Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag beschließt die Eröffnungsbilanz des Landkreises Oder-Spree,
Bilanzstichtag:
01. 01. 2008
Sachdarstellung:
Gemäß § 85 Abs. 1 der Kommunalverfassung
Brandenburg (KomVerf) hat der Landkreis für das erste Haushaltsjahr, in dem die
Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt
werden soll, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Bilanzstichtag für die
Eröffnungsbilanz ist der 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres. Der
Eröffnungsbilanz sind beizufügen:
1. der Anhang,
2. die Anlagenübersicht,
3. die Forderungsübersicht und
4. die Verbindlichkeitenübersicht.
Der Landkreis Oder – Spree hat sein Rechnungswesen
zum 01.01.2008 auf das neue (doppische) Haushalts- und Rechnungswesen
umgestellt.
Der Entwurf der Eröffnungsbilanz des Landkreises
Oder – Spree wurde zum Stichtag 01.01.2008 gemäß § 85 KomVerf mit Datum
01.02.2010 durch den Kämmerer aufgestellt und dem Rechnungsprüfungsamt zur
Prüfung übergeben.
Am
28.10.2010 fertigte das Rechnungsprüfungsamt den Bestätigungsvermerk.
Daraus wird ersichtlich, dass die Prüfung der Eröffnungsbilanz zu keinen
Einwendungen geführt hat und die Eröffnungsbilanz nebst Anlagen den
gesetzlichen Vorschriften und den sie ergänzenden Bestimmungen entspricht. Die
Eröffnungsbilanz vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens- und Schuldenlage des Landkreises.
Nach Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt ist die
Eröffnungsbilanz durch den Hauptverwaltungsbeamten festzustellen. Die
Feststellung der Eröffnungsbilanz erfolgte durch den Landrat am 01.11.2010.
Der Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die
Eröffnungsbilanz wird allen Abgeordneten zur Verfügung gestellt. Bestandteil
des Prüfberichtes ist die festgestellte Eröffnungsbilanz. Aus diesem Grunde
wird auf einen (nochmaligen) Versand der Eröffnungsbilanz verzichtet.
Gemäß § 85 Abs. 3 beschließt der Kreistag über die
geprüfte Eröffnungsbilanz.
Der Beschluss über die Eröffnungsbilanz und die
Eröffnungsbilanz sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich
bekannt zu machen.