Betreff
Resolution zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
Vorlage
057/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt in Übereinstimmung mit den Positionen des Deutschen Städtetages, des Deutschen Landkreistages und des Deutschen Städte- und Gemeindebundes die Resolution zur Zukunft der kommunalen Abfallwirtschaft in Deutschland.

Der Kreistag fordert alle örtlichen Bundestagsabgeordneten auf, sich im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine Stärkung der kommunalen Abfallwirtschaft einzusetzen.

 

Sachdarstellung:

 

Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz soll die EU-Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Als Termin stand der 31.12.2010, der aber nicht zu halten ist.

 

Die Novelle des Abfallrechts hat mit Vorlage des Referentenentwurfs die nächste Stufe erreicht. Aus kommunaler Sicht aber enttäuscht der Entwurf. Dieser trägt erkennbar die Handschrift der privaten Entsorgungswirtschaft und führt zu neuen Rechtsunsicherheiten, die jüngst erst vom Bundesverwaltungsgericht beseitigt worden sind.

 

Zur Sicherung der kommunalen Abfallwirtschaft wurde die beiliegende Resolution der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit der Empfehlung erarbeitet, auch in den Kreistagen über diese zu beschließen.

Zu den einzelnen Forderungen in der Resolution sind folgende Anmerkungen aus Sicht des Landkreises zu beachten:

1. Planungssicherheit sorgt für Gebührenstabilität

Hier hat der Landkreis hinzuzufügen, dass die beabsichtigten Regelungen im neuen Gesetz die Auslastung der Restabfallbehandlungsanlage des ZAB (RABA) gefährden. Kostensteigerungen, die unumgänglich werden, werden sich gebührenseitig auswirken.

2. Über die Hausmüllerfassung muss vor Ort entschieden werden

Bisher haben die Kommunen entschieden, welches Sammelsystem in welcher Form wirtschaftlich ist. Das neue Gesetz sieht vor, die Biotonne flächendeckend einzuführen. Im Landkreis wurde die Biotonne in Kommunen mit mehr als 1.600 Einwohnern eingeführt.

Ein wesentlicher Grund für die Abschaffung der Biotonne ab 2010 war, dass die Sammelkosten für die getrennte Erfassung der Bioabfälle das doppelte gegenüber der Hausmüllsammlung betrugen. Des Weiteren werden durch die gestiegenen Anforderungen an die Kompostierungsanlagen die Behandlungskosten in Zukunft weiter steigen. Der Landkreis zeichnet sich durch dünn besiedelte Gebiete aus, in denen überwiegend die rechtlich zulässige Eigenkompostierung betrieben wird.

Die Forderung nach Einführung der flächendeckenden Biotonne würde zu einer extremen finanziellen Mehrbelastung führen und den Gedanken der Eigenkompostierung aushebeln.

Die Verwertung von Bioabfällen wird durch deren Einbindung in die Ersatzbrennstoffe in der RABA trotzdem vollständig gesichert.

3. Keine „einheitliche Wertstofftonne“, und falls doch: Wertstofferfassung nur in kommunaler Verantwortung

Wenn keine Wertstofftonne gefordert wird, dann bleibt das bisherige System erhalten.

Wenn jedoch eine Wertstofftonne verpflichtend eingeführt wird (zusätzliches Holsystem für Kunststoffe), dann ist es unabdingbar, dass das Erfassungssystem in kommunaler Hand liegt.

Bei der Erfassung von Wertstoffen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu nicht unerheblichen Fehlwürfen kommt. Bei der momentanen Erfassung von Leichtver-packungen (LVP) können wir von ca. 30 % Fehlwürfen ausgehen. Mit der Einführung einer Wertstofftonne wird sich dieser Anteil extrem erhöhen. Wenn sich das Sammelsystem in privater Hand befindet, werden diese Fehlwurfmengen unserer Behandlungsanlage in Niederlehme entzogen.

Bei der Sammlung stoffgleicher Nichtverpackungen (aus dem Hausmüll), aus denen derzeit in unserer RABA Brennstoffe erzeugt werden (im Übrigen ist die Verfahrensweise bei den Dualen Systemen im Wesentlichen die Gleiche), würden dem Landkreis weitere Abfallströme entzogen werden.

Wenn die Wertstofftonne für die private Wirtschaft geregelt wird, kann auch fest-geschrieben werden, dass eine Mitfinanzierung durch die Kommunen/Bürger vorgegeben wird. Entgegen der Gesetzesbegründung führt die getrennte Sammlung von Kunststoffen in jedem Fall zu höheren Kosten.

Es ist erst mittel- bis langfristig davon auszugehen, dass die Wertstoffe in Gänze der Kreislaufwirtschaft zugeführt werden können. Bei der weiteren knappen Rohstofflage ist dann mit einer Gewinnerzielung zu rechnen. Diese Erlöse würden den Kommunen verloren gehen.

4. Abfälle aus privaten Haushalten sind der Kommune zu überlassen

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf jetziger rechtlicher Grundlage sichergestellt, dass auch verwertbare Abfälle (wie Altpapier) den Kommunen zu überlassen sind. Der Gesetzgeber will jetzt diese rechtliche Grundlage aufweichen, so dass gewerbliche Sammlungen aller wertstoffhaltiger Abfälle von Privaten auf eigene Rechnung (er schließt privatrechtlichen Vertrag mit dem jeweiligen Kunden) durchgeführt werden können.

5. gewerbliches „Rosinenpicken“ schadet allen Gebührenzahlern und auch privaten Konkurrenten

Die Gebiete, in denen die Logistikkosten durch mögliche Erlöse nicht mehr gedeckt werden können, würden für die Kommunen übrig bleiben und die Abfallgebühren für alle Bürger in die Höhe treiben.

 

6. Kommunen müssen selbst über die Untersagung gewerblicher Sammlungen entscheiden können

Bisher können die betroffenen Kommunen selbst gegen rechtswidrige Sammlungen der Privaten mittels Untersagungsverfügung rechtlich vorgehen. Für die Zukunft ist vorgesehen, dass das durch eine „neutrale Stelle“ erfolgen soll. Betroffene Kommunen haben dann keinen Handlungsspielraum mehr und wären auf das Wohlwollen dieser „neutralen Stelle“ angewiesen.

Fazit

Es gilt der Gefahr zu begegnen, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei schwindenden Abfallmengen und fehlender Planungssicherheit die ihnen obliegende Aufgabe der Entsorgungssicherheit nicht mehr erfüllen können. Die Stellung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Bereich der gemischten Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten darf deshalb keinesfalls weiter geschwächt werden. Hierzu ist es notwendig, dass nicht nur die Beseitigung, sondern auch die Verwertung sämtlicher Haushaltsabfälle unter kommunaler Zuständigkeit möglich bleibt.

Zielsetzung der Bundesregierung war, das neue Gesetz zum 01.01.2011 in Kraft zu setzen. Aus heutiger Sicht wird dieses frühestens im Sommer 2011 sein.

Wenn das Gesetz im Wesentlichen so erhalten bleibt, wie es jetzt beabsichtigt ist, ist zu prüfen, welcher notwendige Vorlauf im Landkreis zu schaffen ist, die Abfallwirtschaft künftig aktiv mitzugestalten. Ziel muss es sein, unnötige finanzielle Mehrbelastungen für die Bürger abzuwenden.