Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt in Übereinstimmung
mit den Positionen des Deutschen Städtetages, des Deutschen Landkreistages und
des Deutschen Städte- und Gemeindebundes die Resolution zur Zukunft der
kommunalen Abfallwirtschaft in Deutschland.
Der Kreistag fordert alle
örtlichen Bundestagsabgeordneten auf, sich im Gesetzgebungsverfahren im
Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine Stärkung der kommunalen
Abfallwirtschaft einzusetzen.
Sachdarstellung:
Mit dem neuen
Kreislaufwirtschaftsgesetz soll die EU-Abfallrahmenrichtlinie in nationales
Recht umgesetzt werden. Als Termin stand der 31.12.2010, der aber nicht zu
halten ist.
Die Novelle des Abfallrechts
hat mit Vorlage des Referentenentwurfs die nächste Stufe erreicht. Aus
kommunaler Sicht aber enttäuscht der Entwurf. Dieser trägt erkennbar die
Handschrift der privaten Entsorgungswirtschaft und führt zu neuen
Rechtsunsicherheiten, die jüngst erst vom Bundesverwaltungsgericht beseitigt
worden sind.
Zur Sicherung der kommunalen
Abfallwirtschaft wurde die beiliegende Resolution der Bundesvereinigung der
kommunalen Spitzenverbände mit der Empfehlung erarbeitet, auch in den
Kreistagen über diese zu beschließen.
Zu den einzelnen Forderungen in
der Resolution sind folgende Anmerkungen aus Sicht des Landkreises zu beachten:
1. Planungssicherheit sorgt
für Gebührenstabilität
Hier hat der Landkreis
hinzuzufügen, dass die beabsichtigten Regelungen im neuen Gesetz die Auslastung
der Restabfallbehandlungsanlage des ZAB (RABA) gefährden. Kostensteigerungen,
die unumgänglich werden, werden sich gebührenseitig auswirken.
2. Über die Hausmüllerfassung
muss vor Ort entschieden werden
Bisher haben die Kommunen
entschieden, welches Sammelsystem in welcher Form wirtschaftlich ist. Das neue
Gesetz sieht vor, die Biotonne flächendeckend einzuführen. Im Landkreis wurde
die Biotonne in Kommunen mit mehr als 1.600 Einwohnern eingeführt.
Ein wesentlicher Grund für die
Abschaffung der Biotonne ab 2010 war, dass die Sammelkosten für die getrennte
Erfassung der Bioabfälle das doppelte gegenüber der Hausmüllsammlung betrugen.
Des Weiteren werden durch die gestiegenen Anforderungen an die
Kompostierungsanlagen die Behandlungskosten in Zukunft weiter steigen. Der
Landkreis zeichnet sich durch dünn besiedelte Gebiete aus, in denen überwiegend
die rechtlich zulässige Eigenkompostierung betrieben wird.
Die Forderung nach Einführung
der flächendeckenden Biotonne würde zu einer extremen finanziellen
Mehrbelastung führen und den Gedanken der Eigenkompostierung aushebeln.
Die Verwertung von Bioabfällen
wird durch deren Einbindung in die Ersatzbrennstoffe in der RABA trotzdem
vollständig gesichert.
3. Keine „einheitliche
Wertstofftonne“, und falls doch: Wertstofferfassung nur in kommunaler Verantwortung
Wenn keine Wertstofftonne
gefordert wird, dann bleibt das bisherige System erhalten.
Wenn jedoch eine Wertstofftonne
verpflichtend eingeführt wird (zusätzliches Holsystem für Kunststoffe), dann
ist es unabdingbar, dass das Erfassungssystem in kommunaler Hand liegt.
Bei der Erfassung von
Wertstoffen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu nicht unerheblichen
Fehlwürfen kommt. Bei der momentanen Erfassung von Leichtver-packungen (LVP)
können wir von ca. 30 % Fehlwürfen ausgehen. Mit der Einführung einer
Wertstofftonne wird sich dieser Anteil extrem erhöhen. Wenn sich das
Sammelsystem in privater Hand befindet, werden diese Fehlwurfmengen unserer
Behandlungsanlage in Niederlehme entzogen.
Bei der Sammlung stoffgleicher
Nichtverpackungen (aus dem Hausmüll), aus denen derzeit in unserer RABA
Brennstoffe erzeugt werden (im Übrigen ist die Verfahrensweise bei den Dualen
Systemen im Wesentlichen die Gleiche), würden dem Landkreis weitere
Abfallströme entzogen werden.
Wenn die Wertstofftonne für die
private Wirtschaft geregelt wird, kann auch fest-geschrieben werden, dass eine
Mitfinanzierung durch die Kommunen/Bürger vorgegeben wird. Entgegen der
Gesetzesbegründung führt die getrennte Sammlung von Kunststoffen in jedem Fall
zu höheren Kosten.
Es ist erst mittel- bis
langfristig davon auszugehen, dass die Wertstoffe in Gänze der
Kreislaufwirtschaft zugeführt werden können. Bei der weiteren knappen
Rohstofflage ist dann mit einer Gewinnerzielung zu rechnen. Diese Erlöse würden
den Kommunen verloren gehen.
4. Abfälle aus privaten
Haushalten sind der Kommune zu überlassen
Das Bundesverwaltungsgericht hat
auf jetziger rechtlicher Grundlage sichergestellt, dass auch verwertbare
Abfälle (wie Altpapier) den Kommunen zu überlassen sind. Der Gesetzgeber will
jetzt diese rechtliche Grundlage aufweichen, so dass gewerbliche Sammlungen aller
wertstoffhaltiger Abfälle von Privaten auf eigene Rechnung (er schließt
privatrechtlichen Vertrag mit dem jeweiligen Kunden) durchgeführt werden
können.
5. gewerbliches „Rosinenpicken“
schadet allen Gebührenzahlern und auch privaten Konkurrenten
Die Gebiete, in denen die
Logistikkosten durch mögliche Erlöse nicht mehr gedeckt werden können, würden
für die Kommunen übrig bleiben und die Abfallgebühren für alle Bürger in die
Höhe treiben.
6. Kommunen müssen selbst
über die Untersagung gewerblicher Sammlungen entscheiden können
Bisher können die betroffenen
Kommunen selbst gegen rechtswidrige Sammlungen der Privaten mittels
Untersagungsverfügung rechtlich vorgehen. Für die Zukunft ist vorgesehen, dass
das durch eine „neutrale Stelle“ erfolgen soll. Betroffene Kommunen haben dann
keinen Handlungsspielraum mehr und wären auf das Wohlwollen dieser „neutralen
Stelle“ angewiesen.
Fazit
Es gilt der Gefahr zu begegnen,
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei schwindenden Abfallmengen
und fehlender Planungssicherheit die ihnen obliegende Aufgabe der
Entsorgungssicherheit nicht mehr erfüllen können. Die Stellung der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Bereich der gemischten
Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten darf deshalb keinesfalls weiter
geschwächt werden. Hierzu ist es notwendig, dass nicht nur die Beseitigung,
sondern auch die Verwertung sämtlicher Haushaltsabfälle unter kommunaler
Zuständigkeit möglich bleibt.
Zielsetzung der Bundesregierung
war, das neue Gesetz zum 01.01.2011 in Kraft zu setzen. Aus heutiger Sicht wird
dieses frühestens im Sommer 2011 sein.
Wenn das Gesetz im Wesentlichen
so erhalten bleibt, wie es jetzt beabsichtigt ist, ist zu prüfen, welcher
notwendige Vorlauf im Landkreis zu schaffen ist, die Abfallwirtschaft künftig
aktiv mitzugestalten. Ziel muss es sein, unnötige finanzielle Mehrbelastungen
für die Bürger abzuwenden.