Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises
Oder-Spree über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Abfallentsorgungsanlagen – Benutzungsgebührensatzung – vom 25.11.2009 (Anlage
1).
Sachdarstellung:
Mit dem vorliegenden Entwurf der Benutzungsgebührensatzung
(BGS) soll die BGS vom 06.02.2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
24.06.2009 ersetzt werden. Als Termin für das In-Kraft-Treten ist der
01.01.2010 geplant.
In der Gegenüberstellung der alten zur neuen
Fassung der BGS sind die Änderungen gekennzeichnet (Anlage 2).
1. Präambel
Zum 01.08.2009 trat das Brandenburgisches Abfall-
und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) in Kraft und ersetzt das Brandenburgische
Abfallgesetz (BbgAbfG) vom 06.06.1997, zuletzt geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 23.09.2008. Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg
(BbgKVerf) vom 18.12.2007 ersetzt die vormals geltende Landkreisordnung. Das
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg wurde mit der Änderung vom
02.10.2008 aktualisiert. Die für die Abfallentsorgung relevanten Paragrafen (§§
1, 2, 4 und 6) wurden nicht geändert.
2. § 1
Absatz 2
Wie bereits in der Abfallgebührensatzung begründet
wird, ist das KWU-Entsorgung die erlassende Behörde für die Gebührenbescheide.
3. § 1
Absatz 3
Welche Aufwendungen zu den ansatzfähigen Kosten
zählen, ist nicht satzungsrelevant und wird daher gestrichen. Ersetzt wird
dieser Absatz mit dem Hinweis, dass die Gebühren öffentlich-rechtliche Abgaben
sind.
4. § 2
Absatz 2
Der aktuelle Satzungstext wird angepasst.
5. § 2
Absatz 5
Im Absatz 2 wird geregelt, dass bei der Anlieferung
von Abfallkleinmengen eine Gebühren-pauschale erhoben wird. In den Absätzen 3
bis 6 wird aufgezählt, bei welchen Abfällen der
Absatz 2 nicht gilt. Der Absatz 5 wird eingefügt, da für die Anlieferung von
Sperrmüll aus Haushalten (neu) und für die Anlieferung von Papier, Pappen und
Kartonagen sowie Metallen keine Gebühren erhoben werden.
Derzeitig muss ein Anlieferer eine
Gebührenpauschale von 8,80 € je 0,25 m³ und Anlieferung für behandlungsbedürftige
Abfälle, zu denen neben gemischten Siedlungsabfällen und Bau- und
Abbruchabfällen auch die Sperrmüllabfälle zählen, entrichten. Hat ein Bürger
aus seinem Haushalt aber lediglich Kleinteile zu entsorgen und möchte nicht
extra den Hohlservice der Sperrmüll-entsorgung in Anspruch nehmen, so soll
dieser Bürger künftig seine Sperrmüllabfälle kostenfrei abgeben können. Da die
Kosten über die Festgebühr für Wohngrundstücke abgedeckt werden, soll durch den
glaubhaften Nachweis gemäß § 16 Absatz 7 der Abfallentsorgungssatzung gesichert
werden, dass nicht Abfälle aus anderen Entsorgungsgebieten abgegeben werden.
6. § 2
Absätze 6 und 7
Durch die Aufnahme des Absatzes 5 wird der
bisherige Absatz 5 zu 6 und 6 zu 7. Im Absatz 6 wird ergänzt, dass für die
Anlieferung von gefährlichen Abfällen aus Gewerben die Anlage B die
Gebührensätze enthält.
7. § 3
Die Kalkulation der Annahmegebühren ist in der
Gesamtkalkulation zur Abfallgebührensatzung enthalten.
8. § 3
Absätze 1 und 2
Ob die Abfälle „aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushalten“ angeliefert werden, spielt für die Annahmegebühr keine
Rolle. Insofern sind die Zusätze in den beiden Absätzen entbehrlich.
9. § 3
Absätze 2 und 3 (alte Fassung)
Diese beiden Absätze werden zum Absatz 2
zusammengefasst, da für die beiden Abfallumlade-stationen Alte Ziegelei und
Eisenhüttenstadt die gleichen Annahmegebühren gelten.
10. § 3
Absatz 3 (alt Absatz 4)
Wie bereits im Punkt 4 ausgeführt, erfolgt die
Annahme von Sperrmüll aus Haushalten in Kleinmengen kostenfrei. Deswegen
erfolgt im Absatz 3 a die Ergänzung „außer Sperrmüll aus Haushalten“.
11. § 3
Absatz 4 (alt Absatz 5)
Im neuen Absatz 4 c wird auf § 23 der neuen
Abfallentsorgungssatzung verwiesen.
12. § 3
Absatz 5
Der Absatz 5 wird neu aufgenommen, da mit der
weiteren Ablagerung von Asbestabfällen auf der Deponie „Alte Ziegelei“ durch
die Genehmigungsbehörde Auflagen erteilt wurden, die sich in der Satzung
widerspiegeln sollen. Generell sind Asbestabfälle vom Anlieferer selbst
abzuladen. Da Asbest aber nicht abgekippt werden darf, kann sich der Anlieferer
für die Entladung vom
KWU-Entsorgung einer Abladehilfe bedienen. Für das Entladen wird eine Pauschale
erhoben.
Asbest muss gleichfalls ordnungsgemäß verpackt
angeliefert werden. Verfügt ein Anlieferer nicht über zugelassenes
Verpackungsmaterial kann er auf den Abfallkleinannahmestellen in
Eisenhüttenstadt oder Alte Ziegelei sogenannte Big Bags erwerben.
13. § 4
Absätze 1 und 2
Durch die Änderungen im § 3 verschieben sich im § 4
die Paragrafenbezüge.
14. § 7
Absatz 2
Da nur noch die Deponie „Alte Ziegelei“ für die
Abfallablagerung betrieben wird entfällt die Angabe der Mehrzahl von
Entsorgungsanlagen.
15. Anlage
A
In der Anlage A wurden die Gebühren zur Annahme von
Abfällen an den Abfallumladestationen neu kalkuliert (siehe Gesamtkalkulation).
Die Gebühren zur Ablagerung auf der Deponie „Alte Ziegelei“ wurden nicht neu
kalkuliert, da diese bereits mit Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung zum
16.07.2009 aktualisiert wurden.
16. Anlage
B
In der Überschrift ändert sich die Begrifflichkeit
von „Schadstoffe und schadstoffhaltige“ Abfälle in „Gefährliche“ Abfälle. Der
Paragrafenverweis wird von § 20 in § 19 entsprechend der
Abfallentsorgungssatzung angepasst.
Die Zuordnung der Abfallschlüsselnummer für
Feuerlöscher ändert sich von 15 01 10* auf
16 05 07. Im Rahmen der Beantragung des erforderlichen Zuweisungsbescheides
erfolgte diese Zuordnung durch die Sonderabfallgesellschaft mbH
Berlin/Brandenburg (SBB).
Der Abfallschlüssel 20 01 32, Arzneimittel mit
Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31* fallen, musste neu aufgenommen werden,
da Apotheken künftig zur Rücknahme nicht mehr verpflichtet sind. Durch den
beauftragten Dritten ist die Entsorgung dieser Abfälle gesichert. Die
Gebührensätze wurden entsprechend dem Vertrag mit dem beauftragten Dritten neu
kalkuliert (Siehe Anlage zur Abfallgebührensatzung).
Finanzielle
Auswirkungen: kostendeckende Gebührenkalkulation