Betreff
1. Änderungssatzung zur Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung
- Abfallentsorgungssatzung -
Vorlage
046/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die 1. Änderungssatzung der Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom 24.11.2010.

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit dem vorliegenden Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Abfallentsorgungssatzung (AES) des Landkreises Oder-Spree wird die AES vom 25.11.2009 geändert.

 

In der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der AES sind die Änderungen gekennzeichnet.

 

In der Präambel werden die Daten angepasst.

 

1.         Ab 2010 werden im § 6 Absatz 2 letzter Abschnitt zwei Mindestleerungen je Abfallbehälter im Kalenderhalbjahr festgelegt. Ab 2011 ist vorgesehen, nur noch einen Veranlagungsbescheid pro Kalenderjahr zu erlassen (§ 7 Absatz 2 der 1. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung). Damit entfällt die bisherige Erstellung von Gebührenbescheiden für die Leerungsgebühren je Halbjahr. Der Satzungstext ist insofern anzupassen, dass jeder Abfallbehälter mindestens viermal pro Kalenderjahr bereitzustellen ist. Gleichbedeutend ist ein Reduzierungsantrag von einer Mindestleerung pro Kalenderhalbjahr auf zwei Mindestleerungen pro Kalenderjahr zu ändern.

 

2.         Im § 11 Absatz 5 Satz 2 ist die Bruttomasse eines 1.100-Liter-Behälters auf 350 kg begrenzt. Da die Behälter mit diesem Gewicht nicht mehr bewegt werden können und zu verhindern ist, dass Bauschutt über diese Behälter entsorgt wird, wird die maximale Bruttomasse neu auf 250 kg begrenzt. Das übliche Masse-Volumen-Verhältnis liegt bei den 1.100-Liter-Behältern niedriger als bei den 120-Liter-Behältern. Aus der letzten Hausmüllanalyse wurde ermittelt, dass der Inhalt aus einem 120-Liter-Behälter im Durchschnitt 26 kg beträgt, bei 1.100-Liter-Behältern nur 110 kg. Bei einer 100 %igen Befüllung und Verdichtung eines 1.000-Liter-Behälters wie bei einem 120-Liter-Behälter läge das Maximalgewicht eines 1.100-Liter-Behälters bei rund 230 kg.

 

3.         Im § 12 Absatz 2 Satz 2 ist geregelt, dass die Anzahl der Entleerungen über eine Erfassungsliste dokumentiert wird. Mit der Einführung des elektronischen Behälteridentifikations-systems entfallen diese Erfassungslisten ab 2011.

 

4.         Bisher sind die Behälter am Tag der Entsorgung bis 06:30 Uhr bereitzustellen

(§ 12 Absatz 5). Das führte in der Vergangenheit zu Unverständnis, da hier die Zeit zwischen 24:00 und 06:30 Uhr ausgelegt wurde. Neu soll der Satz umformuliert werden, indem die Behälter bis 06:30 Uhr am Tag der Entsorgung bereitzustellen sind. Die örtlichen Satzungen sind dabei zu beachten.

 

Die Behälter müssen derzeit so bereitgestellt oder gekennzeichnet werden, dass sie dem jeweiligen Grundstück zuordenbar sind. Dieser Satz entfällt künftig, da alle Restabfallbehälter mit einem Chip ausgerüstet werden und genau zuordenbar sind.

 

5.         Die Beantragung der Holung eines Behälters vom Grundstück ist bisher nur für Restabfallbehälter „für die Erfassung von gemischten Siedlungsabfällen“ (§ 15 Absatz 3 Satz 1) möglich. Dieser Zusatz entfällt künftig, da für alle Abfallbehälter das Holen beantragt werden kann. Die Abfalllogistik und Servicegesellschaft mbH setzt ab 2011 zur Abholung der Papiertonnen  Hecklader ein, die durch zwei Arbeitskräfte besetzt werden und ein Holen der Behälter ermöglichen.

 

Im § 20 Absatz 3 gelten daher für die Bereitstellung der Abfallbehälter für Papier, Pappen und Kartonagen auch die Bestimmungen des § 15 Absatz 3.

 

6.         Bei den 2-Rad-Behältern gilt bisher immer die Fahrbahnkante als Bezugslinie für einen Transportweg im Rahmen der beantragten Holgebühr (§ 15 Absatz 3). Die maximale Entfernung ist auf 50 m festgeschrieben. Das bedeutete, dass bereits hinter einem Geh-/Radweg stehende Behälter mit einer Holgebühr hätten belegt werden müssen. Neu soll grundsätzlich die Fahrbahnkante als Bezugslinie gelten. Im Einzelfall kann die maximale Entfernung 3 m betragen.

 

Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2011 in Kraft.