Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die
anliegende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Oder-Spree.
Sachdarstellung:
Die Hauptsatzung des
Landkreises Oder-Spree ist dem Innenministerium als Aufsichtsbehörde
anzuzeigen. Dieses hat darauf verwiesen, dass nach seiner Auffassung die Regelungen in § 6 Absatz 3 und § 17 der
Hauptsatzung einer Änderung bedürfen, da sie nicht im Einklang mit der
Kommunalverfassung stehen. Daneben hat das Innenministerium Hinweise und
Anregungen gegeben, um möglichst große Rechtssicherheit zu erreichen.
Änderungen wurden dort eingearbeitet, wo der Wille des Kreistages als
Satzungsgeber einer Unterstreichung bedurfte. Inhaltliche Veränderungen liegen
insoweit nicht vor.
Zu den Änderungen der
Hauptsatzung im Einzelnen:
1. Pflichtige Änderungen:
In § 6 Absatz 3 Satz 3 hat
die Hauptsatzung für den Fall der Bekanntmachung von Angaben zu Beruf und
anderer vergüteter oder ehrenamtlicher Tätigkeiten selbst zu regeln, wie und wo
und durch wen die Bekanntmachung zu geschehen hat. Nach dem Wortlaut der
bisherigen Regelung könnte der Eindruck einer Delegation auf die
Kreistagsvorsitzende und den Landrat entstehen, was nicht zulässig ist. Die
Neufassung des § 6 Absatz 3 Satz 3 der Hauptsatzung trägt dem Rechnung.
In § 17 Absatz 2 der
Hauptsatzung ist für den Gleichstellungsbeirat kein Wahlverfahren geregelt. Das
ist aber gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 BbgKVerf für den Fall der Bildung
eines Beirates zwingend erforderlich.
Für die anderen Beiräte ist dies in § 17 Absatz 1 der Hauptsatzung geregelt.
Dieses bewährte Wahlverfahren (Wahl durch den Kreistag in Übereinstimmung mit
dessen Wahlperiode; Wahlverfahren gem. § 131 Absatz 1 i.V.m. § 41 BbgKVerf)
sollte auch für den Gleichstellungsbeirat gelten. Regelungstechnisch kann dies
durch Aufnahme des Gleichstellungsbeirates in § 17 Absatz 1 erfolgen oder durch
einen Verweis in § 17 Absatz 2 auf das Verfahren in Absatz 1. Wegen der
besseren Lesbarkeit wird die erste Alternative vorgeschlagen.
2. Klarstellungen:
Die weiteren Änderungen
dienen dazu, den Willen des Kreistages bei Erlass der Hauptsatzung umzusetzen
oder der Klarstellung. Hervorzuheben
wären nur die Änderungen in der Zuständigkeitsregelung in § 4 und die Ergänzung des § 14 der Hauptsatzung.
Der Kreisausschuss hat eine sog. „Auffangzuständigkeit“, d.h. wenn kein anderes
Organ im Landkreis für die Entscheidung kraft Gesetzes oder Satzungsregelung
zuständig ist, ist der Kreisausschuss zuständig. Die Einfügung des Wortes
„insbesondere“ soll den Eindruck einer abschließenden Zuständigkeitsregelung in
der Hauptsatzung vermeiden und diese
Stellung des Kreisausschusses
unterstreichen.
Die Ergänzung der Regelung in
§ 4 Absatz 1 stellt klar, dass bei Überschreitung der Wertgrenze von 500.000.-
Euro der Kreistag entscheidet.
§ 97 Absatz 8 der BbgKVerf
sieht vor, dass entweder die Hauptsatzung selbst diese Festsetzungen vorsieht
oder das die Regelung enthalten ist, dass dies in einer besonderen Satzung
geschieht. Eine Regelung in der Hauptsatzung selbst ist unpraktikabel und führt
zur Unübersichtlichkeit. Die Entschädigungssatzung bietet sich hier zur
Regelung an. Auch wenn bei den im Landkreis üblichen Aufwandsentschädigungen
die „Angemessenheit“ nicht ansatzweise in Frage steht und eine Abführungspflicht
damit nicht in Frage kommt, hat eine grundsätzliche Regelung zu erfolgen. Bei
Beschlussfassung ist die Entschädigungssatzung in der Folge entsprechend zu
ergänzen.