Beschlussvorschlag:
Der Landrat wird ermächtigt, für den Landkreis
Oder-Spree die anliegende „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen
Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB XII“ mit den dort genannten Landkreisen
und kreisfreien Städten abzuschließen.
Sachdarstellung:
Zusammenfassung
Seit
dem Jahr 2007 werden die Aufgaben des Vertragsgeschehens nach dem SGB XII im
Land Brandenburg im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von 17
Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsam wahrgenommen. Der Kreistag fasste
dazu am 22.11.2006 den entsprechenden Beschluss (Beschluss-Nr. 061/18/2006).
Aufgrund
der Änderung des AG-SGB XII ist mit Wirkung zum 01.01.2011 eine Anpassung der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung notwendig.
Der
vorliegende Text der Vereinbarung wurde zwischen allen Vertragspartnern
abgestimmt und wird zeitlich parallel zur Beratung in allen
Stadtverordnetenversammlung bzw. Kreistagen vorgelegt.
Ein
Wirksamwerden der Vereinbarung ist aufgrund der gesetzlichen Regelung im § 5
Absatz 4 AG-SGB XII nur möglich, wenn alle 18 kommunalen Gebietskörperschaften
der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zustimmen.
Entsprechende
Absichtserklärungen liegen von allen Oberbürgermeistern bzw. Landräten vor.
Ausgangslage im Jahr 2007
Der
Landesgesetzgeber hatte zum 01.01.2007 das Gesetz zur Ausführung des XII.
Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) verabschiedet, nach dem die Aufgaben des §
97 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 des SGB XII, nämlich
- die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen nach den §§ 53 bis 60,
- die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61
bis 66 und
- die Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben durch die
Kommunen wahrgenommen werden.
Damit
erhielten die kreisfreien Städte und Landkreise ab dem 01.01.2007 neben ihrer
bisherigen Aufgabe der Einzelfallbearbeitung (örtliche Zuständigkeit nach § 98
SGB XII) zusätzlich folgende bisher durch das Landesamt für Soziales und
Versorgung wahrgenommenen Aufgaben (sachliche Zuständigkeit nach § 97 SGB XII):
1. Planungsaufgaben
- Erhebung und Auswertung statistischer Daten,
- Durchführung eines gemeinsamen Controllings und
Berichtswesens.
2. Abstimmung und Zusammenarbeit
- Erarbeitung allgemeiner Standards der Leistungserbringung in
stationären und teilstationären Einrichtungen mit dem Ziel der Sicherstellung
einer bedarfsgerechten Hilfeleistung,
- Erarbeitung von Richtlinien zur Sicherstellung einer
einheitlichen Rechtanwendung.
3. Verhandlungen
- Verhandlung und Abschluss von Vereinbarungen zu Leistungen,
Kosten und Maßnahmen der Qualitätssicherung mit den freien und privaten Trägern
stationärer und teilstationärer Einrichtungen.
Bildung einer gemeinsamen Serviceeinheit
Um
eine optimale Aufgabendurchführung sicherzustellen, haben 17 Gebietskörperschaften
des Landes Brandenburg zum 01.01.2007 gemeinsam die Serviceeinheit Entgeltwesen
beim Landkreis Spree-Neiße gebildet.
Rechtliche
Grundlage der Zusammenarbeit ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach
dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Brandenburg[1],
wonach sich ein Beteiligter (hier der Landkreis Spree-Neiße) als Mandatsträger
verpflichtet, Aufgaben für die Vertragspartner wahrzunehmen.
Das
Kerngeschäft der Serviceeinheit umfasst seitdem folgende Aufgaben:
1. Erhebung und Auswertung statistischer Daten zur
Entwicklung von Fallzahlen, Kosten und Leistungspreisen,
2. Vorbereitung des Abschlusses von Leistungs-, Vergütungs-
und Prüfungsvereinbarungen und
3. Prüfung der Entgelte sowie der Wirtschaftlichkeit und Qualität
der Leistungen;
Darüber
hinaus nimmt die Serviceeinheit koordinierende Aufgaben in ihrer Funktion als
Geschäftsstelle der Steuerungsgruppe der 17 Vertragspartner und des
Brandenburger Ausschusses wahr.
Die
Serviceeinheit erbringt diese Leistungen mit durchschnittlich ca. 9 VbE. Der
Aufgabenumfang bezieht sich auf ca. 450 Einrichtungen der Eingliederungshilfe
landesweit.
Der
Jahresetat der Serviceeinheit betrug von 2007 bis 2010 konstant 640.000 EUR.
Der Kostenanteil für die einzelne Stadt/ den einzelnen Landkreis wird abhängig
von der Einwohnerzahl ermittelt.
Bisherige
Ergebnisse der kommunalen Zusammenarbeit
Die
praktische Erfahrung in den letzten 4 Jahren hat gezeigt, dass die Bewältigung
des Arbeitsumfanges, die Sicherstellung des notwendigen fachlichen
Spezialwissens und das Management des interkommunalen Abstimmungs- und
Koordinierungsbedarfes fachlich fundiert und effizient nur gemeinsam gelingen
kann, wie die folgenden Beispiele zeigen:
- Erstmals seit 2007 erheben die Kommunen gemeinsam mit
der Serviceeinheit ein umfangreiches Datenmaterial zur Fallzahl- und
Kostenentwicklung in den einzelnen Leistungsbereichen sowie detaillierte
Vergleichswerte zur Preisentwicklung in den Einrichtungen in ihrem
Zuständigkeitsbereich.
- Die Kooperation der Kommunen untereinander ist sehr gut
gelungen. So wurden durch die Steuerungsgruppe des öffentlich-rechtlichen
Vertrages in Wahrnehmung ihrer Planungs- und Richtlinienkompetenz seit 2007
rund 70 Beschlüsse zu grundsätzlichen Fragen der Leistungserbringung und
-steuerung gefasst.
Unter anderem zu folgenden Fachthemen wurden
gemeinsame Empfehlungen erarbeitet bzw. Beschlüsse gefasst:
- Verfahren zur Erfassung und Auswertung der Fall- und
Finanzdaten,
- Leistungstypen für tagesstrukturierende Maßnahmen,
- Umstellung der Mischvergütungen auf Hilfebedarfsgruppen in
Einrichtungen für seelisch behinderte Menschen,
- Personal- und Sachkostenbemessung in Werkstätten für
behinderte Menschen,
- Prüfung von Investitionsvorhaben auf wirtschaftliche
Angemessenheit,
- Durchführung von Qualitätsprüfungen in stationären und
teilstationären Einrichtungen.
Am 30.11.09 veranstalteten die Kommunen gemeinsam
einen länderübergreifenden Fachtag zu Ergebnissen der Kommunalisierung.
- Der Brandenburger Ausschuss als gemeinsames Arbeits- und
Beschlussgremium zwischen den Kommunen und der Liga der Spitzenverbände
der freien Wohlfahrtspflege hat eine
konstruktive Arbeit geleistet. Notwendige Abstimmungen wurden zügig
herbeigeführt und die entsprechenden Beschlüsse gefasst.
- Die gemeinsam wahrgenommene Abstimmung und die
Vorhaltung überregionaler Kosten- und Leistungsdaten erlaubte ein einheitliches
und transparentes Auftreten gegenüber den Leistungsanbietern.
Die
gemeinsame Aufgabenerfüllung hat die interkommunale Zusammenarbeit gestärkt und
inhaltlich die richtigen Akzente gesetzt. Die gelungene Kooperation zwischen
den örtlichen Sozialhilfeträgern sowie die in der Serviceeinheit konzentrierte
Fachkompetenz werden von allen Vertragspartnern geschätzt und zeichnen die
kommunale Gemeinschaft als verlässlichen Partner gegenüber den
Leistungsanbietern aus.
Der
Landkreis Barnim, der bisher nicht zu den Vertragspartnern der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gehörte, wurde seit Ende 2009 in die
Abstimmungsprozesse und wesentlichen Entscheidungen einbezogen.
Gesetzlicher Novellierungsbedarf
Mit
der Regelung zur Finanzierung der nach dem bisher gültigen AG-SGB XII
übertragenen Aufgaben war eine dem Konnexitätsprinzip entsprechende auskömmliche
Kostendeckung in den einzelnen Kommunen nicht gegeben.[2]
Nachdem
7 Kommunen gegen die Finanzierungsregelung Klage erhoben hatten, hat das
Landesverfassungsgericht am 15.12.2008 den Landesgesetzgeber verpflichtet, ab
dem Jahr 2010 für die den örtlichen Sozialhilfeträgern übertragenen Aufgaben
eine gesonderte, finanzkraftunabhängige Kostenerstattungsregelung im Sinne des
Konnexitätsprinzipes zu treffen.[3]
Nach
einem intensiven Diskussionsprozess zwischen dem zuständigen Fachministerium
und den kreisfreien Städten und Landkreisen hat das Land am 23.08.2010 mit der
Landtagsdrucksache 5/1843 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des
Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII-E)
vorgelegt. Zwischenzeitlich erfolgte am 06.10.2010 in 2. Lesung die
Verabschiedung des Gesetzes durch den Landtag.
Entsprechend
§ 5 Absatz 4 AG-SGB XII wird die Möglichkeit eröffnet, die Aufgaben des
Vereinbarungs- und Entgeltwesens weiterhin auf der Ebene der örtlichen Träger
der Sozialhilfe wahrzunehmen.[4]
Dies entspricht auch dem Wunsch der Kommunen.
Aufgrund
der positiven Erfahrungen mit der bisherigen interkommunalen Zusammenarbeit und
mit Verweis auf die Effizienz der bisherigen Ergebnisse der Arbeit möchten die
Landkreise und kreisfreien Städte diese Aufgaben auch künftig gemeinsam im
Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wahrnehmen.
Neufassung
der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
Die
Neufassung des AG-SGB XII macht es notwendig, die bestehende Vereinbarung vom
17.01.2007 teilweise zu ergänzen und zu modifizieren.
In
der vorliegenden überarbeiteten Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
mit Stand vom 21.10.2010 (siehe Anlage 1) sind folgende Änderungen gegenüber
der Vereinbarung vom 17.01.2007 vorgenommen worden:
Die
Änderungen sind aus der beigefügten Synopse mit Stand vom 21.10.2010 (siehe
Anlage 2) ersichtlich. Im Einzelnen:
1. Vertragspartner
Im Rubrum ist nunmehr auch der Landkreis Barnim
benannt.
2. Präambel
In Abs. 2 der Präambel wird ein Hinweis auf die
Zuständigkeitsübertragung durch das Land aufgenommen, die durch
Rechtsverordnung sowie unter der Voraussetzung stattfinden kann, dass alle
örtlichen Träger der Sozialhilfe sicherstellen, die Aufgaben des Vereinbarungs-
und Entgeltwesens gemeinsam und zentral wahrzunehmen.[5]
3. § 1, Gegenstand der
Vereinbarung
Der in § 1 Abs. 1 enthaltene Aufgabenkatalog wird
entsprechend den Vorgaben in
§ 5 Abs. 3 AG-SGB XII angepasst. Dies betrifft insbesondere die erstmals auf
die Serviceeinheit zu übertragenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Abschluss
von Versorgungsverträgen und von Pflegesatzvereinbarungen nach dem SGB XI.
In Abs. 2, der den Bereich der ambulanten,
stationären und teilstationären Leistungen regelt, wird die Erfassung der
Ausgaben in den Bereichen des § 97 Abs. 3 SGB XII sowie der Daten nach § 12
Abs. 2 AG-SGB XII und deren Übermittlung an das Landesamt für Soziales und
Versorgung durch die Serviceeinheit geregelt.
Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Aufgaben
werden in Abstimmung mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe wahrgenommen.
Für die Vermeidung eines Insichgeschäftes des
Landkreises Spree-Neiße als Mandatsträger und als Mandatierender wird der
Absatz 3 eingefügt, wonach zu den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Aufgaben auch
die in die Zuständigkeit des Mandatsträgers fallenden entsprechenden Aufgaben
zählen.
4. § 2,
Aufgabenwahrnehmung
§ 2 Abs. 2 wird um die Unterstützung in den
Verfahren nach § 85 Abs. 5 SGB XI ergänzt.
5. § 6, Beitritt und
Kündigung
Die Regelung einer Beitrittsmöglichkeit entfällt,
da lt. AG-SGB XII § 5 Abs. 4 die
Mitwirkung aller Landkreise und kreisfreien Städte an der gemeinsamen
Aufgabenerfüllung Voraussetzung der Aufgabenübertragung ist.
Die Dauer der Kündigungsfrist von drei Jahren wurde
gewählt, damit die Rechtsverordnung gegebenenfalls in dieser Zeit angepasst
werden kann, sofern der Landkreis Spree-Neiße nicht mehr als Mandatsträger
fungieren oder eine der 18 Kommen kündigen möchte.
6. § 7, Genehmigung,
In-Kraft-Treten
In § 7 Abs. 1 wird geregelt, dass die geänderte
Vereinbarung an die Stelle der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur
gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung vom 17.01.2007 treten soll.
Darüber hinaus enthält der Entwurf geringfügige
Änderungen im Hinblick auf die Durchführung der Vereinbarung (§ 3) und die
Kostenteilung (§ 5), die das Innenverhältnis der Vertragspartner betreffen.
Der
vorliegende Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde von einer
Arbeitsgruppe aus Vertretern des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, des
Landkreistages Brandenburg sowie der örtlichen Sozialhilfeträger erarbeitet.
Die
Steuerungsgruppe als im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
gebildetes Beschlussorgan der Städte und
Landkreise hat unter Beteiligung des Landkreises Barnim in seiner Sitzung am
05.10.2010 die vorliegende Fassung befürwortet und zur Beschlussfassung in den
Stadtverordnetenversammlungen bzw. Kreistagen empfohlen. Städte- und
Gemeindebund Brandenburg sowie der Landkreistag Brandenburg empfehlen ebenfalls
die Beschlussfassung der Vereinbarung in der vorliegenden Form.
Voraussetzung
für das Inkrafttreten ist, dass sich alle 18 örtlichen Sozialhilfeträger
beteiligen und die Zustimmung durch das MASF erfolgt.
Kommt
die Zustimmung aller 18 kommunalen Gebietskörperschaften nicht zustande, bleibt
das Land als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig für die in § 5 Absatz 3 AG-SGB XII genannten Aufgaben.
Eine Aufgabenwahrnehmung wie in den Jahren 2007 bis 2010 durch den örtlichen
Sozialhilfeträger wäre infolgedessen nicht mehr möglich.
Die
Oberbürgermeister bzw. die Landräte aller 18 Vertragspartner haben in einer
Absichtserklärung ihre Bereitschaft zur künftigen gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung
erklärt (Abschrift siehe Anlage 3).
Die
Vereinbarung wird zeitlich parallel in allen kreisfreien Städten bzw.
Landkreisen zur Beschlussfassung vorgelegt. Das Beschlussverfahren soll bis zum
15. Dezember 2010 zum Abschluss gebracht werden.
Für
die erforderliche Genehmigung der Vereinbarung durch das MASF, erfolgte über die kommunalen Spitzenverbände eine
entsprechende Abstimmung mit dem Ministerium. Die Änderungsvorschläge des MASF
sind bereits Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, so dass von
der Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
[1] Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB XII. Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 16 vom 25. April 2007 S. 891 ff.
[2] Für die Aufgabenübertragung im Rahmen des ab 01.01.2007 gültigen AG-SGB XII war in § 4 Absatz 2 bis 5 BbgFAG eine Erhöhung der Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2007 vorgesehen, die nach Maßgabe der Schlüsselzuweisungen verteilt wurde.
[3] Az. VfgBbg 66/07 und 68/07
[4] siehe § 5 Abs. 4 des AG-SGB XII
[5] ebenda
Finanzielle
Auswirkungen:
Aufgrund der Entwicklung der Personalkosten seit
der Bildung der Serviceeinheit im Jahr 2007 sowie aufgrund des erweiterten
Aufgabenbereiches anhand des Gesetzes erhöht sich der Gesamtetat der
Serviceeinheit von bisher 640.000 EUR ab dem Jahr 2011 auf 688.500 EUR. Da der
Landkreis Barnim ab 2011 zu den Vertragspartnern der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung gehört, stehen gleichzeitig höhere Einnahmen zur Verfügung, so
dass sich für die bisherigen Vertragspartner keine wesentlichen Veränderungen
ergeben.
Die Bezugsgröße zur Bemessung des Anteils der
Vertragspartner bleibt die Zahl der Einwohner des vorvergangenen Jahres. Durch
die Veränderung der Einwohnerzahlen ergibt sich für den Landkreis Oder-Spree in
2011 ein Kostenanteil in Höhe von 50.726,64 EUR (Verteilung der Kostenbeiträge
je Landkreis/kreisfreie Stadt siehe Anlage 4).
Anlagen:
1. Entwurf Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit
Stand vom 21.10.2010
2. Synopse mit Stand vom 21.10.2010
3.
Bereitschaft zur künftigen gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung
4.
Verteilung der Kostenbeiträge je Landkreis/kreisfreie Stadt