Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises
Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom
30.11.2011 (Anlage 1).
Sachdarstellung:
Mit
dem vorliegenden Entwurf der Abfallentsorgungssatzung (AES) des Landkreises
Oder-Spree soll die AES vom 25.11.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung
vom 30.11.2010 ersetzt werden.
In
der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der AES sind die Änderungen
gekennzeichnet (Anlage 2).
In
der Präambel werden die Daten angepasst.
1. Ab 2012 ist die Ablagerung von Abfällen
auf der Deponie „Alte Ziegelei“ nicht mehr möglich. Mit Bescheid des
Landesumweltamtes vom 15.04.2009 wurde der Fristablauf zur Schließung der
Deponie „Alte Ziegelei“ auf den 31.12.2011 festgelegt.
Folgende
Paragrafen entfallen damit aus der Satzung bzw. erhalten eine neue
Formulierung:
- § 2 Absatz 1 letzter
Satz entfällt
- § 10 Absatz 2
Abschnitt 1 wird neu formuliert
- § 19 Absatz 5
entfällt
- § 23 Absatz 2 wird
neu formuliert
- § 27 wird zu § 28 –
Absatz 1 Nr. 1 entfällt – Die anderen Entsorgungsanlagen rücken in der
Nummerierung auf.
- § 27 Absatz 3 ab Satz
2 und Absatz 4 entfallen – Die Absätze 5 – 9 rücken zu den Absätzen 4 – 8
auf. Absatz 9 wird neu formuliert und verweist auf § 22 Absätze 3 und 4.
- Anlage I Absatz 1
letzter Satz entfällt. Mit dem Wegfall der Ablagerung von asbesthaltigen
Baustoffen auf der Deponie „Alte Ziegelei“ sind künftig alle gefährlichen
Abfälle von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen, es sei
denn, es handelt sich um Kleinmengen, die weiterhin auf den
Abfallkleinmengenannahmen bzw. am Schadstoffmobil angenommen werden.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird im IV.
Abschnitt ein neuer § 27 eingefügt, da künftig auch die getrennte Erfassung von
Bekleidung und Textilien durch den Landkreis eingeführt werden soll.
Die
§§ 27 – 31 rücken um eine Nummerierung weiter.
3. Der § 3 Absatz 2 wird in der
Formulierung klarstellend ergänzt, dass die Entgeltordnung des Zweckverbandes
Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) im Amtsblatt für den Landkreis
veröffentlicht wird.
4. § 4 regelt den Ausschluss von Abfällen.
Nach § 15 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)
können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit Zustimmung der
zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der
Rücknahme-pflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen
Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen
tatsächlich zur Verfügung stehen. Die von der Entsorgung ausgeschlossenen
Abfälle sind in der Anlage I zur Satzung aufgelistet. Künftig sind auch die
Asbestabfälle ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Kleinmengen handelt. Die
Abfälle, die vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind in der
Anlage II der Satzung aufgeführt.
Die
mineralischen Abfälle, die bis zum 31.12.2011 auf der Deponie „Alte Ziegelei“
abgelagert werden können, sollen auch künftig nicht von der Entsorgung
ausgeschlossen werden. Der Landkreis sieht sich auch für diese Abfälle in der
Entsorgungspflicht und schließt diese lediglich wie bisher vom Einsammeln und
Befördern aus. Insofern wird nach dem § 4 Absatz 4, der im letzten Satz formell
geändert wird, ein Absatz 5 neu aufgenommen. Der neue Absatz 5 ist im
Zusammenhang mit dem geänderten § 10 Absatz 2 und § 22 zu sehen, der die
Annahme von Bau- und Abbruchabfällen näher regelt (siehe Begründung Punkt 12).
5. Im § 5 Absatz 5 muss der Widerspruch zu
§ 6 Absatz 2 aufgelöst werden. Bisher ist die Bildung einer Abfallgemeinschaft
für mehrere Anschlusspflichtige auf einem bzw. auf benachbarten Grundstücken
möglich. Im § 6 Absatz 2 ist jedoch geregelt, dass je Grundstück mindestens ein
Abfallbehälter vorzuhalten und zu nutzen ist. Um sich den Mindestleerungen je
Abfallbehälter im Rahmen der Gleichbehandlung aller Bürger nicht entziehen zu
können, hat künftig der Zusatz „auf benachbarten Grundstücken“ zu entfallen. Da
es nicht mehrere Anschlusspflichtige auf einem Grundstück geben kann, ist der
Begriff „Anschlusspflichtige“ in „Erzeuger und Besitzer überlassungspflichtiger
Abfälle“ zu ändern. Parallel hierzu kann der Hinweis zur Bildung einer
Abfallgemeinschaft im § 6 Absatz 5 entfallen, da die Möglichkeit im § 5 Absatz
5 geregelt ist.
6. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen
Reduzierungsantrag der Mindestleerungen im
§
6 Absatz 2 Satz 6 werden um den Zusatz ergänzt, dass für das betreffende
Grundstück nur ein 120-Liter-Abfallbehälter vorhanden ist. Dies folgt der
Logik, dass wenn mehr Behälter vorhanden sind, diese zunächst zu reduzieren
sind bzw. dass der 120-Liter-Behälter im Landkreis das kleinste Behältervolumen
darstellt.
7. Die Aufzählung der getrennt zu
sammelnden Abfallarten im § 10 Absatz 1 wird um die Nummer 13 - Bekleidung und
Textilien - erweitert. Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz werden auch die
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgefordert, die stoffliche
Wiederverwendung und Verwertung zu stärken. Dies ist nur möglich, wenn man dem
Hausmüll weitere Abfallfraktionen entzieht. Im Landkreis sollen dazu zunächst
auf den Abfallkleinmengen-annahmen Container für die Annahme zur Verfügung
gestellt werden. Die Verwertung der textilen Abfälle erfolgt über beauftragte
Dritte.
8. Die Regelungshinweise im § 10 Absätze 2
– 4 verschieben sich entsprechend der neuen Nummerierung im § 28. Der letzte
Satz im § 10 Absatz 4 ist zu aktualisieren, da künftig auch fremde
Entsorgungsanlagen nach § 10 Absatz 2 zu nutzen sind und diese nicht über die
Benutzungsgebührensatzung des Landkreises geregelt sind.
9. § 15 Absatz 3 regelt die Holung von
Behältern, die innerhalb eines Grundstücks bzw. einem anderen Platz als der
Fahrbahnkante bereitgestellt werden. Im 1. Satz entfällt die Begrenzung auf die
bis 240-Liter-Behälter, da die Holung auch auf einen 1.100-Liter-Behälter
zutreffen kann. Die bisherigen Sätze 5 – 9 werden neu formuliert, um die
Differenzierung zwischen 2- und 4-Rad-Behältern besser darzustellen.
10. Im § 16 Absatz 2 sind die Abfälle
aufgeführt, die nicht zum Sperrmüll gehören. Für viele Bürger ist nicht klar,
welche Abfälle zu den gemischten Siedlungsabfällen zählen. Diese sind all
diejenigen, die für die Restmülltonne bestimmt sind. Zur Konkretisierung wird
der Zusatz „in Säcken und Kisten verpackter Hausmüll“ eingefügt.
Die
Aufzählung wird zudem um die Textilien ergänzt. Im § 16 Absatz 6 wird der
Satzungsbezug angepasst.
11. Dem § 16 wird ein neuer Absatz 8
angefügt. Zur Erhöhung der Verwertungsquote (analog Punkt 7) plant der
Landkreis die separate Erfassung von Kunststoffen. Diese sollen vorerst dem
Sperrmüll entzogen werden und auf der Abfallkleinmengenannahme Alte Ziegelei
angenommen werden. Bewährt sich die getrennte Erfassung, ist ein weiterer
Ausbau des Erfassungssystems mit der nächsten Satzungsänderung denkbar.
Aufgrund der derzeitigen Verwertungsverfahren soll die Annahme auf bestimmte
Abfälle (PE- und PP-haltig) beschränkt werden. Das Annahmepersonal wird
dementsprechend geschult.
12. § 22 regelt die Entsorgung von Bau- und
Abbruchabfällen, die keiner Verwertung (Recycling) zugeführt werden und wird
neu formuliert. Zu den Bau- und Abbruchabfällen zählen zum einen die gemischten
Bau- und Abbruchabfälle mit der Abfallschlüsselnummer 170904 (Absatz 2), die in
der Restabfallbehandlungsanlage Niederlehme entsorgt werden und zum anderen die
mineralischen Abfälle (Absatz 3), die bis 31.12.2011 auf der Deponie „Alte
Ziegelei“ abgelagert werden.
Für
die im Absatz 3 aufgeführten Abfallarten hat der Landkreis (KWU-Entsorgung)
Verträge mit Dritten gemäß § 16 Absatz 1 KrW-/AbfG abgeschlossen, um die
weitere Entsorgung zu gewährleisten. Werden überlassungspflichtige Abfälle dem
Landkreis angedient, wird der Landkreis nach Überprüfung der Zuordnungswerte
des Abfalls (Analyse) die entsprechende Entsorgungsanlage zuweisen.
Der
Kiessandtagebau Alt Golm wurde gewählt, weil die entsprechende
Betriebsgenehmigung vorliegt und dem Näheprinzip zur derzeitigen Deponie
nachgekommen wird. Für Abfälle zur Beseitigung mit höheren Zuordnungswerten
(bis DK II) stehen im Land Brandenburg die Deponie Schöneiche der MEAB GmbH im
Landkreis Teltow-Fläming und die Deponie „Grube Präsident“ in Eisenhüttenstadt
(Betriebsdeponie der Arcelor Mittal GmbH) zur Verfügung.
13. Asbestabfälle als gefährliche Abfälle (§
23) können künftig nur noch als Kleinmengen auf den Abfallkleinmengenannahmen
Alte Ziegelei oder Eisenhüttenstadt angeliefert werden. Fallen Asbestabfälle im
gewerblichen Bereich (aus anderen Herkunftsbereichen) an, sind diese von der
Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen (siehe § 4). Der Abfallerzeuger
kann selbst eine zugelassene Entsorgungsanlage wählen und über die
Sonderabfallgesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH (SBB) zuweisen lassen.
14. § 27 - Bekleidung und Textilien - wird neu aufgenommen. Dadurch verschieben
sich die nachfolgenden Paragrafen in der Nummerierung (alt §§ 27 – 31, neu §§
28 – 32). Das Erfassungssystem auf den Abfallkleinmengenannahmen erfolgt
zusätzlich zu den bereits vorhandenen Kleiderboxen karitativer Einrichtungen.
Die gemeinnützigen Sammlungen dienen der überwiegenden Wiederverwendung der
Textilien und werden nicht in der Abfallbilanz des Landkreises geführt. Sammelt
der Landkreis diese Abfälle selbst ein, kann er damit seine Verwertungsquoten
erhöhen.
15.
Im § 30, neu § 31, sind im Absatz 2
die Nummerierungen 18 und 19 anzupassen.
Die
Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.
Finanzielle
Auswirkungen: mit Vorlage der Gebührenkalkulation abschätzbar.