Oder-Spree sein Rechnungswesen seit dem 01. 01. 2008 auf die Doppik umgestellt hat, gelten für den Landkreis die Vorschriften zur Haushaltswirtschaft der neuen Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Bbg. KVerf).

Mit der Kommunalverfassung haben sich die Regelungen zum Kassenkredit geändert. 

 

Im Abs. 2 des § 76 - Sicherung der Zahlungsfähigkeit ist Folgendes geregelt:

"Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem von der Gemeindevertretung durch Beschluss festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Der Beschluss über die Höhe des  Kassenkredites ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen".

 

Aus diesem Grunde soll der Höchstbetrag des Kassenkredites nicht mehr wie für das Haushaltsjahr 2008 mit der Haushaltssatzung festgesetzt werden, sondern in Form eines gesonderten Beschlusses.

 

Mit der Haushaltsatzung 2008 wurde der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 25,0 Mio € festgesetzt. Diesen Betrag hätte auch der Entwurf der Haushaltssatzung 2009 ausgewiesen, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen nicht geändert hätten. Im Haushaltsplan 2009 sind 55.000 € Zinsaufwendungen für Kassenkredite enthalten.

 

Der Höchstbetrag des Kassenkredites entspricht 7,35 % der zu finanzierenden Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.

 

Nach § 76 Bbg. KVerf gibt es keine Genehmigungspflicht mehr für Kassenkredite. Gemäß der alten Regelung waren Kassenkredite, die ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen übersteigen, durch die Kommunalaufsicht zu genehmigen. Nach dieser (alten) Regelung wäre ein Kassenkredit von ca. 56 Mio € genehmigungsfrei gewesen.