- Abfallentsorgungssatzung -
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des
Landkreises Oder-Spree beschließt die 1. Änderungssatzung der Satzung des
Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung –
vom 24.11.2010.
Sachdarstellung:
Mit dem vorliegenden Entwurf der 1. Änderungssatzung
zur Abfallentsorgungssatzung (AES) des Landkreises Oder-Spree wird die AES vom
25.11.2009 geändert.
In der Gegenüberstellung der alten zur neuen
Fassung der AES sind die Änderungen gekennzeichnet.
In der Präambel werden die Daten angepasst.
1. Ab
2010 werden im § 6 Absatz 2 letzter Abschnitt zwei Mindestleerungen je
Abfallbehälter im Kalenderhalbjahr festgelegt. Ab 2011 ist vorgesehen,
nur noch einen Veranlagungsbescheid pro Kalenderjahr zu erlassen (§ 7 Absatz 2
der 1. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung). Damit entfällt die
bisherige Erstellung von Gebührenbescheiden für die Leerungsgebühren je
Halbjahr. Der Satzungstext ist insofern anzupassen, dass jeder Abfallbehälter
mindestens viermal pro Kalenderjahr bereitzustellen ist. Gleichbedeutend
ist ein Reduzierungsantrag von einer Mindestleerung pro Kalenderhalbjahr auf
zwei Mindestleerungen pro Kalenderjahr zu ändern.
2. Im
§ 11 Absatz 5 Satz 2 ist die Bruttomasse eines 1.100-Liter-Behälters auf 350 kg
begrenzt. Da die Behälter mit diesem Gewicht nicht mehr bewegt werden können
und zu verhindern ist, dass Bauschutt über diese Behälter entsorgt wird, wird
die maximale Bruttomasse neu auf 250 kg begrenzt. Das übliche
Masse-Volumen-Verhältnis liegt bei den 1.100-Liter-Behältern niedriger als bei
den 120-Liter-Behältern. Aus der letzten Hausmüllanalyse wurde ermittelt, dass
der Inhalt aus einem 120-Liter-Behälter im Durchschnitt 26 kg beträgt, bei
1.100-Liter-Behältern nur 110 kg. Bei einer 100 %igen Befüllung und Verdichtung
eines 1.000-Liter-Behälters wie bei einem 120-Liter-Behälter läge das
Maximalgewicht eines 1.100-Liter-Behälters bei rund 230 kg.
3. Im
§ 12 Absatz 2 Satz 2 ist geregelt, dass die Anzahl der Entleerungen über eine
Erfassungsliste dokumentiert wird. Mit der Einführung des elektronischen
Behälteridentifikations-systems entfallen diese Erfassungslisten ab 2011.
4. Bisher
sind die Behälter am Tag der Entsorgung bis 06:30 Uhr bereitzustellen
(§ 12 Absatz 5). Das führte in der Vergangenheit
zu Unverständnis, da hier die Zeit zwischen 24:00 und 06:30 Uhr ausgelegt
wurde. Neu soll der Satz umformuliert werden, indem die Behälter bis 06:30 Uhr
am Tag der Entsorgung bereitzustellen sind. Die örtlichen Satzungen sind dabei
zu beachten.
Die Behälter müssen derzeit so bereitgestellt oder
gekennzeichnet werden, dass sie dem jeweiligen Grundstück zuordenbar sind.
Dieser Satz entfällt künftig, da alle Restabfallbehälter mit einem Chip
ausgerüstet werden und genau zuordenbar sind.
5. Die
Beantragung der Holung eines Behälters vom Grundstück ist bisher nur für
Restabfallbehälter „für die Erfassung von gemischten Siedlungsabfällen“ (§ 15
Absatz 3 Satz 1) möglich. Dieser Zusatz entfällt künftig, da für alle
Abfallbehälter das Holen beantragt werden kann. Die Abfalllogistik und Servicegesellschaft
mbH setzt ab 2011 zur Abholung der Papiertonnen
Hecklader ein, die durch zwei Arbeitskräfte besetzt werden und ein Holen
der Behälter ermöglichen.
Im § 20 Absatz 3 gelten daher für die
Bereitstellung der Abfallbehälter für Papier, Pappen und Kartonagen auch die
Bestimmungen des § 15 Absatz 3.
6. Bei
den 2-Rad-Behältern gilt bisher immer die Fahrbahnkante als Bezugslinie
für einen Transportweg im Rahmen der beantragten Holgebühr (§ 15 Absatz 3). Die
maximale Entfernung ist auf 50 m festgeschrieben. Das bedeutete, dass bereits
hinter einem Geh-/Radweg stehende Behälter mit einer Holgebühr hätten belegt
werden müssen. Neu soll grundsätzlich die Fahrbahnkante als Bezugslinie
gelten. Im Einzelfall kann die maximale Entfernung 3 m betragen.
Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2011 in
Kraft.