Betreff
2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Oder-Spree
Vorlage
018/2010
Aktenzeichen
I-30-hä-bu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die anliegende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Oder-Spree.

 

 

 

Sachdarstellung:

 

Die Hauptsatzung des Landkreises Oder-Spree ist dem Innenministerium als Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dieses hat darauf verwiesen, dass nach seiner Auffassung  die Regelungen in § 6 Absatz 3 und § 17 der Hauptsatzung einer Änderung bedürfen, da sie nicht im Einklang mit der Kommunalverfassung stehen. Daneben hat das Innenministerium Hinweise und Anregungen gegeben, um möglichst große Rechtssicherheit zu erreichen. Änderungen wurden dort eingearbeitet, wo der Wille des Kreistages als Satzungsgeber einer Unterstreichung bedurfte. Inhaltliche Veränderungen liegen insoweit nicht vor.

 

Zu den Änderungen der Hauptsatzung im  Einzelnen:

 

1. Pflichtige Änderungen:

 

In § 6 Absatz 3 Satz 3 hat die Hauptsatzung für den Fall der Bekanntmachung von Angaben zu Beruf und anderer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten selbst zu regeln, wie und wo und durch wen die Bekanntmachung zu geschehen hat. Nach dem Wortlaut der bisherigen Regelung könnte der Eindruck einer Delegation auf die Kreistagsvorsitzende und den Landrat entstehen, was nicht zulässig ist. Die Neufassung des § 6 Absatz 3 Satz 3 der Hauptsatzung trägt dem Rechnung.

 

In § 17 Absatz 2 der Hauptsatzung ist für den Gleichstellungsbeirat kein Wahlverfahren geregelt. Das ist aber gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 BbgKVerf für den Fall der Bildung eines  Beirates zwingend erforderlich. Für die anderen Beiräte ist dies in § 17 Absatz 1 der Hauptsatzung geregelt. Dieses bewährte Wahlverfahren (Wahl durch den Kreistag in Übereinstimmung mit dessen Wahlperiode; Wahlverfahren gem. § 131 Absatz 1 i.V.m. § 41 BbgKVerf) sollte auch für den Gleichstellungsbeirat gelten. Regelungstechnisch kann dies durch Aufnahme des Gleichstellungsbeirates in § 17 Absatz 1 erfolgen oder durch einen Verweis in § 17 Absatz 2 auf das Verfahren in Absatz 1. Wegen der besseren Lesbarkeit wird die erste Alternative vorgeschlagen.

 

2. Klarstellungen:

 

Die weiteren Änderungen dienen dazu, den Willen des Kreistages bei Erlass der Hauptsatzung umzusetzen oder der Klarstellung.  Hervorzuheben wären nur die Änderungen in der Zuständigkeitsregelung in § 4  und die Ergänzung des § 14 der Hauptsatzung. Der Kreisausschuss hat eine sog. „Auffangzuständigkeit“, d.h. wenn kein anderes Organ im Landkreis für die Entscheidung kraft Gesetzes oder Satzungsregelung zuständig ist, ist der Kreisausschuss zuständig. Die Einfügung des Wortes „insbesondere“ soll den Eindruck einer abschließenden Zuständigkeitsregelung in der Hauptsatzung vermeiden und diese  Stellung des Kreisausschusses  unterstreichen.

Die Ergänzung der Regelung in § 4 Absatz 1 stellt klar, dass bei Überschreitung der Wertgrenze von 500.000.- Euro der Kreistag entscheidet.

§ 97 Absatz 8 der BbgKVerf sieht vor, dass entweder die Hauptsatzung selbst diese Festsetzungen vorsieht oder das die Regelung enthalten ist, dass dies in einer besonderen Satzung geschieht. Eine Regelung in der Hauptsatzung selbst ist unpraktikabel und führt zur Unübersichtlichkeit. Die Entschädigungssatzung bietet sich hier zur Regelung an. Auch wenn bei den im Landkreis üblichen Aufwandsentschädigungen die „Angemessenheit“ nicht ansatzweise in Frage steht und eine Abführungspflicht damit nicht in Frage kommt, hat eine grundsätzliche Regelung zu erfolgen. Bei Beschlussfassung ist die Entschädigungssatzung in der Folge entsprechend zu ergänzen.