Betreff
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen - Benutzungsgebührensatzung -
Vorlage
036/2009
Aktenzeichen
Dezernat II
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen – Benutzungsgebührensatzung – vom 25.11.2009 (Anlage 1).

 

 

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit dem vorliegenden Entwurf der Benutzungsgebührensatzung (BGS) soll die BGS vom 06.02.2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24.06.2009 ersetzt werden. Als Termin für das In-Kraft-Treten ist der 01.01.2010 geplant.

 

In der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der BGS sind die Änderungen gekennzeichnet (Anlage 2).

 

1.         Präambel

Zum 01.08.2009 trat das Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) in Kraft und ersetzt das Brandenburgische Abfallgesetz (BbgAbfG) vom 06.06.1997, zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23.09.2008. Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 ersetzt die vormals geltende Landkreisordnung. Das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg wurde mit der Änderung vom 02.10.2008 aktualisiert. Die für die Abfallentsorgung relevanten Paragrafen (§§ 1, 2, 4 und 6) wurden nicht geändert.

 

2.         § 1 Absatz 2

Wie bereits in der Abfallgebührensatzung begründet wird, ist das KWU-Entsorgung die erlassende Behörde für die Gebührenbescheide.

 

3.         § 1 Absatz 3

Welche Aufwendungen zu den ansatzfähigen Kosten zählen, ist nicht satzungsrelevant und wird daher gestrichen. Ersetzt wird dieser Absatz mit dem Hinweis, dass die Gebühren öffentlich-rechtliche Abgaben sind.

 

4.         § 2 Absatz 2

Der aktuelle Satzungstext wird angepasst.

 

5.         § 2 Absatz 5

Im Absatz 2 wird geregelt, dass bei der Anlieferung von Abfallkleinmengen eine Gebühren-pauschale erhoben wird. In den Absätzen 3 bis 6 wird aufgezählt, bei welchen Abfällen der
Absatz 2 nicht gilt. Der Absatz 5 wird eingefügt, da für die Anlieferung von Sperrmüll aus Haushalten (neu) und für die Anlieferung von Papier, Pappen und Kartonagen sowie Metallen keine Gebühren erhoben werden.

 

Derzeitig muss ein Anlieferer eine Gebührenpauschale von 8,80 € je 0,25 m³ und Anlieferung für behandlungsbedürftige Abfälle, zu denen neben gemischten Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen auch die Sperrmüllabfälle zählen, entrichten. Hat ein Bürger aus seinem Haushalt aber lediglich Kleinteile zu entsorgen und möchte nicht extra den Hohlservice der Sperrmüll-entsorgung in Anspruch nehmen, so soll dieser Bürger künftig seine Sperrmüllabfälle kostenfrei abgeben können. Da die Kosten über die Festgebühr für Wohngrundstücke abgedeckt werden, soll durch den glaubhaften Nachweis gemäß § 16 Absatz 7 der Abfallentsorgungssatzung gesichert werden, dass nicht Abfälle aus anderen Entsorgungsgebieten abgegeben werden.

 

6.         § 2 Absätze 6 und 7

Durch die Aufnahme des Absatzes 5 wird der bisherige Absatz 5 zu 6 und 6 zu 7. Im Absatz 6 wird ergänzt, dass für die Anlieferung von gefährlichen Abfällen aus Gewerben die Anlage B die Gebührensätze enthält.

 

7.         § 3

Die Kalkulation der Annahmegebühren ist in der Gesamtkalkulation zur Abfallgebührensatzung enthalten.

 

8.         § 3 Absätze 1 und 2

Ob die Abfälle „aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten“ angeliefert werden, spielt für die Annahmegebühr keine Rolle. Insofern sind die Zusätze in den beiden Absätzen entbehrlich.

 

9.         § 3 Absätze 2 und 3 (alte Fassung)

Diese beiden Absätze werden zum Absatz 2 zusammengefasst, da für die beiden Abfallumlade-stationen Alte Ziegelei und Eisenhüttenstadt die gleichen Annahmegebühren gelten.

 

10.       § 3 Absatz 3 (alt Absatz 4)

Wie bereits im Punkt 4 ausgeführt, erfolgt die Annahme von Sperrmüll aus Haushalten in Kleinmengen kostenfrei. Deswegen erfolgt im Absatz 3 a die Ergänzung „außer Sperrmüll aus Haushalten“.

 

11.       § 3 Absatz 4 (alt Absatz 5)

Im neuen Absatz 4 c wird auf § 23 der neuen Abfallentsorgungssatzung verwiesen.

 

12.       § 3 Absatz 5

Der Absatz 5 wird neu aufgenommen, da mit der weiteren Ablagerung von Asbestabfällen auf der Deponie „Alte Ziegelei“ durch die Genehmigungsbehörde Auflagen erteilt wurden, die sich in der Satzung widerspiegeln sollen. Generell sind Asbestabfälle vom Anlieferer selbst abzuladen. Da Asbest aber nicht abgekippt werden darf, kann sich der Anlieferer für die Entladung vom
KWU-Entsorgung einer Abladehilfe bedienen. Für das Entladen wird eine Pauschale erhoben.

Asbest muss gleichfalls ordnungsgemäß verpackt angeliefert werden. Verfügt ein Anlieferer nicht über zugelassenes Verpackungsmaterial kann er auf den Abfallkleinannahmestellen in Eisenhüttenstadt oder Alte Ziegelei sogenannte Big Bags erwerben.

 

13.       § 4 Absätze 1 und 2

Durch die Änderungen im § 3 verschieben sich im § 4 die Paragrafenbezüge.

 

14.       § 7 Absatz 2

Da nur noch die Deponie „Alte Ziegelei“ für die Abfallablagerung betrieben wird entfällt die Angabe der Mehrzahl von Entsorgungsanlagen.

 

15.       Anlage A

In der Anlage A wurden die Gebühren zur Annahme von Abfällen an den Abfallumladestationen neu kalkuliert (siehe Gesamtkalkulation). Die Gebühren zur Ablagerung auf der Deponie „Alte Ziegelei“ wurden nicht neu kalkuliert, da diese bereits mit Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung zum 16.07.2009 aktualisiert wurden.

16.       Anlage B

In der Überschrift ändert sich die Begrifflichkeit von „Schadstoffe und schadstoffhaltige“ Abfälle in „Gefährliche“ Abfälle. Der Paragrafenverweis wird von § 20 in § 19 entsprechend der Abfallentsorgungssatzung angepasst.

 

Die Zuordnung der Abfallschlüsselnummer für Feuerlöscher ändert sich von 15 01 10* auf
16 05 07. Im Rahmen der Beantragung des erforderlichen Zuweisungsbescheides erfolgte diese Zuordnung durch die Sonderabfallgesellschaft mbH Berlin/Brandenburg (SBB).

 

Der Abfallschlüssel 20 01 32, Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31* fallen, musste neu aufgenommen werden, da Apotheken künftig zur Rücknahme nicht mehr verpflichtet sind. Durch den beauftragten Dritten ist die Entsorgung dieser Abfälle gesichert. Die Gebührensätze wurden entsprechend dem Vertrag mit dem beauftragten Dritten neu kalkuliert (Siehe Anlage zur Abfallgebührensatzung).

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen: kostendeckende Gebührenkalkulation