Betreff
Beschluss über die Eröffnungsbilanz des LOS, Bilanzstichtag: 01.01.2008
Vorlage
054/2010
Aktenzeichen
We-Fre
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Eröffnungsbilanz des Landkreises Oder-Spree,

Bilanzstichtag: 01. 01. 2008

 

Sachdarstellung:

 

Gemäß § 85 Abs. 1 der Kommunalverfassung Brandenburg (KomVerf) hat der Landkreis für das erste Haushaltsjahr, in dem die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt werden soll, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Bilanzstichtag für die Eröffnungsbilanz ist der 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres. Der Eröffnungsbilanz sind beizufügen:

 

1. der Anhang,

2. die Anlagenübersicht,

3. die Forderungsübersicht und

4. die Verbindlichkeitenübersicht.

 

Der Landkreis Oder – Spree hat sein Rechnungswesen zum 01.01.2008 auf das neue (doppische) Haushalts- und Rechnungswesen umgestellt.

 

Der Entwurf der Eröffnungsbilanz des Landkreises Oder – Spree wurde zum Stichtag 01.01.2008 gemäß § 85 KomVerf mit Datum 01.02.2010 durch den Kämmerer aufgestellt und dem Rechnungsprüfungsamt zur Prüfung übergeben.

 

Am  28.10.2010 fertigte das Rechnungsprüfungsamt den Bestätigungsvermerk. Daraus wird ersichtlich, dass die Prüfung der Eröffnungsbilanz zu keinen Einwendungen geführt hat und die Eröffnungsbilanz nebst Anlagen den gesetzlichen Vorschriften und den sie ergänzenden Bestimmungen entspricht. Die Eröffnungsbilanz vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage des Landkreises.

 

Nach Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt ist die Eröffnungsbilanz durch den Hauptverwaltungsbeamten festzustellen. Die Feststellung der Eröffnungsbilanz erfolgte durch den Landrat am 01.11.2010.

 

Der Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Eröffnungsbilanz wird allen Abgeordneten zur Verfügung gestellt. Bestandteil des Prüfberichtes ist die festgestellte Eröffnungsbilanz. Aus diesem Grunde wird auf einen (nochmaligen) Versand der Eröffnungsbilanz verzichtet.

 

Gemäß § 85 Abs. 3 beschließt der Kreistag über die geprüfte Eröffnungsbilanz.

 

Der Beschluss über die Eröffnungsbilanz und die Eröffnungsbilanz sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.