Betreff
Gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB XII
Vorlage
053/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Landrat wird ermächtigt, für den Landkreis Oder-Spree die anliegende „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB XII“ mit den dort genannten Landkreisen und kreisfreien Städten abzuschließen.

Sachdarstellung:

 

Zusammenfassung

 

Seit dem Jahr 2007 werden die Aufgaben des Vertragsgeschehens nach dem SGB XII im Land Brandenburg im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von 17 Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsam wahrgenommen. Der Kreistag fasste dazu am 22.11.2006 den entsprechenden Beschluss (Beschluss-Nr. 061/18/2006).

 

Aufgrund der Änderung des AG-SGB XII ist mit Wirkung zum 01.01.2011 eine Anpassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung notwendig.

 

Der vorliegende Text der Vereinbarung wurde zwischen allen Vertragspartnern abgestimmt und wird zeitlich parallel zur Beratung in allen Stadtverordnetenversammlung bzw. Kreistagen vorgelegt.

 

Ein Wirksamwerden der Vereinbarung ist aufgrund der gesetzlichen Regelung im § 5 Absatz 4 AG-SGB XII nur möglich, wenn alle 18 kommunalen Gebietskörperschaften der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zustimmen.

 

Entsprechende Absichtserklärungen liegen von allen Oberbürgermeistern bzw. Landräten vor.

 

Ausgangslage im Jahr 2007

 

Der Landesgesetzgeber hatte zum 01.01.2007 das Gesetz zur Ausführung des XII. Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) verabschiedet, nach dem die Aufgaben des § 97 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 des SGB XII, nämlich

-             die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60,

-             die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 und

-             die Leistungen der Blindenhilfe nach § 72

als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben durch die Kommunen wahrgenommen werden.

 

Damit erhielten die kreisfreien Städte und Landkreise ab dem 01.01.2007 neben ihrer bisherigen Aufgabe der Einzelfallbearbeitung (örtliche Zuständigkeit nach § 98 SGB XII) zusätzlich folgende bisher durch das Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommenen Aufgaben (sachliche Zuständigkeit nach § 97 SGB XII):

 

1.           Planungsaufgaben

 

-        Erhebung und Auswertung statistischer Daten,

-        Durchführung eines gemeinsamen Controllings und Berichtswesens.

 

2.           Abstimmung und Zusammenarbeit

 

-        Erarbeitung allgemeiner Standards der Leistungserbringung in stationären und teilstationären Einrichtungen mit dem Ziel der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Hilfeleistung,

-        Erarbeitung von Richtlinien zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtanwendung.

 

3.           Verhandlungen

 

-        Verhandlung und Abschluss von Vereinbarungen zu Leistungen, Kosten und Maßnahmen der Qualitätssicherung mit den freien und privaten Trägern stationärer und teilstationärer Einrichtungen.

 

Bildung einer gemeinsamen Serviceeinheit

 

Um eine optimale Aufgabendurchführung sicherzustellen, haben 17 Gebietskörper­schaften des Landes Brandenburg zum 01.01.2007 gemeinsam die Serviceeinheit Entgeltwesen beim Landkreis Spree-Neiße gebildet.

 

Rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Brandenburg[1], wonach sich ein Beteiligter (hier der Landkreis Spree-Neiße) als Mandatsträger verpflichtet, Aufgaben für die Vertragspartner wahrzunehmen.

 

Das Kerngeschäft der Serviceeinheit umfasst seitdem folgende Aufgaben:

 

1.           Erhebung und Auswertung statistischer Daten zur Entwicklung von Fallzahlen, Kosten und Leistungspreisen,

 

2.           Vorbereitung des Abschlusses von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen und

 

3.           Prüfung der Entgelte sowie der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen;

 

Darüber hinaus nimmt die Serviceeinheit koordinierende Aufgaben in ihrer Funktion als Geschäftsstelle der Steuerungsgruppe der 17 Vertragspartner und des Brandenburger Ausschusses wahr.

 

Die Serviceeinheit erbringt diese Leistungen mit durchschnittlich ca. 9 VbE. Der Aufgabenumfang bezieht sich auf ca. 450 Einrichtungen der Eingliederungshilfe landesweit.

 

Der Jahresetat der Serviceeinheit betrug von 2007 bis 2010 konstant 640.000 EUR. Der Kostenanteil für die einzelne Stadt/ den einzelnen Landkreis wird abhängig von der Einwohnerzahl ermittelt.

 

Bisherige Ergebnisse der kommunalen Zusammenarbeit

 

Die praktische Erfahrung in den letzten 4 Jahren hat gezeigt, dass die Bewältigung des Arbeitsumfanges, die Sicherstellung des notwendigen fachlichen Spezialwissens und das Management des interkommunalen Abstimmungs- und Koordinierungs­bedarfes fachlich fundiert und effizient nur gemeinsam gelingen kann, wie die folgenden Beispiele zeigen:

 

-             Erstmals seit 2007 erheben die Kommunen gemeinsam mit der Serviceeinheit ein umfangreiches Datenmaterial zur Fallzahl- und Kostenentwicklung in den einzelnen Leistungsbereichen sowie detaillierte Vergleichswerte zur Preisentwicklung in den Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

 

-             Die Kooperation der Kommunen untereinander ist sehr gut gelungen. So wurden durch die Steuerungsgruppe des öffentlich-rechtlichen Vertrages in Wahrnehmung ihrer Planungs- und Richtlinienkompetenz seit 2007 rund 70 Beschlüsse zu grundsätzlichen Fragen der Leistungserbringung und -steuerung gefasst.

Unter anderem zu folgenden Fachthemen wurden gemeinsame Empfehlungen erarbeitet bzw. Beschlüsse gefasst:

-        Verfahren zur Erfassung und Auswertung der Fall- und Finanzdaten,

-        Leistungstypen für tagesstrukturie­rende Maßnahmen,

-        Umstellung der Mischvergütungen auf Hilfebedarfsgruppen in Einrich­tun­gen für seelisch behinderte Menschen,

-        Personal- und Sachkostenbemessung in Werkstätten für behinderte Men­schen,

-        Prüfung von Investitionsvorhaben auf wirtschaftliche Angemessenheit,

-        Durchführung von Qualitätsprüfungen in stationären und teilstationären Einrichtungen.

Am 30.11.09 veranstalteten die Kommunen gemeinsam einen länderüber­greifenden Fachtag zu Ergebnissen der Kommunalisierung.

 

-             Der Brandenburger Ausschuss als gemeinsames Arbeits- und Beschlussgremium zwischen den Kommunen und der Liga der Spitzenverbände der  freien Wohlfahrtspflege hat eine konstruktive Arbeit geleistet. Notwendige Abstimmungen wurden zügig herbeigeführt und die entsprechenden Beschlüsse gefasst.

 

-             Die gemeinsam wahrgenommene Abstimmung und die Vorhaltung überregionaler Kosten- und Leistungsdaten erlaubte ein einheitliches und transparentes Auftreten gegenüber den Leistungsanbietern.

 

Die gemeinsame Aufgabenerfüllung hat die interkommunale Zusammenarbeit gestärkt und inhaltlich die richtigen Akzente gesetzt. Die gelungene Kooperation zwischen den örtlichen Sozialhilfeträgern sowie die in der Serviceeinheit konzentrierte Fachkompetenz werden von allen Vertragspartnern geschätzt und zeichnen die kommunale Gemeinschaft als verlässlichen Partner gegenüber den Leistungsanbietern aus.

 

Der Landkreis Barnim, der bisher nicht zu den Vertragspartnern der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gehörte, wurde seit Ende 2009 in die Abstimmungsprozesse und wesentlichen Entscheidungen einbezogen.

 

Gesetzlicher Novellierungsbedarf

 

Mit der Regelung zur Finanzierung der nach dem bisher gültigen AG-SGB XII übertragenen Aufgaben war eine dem Konnexitätsprinzip entsprechende auskömmliche Kostendeckung in den einzelnen Kommunen nicht gegeben.[2]

 

Nachdem 7 Kommunen gegen die Finanzierungsregelung Klage erhoben hatten, hat das Landesverfassungs­gericht am 15.12.2008 den Landesgesetzgeber verpflichtet, ab dem Jahr 2010 für die den örtlichen Sozialhilfeträgern übertragenen Aufgaben eine gesonderte, finanzkraftunabhängige Kostenerstattungsregelung im Sinne des Konnexitätsprinzi­pes zu treffen.[3]

 

Nach einem intensiven Diskussionsprozess zwischen dem zuständigen Fachministerium und den kreisfreien Städten und Landkreisen hat das Land am 23.08.2010 mit der Landtagsdrucksache 5/1843 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII-E) vorgelegt. Zwischenzeitlich erfolgte am 06.10.2010 in 2. Lesung die Verabschiedung des Gesetzes durch den Landtag.

 

Entsprechend § 5 Absatz 4 AG-SGB XII wird die Möglichkeit eröffnet, die Aufgaben des Vereinbarungs- und Entgeltwesens weiterhin auf der Ebene der örtlichen Träger der Sozialhilfe wahrzunehmen.[4] Dies entspricht auch dem Wunsch der Kommunen.

 

Aufgrund der positiven Erfahrungen mit der bisherigen interkommunalen Zusammenarbeit und mit Verweis auf die Effizienz der bisherigen Ergebnisse der Arbeit möchten die Landkreise und kreisfreien Städte diese Aufgaben auch künftig gemeinsam im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wahrnehmen.

 

Neufassung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung

 

Die Neufassung des AG-SGB XII macht es notwendig, die bestehende Vereinbarung vom 17.01.2007 teilweise zu ergänzen und zu modifizieren.

 

In der vorliegenden überarbeiteten Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit Stand vom 21.10.2010 (siehe Anlage 1) sind folgende Änderungen gegenüber der Vereinbarung vom 17.01.2007 vorgenommen worden:

 

Die Änderungen sind aus der beigefügten Synopse mit Stand vom 21.10.2010 (siehe Anlage 2) ersichtlich. Im Einzelnen:

 

1.           Vertragspartner

 

Im Rubrum ist nunmehr auch der Landkreis Barnim benannt.

 

2.           Präambel

 

In Abs. 2 der Präambel wird ein Hinweis auf die Zuständigkeitsübertragung durch das Land aufgenommen, die durch Rechtsverordnung sowie unter der Voraussetzung stattfinden kann, dass alle örtlichen Träger der Sozialhilfe sicherstellen, die Aufgaben des Vereinbarungs- und Entgeltwesens gemeinsam und zentral wahrzunehmen.[5]

 

3.           § 1, Gegenstand der Vereinbarung

 

Der in § 1 Abs. 1 enthaltene Aufgabenkatalog wird entsprechend den Vorgaben in
§ 5 Abs. 3 AG-SGB XII angepasst. Dies betrifft insbesondere die erstmals auf die Serviceeinheit zu übertragenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Abschluss von Versorgungsverträgen und von Pflegesatzvereinbarungen nach dem SGB XI.

 

In Abs. 2, der den Bereich der ambulanten, stationären und teilstationären Leistungen regelt, wird die Erfassung der Ausgaben in den Bereichen des § 97 Abs. 3 SGB XII sowie der Daten nach § 12 Abs. 2 AG-SGB XII und deren Übermittlung an das Landesamt für Soziales und Versorgung durch die Serviceeinheit geregelt.

Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Aufgaben werden in Abstimmung mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe wahrgenommen.

 

Für die Vermeidung eines Insichgeschäftes des Landkreises Spree-Neiße als Mandatsträger und als Mandatierender wird der Absatz 3 eingefügt, wonach zu den in Absatz 1 und 2 aufgeführten Aufgaben auch die in die Zuständigkeit des Mandatsträgers fallenden entsprechenden Aufgaben zählen.

 

4.           § 2, Aufgabenwahrnehmung

 

§ 2 Abs. 2 wird um die Unterstützung in den Verfahren nach § 85 Abs. 5 SGB XI ergänzt.

 

5.           § 6, Beitritt und Kündigung

 

Die Regelung einer Beitrittsmöglichkeit entfällt, da lt. AG-SGB XII  § 5 Abs. 4 die Mitwirkung aller Landkreise und kreisfreien Städte an der gemeinsamen Aufgabenerfüllung Voraussetzung der Aufgabenübertragung ist.

 

Die Dauer der Kündigungsfrist von drei Jahren wurde gewählt, damit die Rechtsverordnung gegebenenfalls in dieser Zeit angepasst werden kann, sofern der Landkreis Spree-Neiße nicht mehr als Mandatsträger fungieren oder eine der 18 Kommen kündigen möchte.

 

6.           § 7, Genehmigung, In-Kraft-Treten

 

In § 7 Abs. 1 wird geregelt, dass die geänderte Vereinbarung an die Stelle der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur gemeinsamen Aufgabenwahrneh­mung vom 17.01.2007 treten soll.

 

Darüber hinaus enthält der Entwurf geringfügige Änderungen im Hinblick auf die Durchführung der Vereinbarung (§ 3) und die Kostenteilung (§ 5), die das Innenverhältnis der Vertragspartner betreffen.

 

Der vorliegende Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, des Landkreistages Brandenburg sowie der örtlichen Sozialhilfeträger erarbeitet.

 

Die Steuerungsgruppe als im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gebildetes  Beschlussorgan der Städte und Landkreise hat unter Beteiligung des Landkreises Barnim in seiner Sitzung am 05.10.2010 die vorliegende Fassung befürwortet und zur Beschlussfassung in den Stadtverordnetenversammlungen bzw. Kreistagen empfohlen. Städte- und Gemeindebund Brandenburg sowie der Landkreistag Brandenburg empfehlen ebenfalls die Beschlussfassung der Vereinbarung in der vorliegenden Form.

 

Voraussetzung für das Inkrafttreten ist, dass sich alle 18 örtlichen Sozialhilfeträger beteiligen und die Zustimmung durch das MASF erfolgt.

Kommt die Zustimmung aller 18 kommunalen Gebietskörperschaften nicht zustande, bleibt das Land als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig für die in  § 5 Absatz 3 AG-SGB XII genannten Aufgaben. Eine Aufgabenwahrnehmung wie in den Jahren 2007 bis 2010 durch den örtlichen Sozialhilfeträger wäre infolgedessen nicht mehr möglich.

 

Die Oberbürgermeister bzw. die Landräte aller 18 Vertragspartner haben in einer Absichtserklärung ihre Bereitschaft zur künftigen gemeinsamen Aufgabenwahrneh­mung erklärt (Abschrift siehe Anlage 3).

 

Die Vereinbarung wird zeitlich parallel in allen kreisfreien Städten bzw. Landkreisen zur Beschlussfassung vorgelegt. Das Beschlussverfahren soll bis zum 15. Dezember 2010 zum Abschluss gebracht werden.

 

Für die erforderliche Genehmigung der Vereinbarung durch das MASF, erfolgte  über die kommunalen Spitzenverbände eine entsprechende Abstimmung mit dem Ministerium. Die Änderungsvorschläge des MASF sind bereits Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, so dass von der Genehmigungsfähigkeit ausgegangen werden kann.

 



[1]           Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 GKG zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem SGB XII. Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 16 vom 25. April 2007 S. 891 ff.

[2]           Für die Aufgabenübertragung im Rahmen des ab 01.01.2007 gültigen AG-SGB XII war in § 4 Absatz 2 bis 5 BbgFAG eine Erhöhung der Finanzausgleichsmasse ab dem Jahr 2007 vorgesehen, die nach Maßgabe der Schlüsselzuweisungen verteilt wurde.

[3]           Az. VfgBbg 66/07 und 68/07

[4]           siehe § 5 Abs. 4 des AG-SGB XII

[5]           ebenda

Finanzielle Auswirkungen:

 

Aufgrund der Entwicklung der Personalkosten seit der Bildung der Serviceeinheit im Jahr 2007 sowie aufgrund des erweiterten Aufgabenbereiches anhand des Gesetzes erhöht sich der Gesamtetat der Serviceeinheit von bisher 640.000 EUR ab dem Jahr 2011 auf 688.500 EUR. Da der Landkreis Barnim ab 2011 zu den Vertragspartnern der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gehört, stehen gleichzeitig höhere Einnahmen zur Verfügung, so dass sich für die bisherigen Vertragspartner keine wesentlichen Veränderungen ergeben.

 

Die Bezugsgröße zur Bemessung des Anteils der Vertragspartner bleibt die Zahl der Einwohner des vorvergangenen Jahres. Durch die Veränderung der Einwohnerzahlen ergibt sich für den Landkreis Oder-Spree in 2011 ein Kostenanteil in Höhe von 50.726,64 EUR (Verteilung der Kostenbeiträge je Landkreis/kreisfreie Stadt siehe Anlage 4).

Anlagen:

 

1. Entwurf Öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit Stand vom 21.10.2010

2. Synopse mit Stand vom 21.10.2010

3. Bereitschaft zur künftigen gemeinsamen Aufgabenwahrneh­mung

4. Verteilung der Kostenbeiträge je Landkreis/kreisfreie Stadt