Betreff
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung - Abfallentsorgungssatzung -
Vorlage
033/2011
Aktenzeichen
Hi-Fre
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom 30.11.2011 (Anlage 1).

 

 

Sachdarstellung:

 

 

Mit dem vorliegenden Entwurf der Abfallentsorgungssatzung (AES) des Landkreises Oder-Spree soll die AES vom 25.11.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 30.11.2010 ersetzt werden. 

 

In der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der AES sind die Änderungen gekennzeichnet (Anlage 2).

 

In der Präambel werden die Daten angepasst.

 

1.         Ab 2012 ist die Ablagerung von Abfällen auf der Deponie „Alte Ziegelei“ nicht mehr möglich. Mit Bescheid des Landesumweltamtes vom 15.04.2009 wurde der Fristablauf zur Schließung der Deponie „Alte Ziegelei“ auf den 31.12.2011 festgelegt.

 

Folgende Paragrafen entfallen damit aus der Satzung bzw. erhalten eine neue Formulierung:

  • § 2 Absatz 1 letzter Satz entfällt
  • § 10 Absatz 2 Abschnitt 1 wird neu formuliert
  • § 19 Absatz 5 entfällt
  • § 23 Absatz 2 wird neu formuliert
  • § 27 wird zu § 28 – Absatz 1 Nr. 1 entfällt – Die anderen Entsorgungsanlagen rücken in der Nummerierung auf.
  • § 27 Absatz 3 ab Satz 2 und Absatz 4 entfallen – Die Absätze 5 – 9 rücken zu den Absätzen 4 – 8 auf. Absatz 9 wird neu formuliert und verweist auf § 22 Absätze 3 und 4.
  • Anlage I Absatz 1 letzter Satz entfällt. Mit dem Wegfall der Ablagerung von asbesthaltigen Baustoffen auf der Deponie „Alte Ziegelei“ sind künftig alle gefährlichen Abfälle von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Kleinmengen, die weiterhin auf den Abfallkleinmengenannahmen bzw. am Schadstoffmobil angenommen werden.

 

2.         Im Inhaltsverzeichnis wird im IV. Abschnitt ein neuer § 27 eingefügt, da künftig auch die getrennte Erfassung von Bekleidung und Textilien durch den Landkreis eingeführt werden soll.

Die §§ 27 – 31 rücken um eine Nummerierung weiter.

 

3.         Der § 3 Absatz 2 wird in der Formulierung klarstellend ergänzt, dass die Entgeltordnung des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) im Amtsblatt für den Landkreis veröffentlicht wird.

 

4.         § 4 regelt den Ausschluss von Abfällen. Nach § 15 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahme-pflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind in der Anlage I zur Satzung aufgelistet. Künftig sind auch die Asbestabfälle ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Kleinmengen handelt. Die Abfälle, die vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind in der Anlage II der Satzung aufgeführt.

 

Die mineralischen Abfälle, die bis zum 31.12.2011 auf der Deponie „Alte Ziegelei“ abgelagert werden können, sollen auch künftig nicht von der Entsorgung ausgeschlossen werden. Der Landkreis sieht sich auch für diese Abfälle in der Entsorgungspflicht und schließt diese lediglich wie bisher vom Einsammeln und Befördern aus. Insofern wird nach dem § 4 Absatz 4, der im letzten Satz formell geändert wird, ein Absatz 5 neu aufgenommen. Der neue Absatz 5 ist im Zusammenhang mit dem geänderten § 10 Absatz 2 und § 22 zu sehen, der die Annahme von Bau- und Abbruchabfällen näher regelt (siehe Begründung Punkt 12).

 

5.         Im § 5 Absatz 5 muss der Widerspruch zu § 6 Absatz 2 aufgelöst werden. Bisher ist die Bildung einer Abfallgemeinschaft für mehrere Anschlusspflichtige auf einem bzw. auf benachbarten Grundstücken möglich. Im § 6 Absatz 2 ist jedoch geregelt, dass je Grundstück mindestens ein Abfallbehälter vorzuhalten und zu nutzen ist. Um sich den Mindestleerungen je Abfallbehälter im Rahmen der Gleichbehandlung aller Bürger nicht entziehen zu können, hat künftig der Zusatz „auf benachbarten Grundstücken“ zu entfallen. Da es nicht mehrere Anschlusspflichtige auf einem Grundstück geben kann, ist der Begriff „Anschlusspflichtige“ in „Erzeuger und Besitzer überlassungspflichtiger Abfälle“ zu ändern. Parallel hierzu kann der Hinweis zur Bildung einer Abfallgemeinschaft im § 6 Absatz 5 entfallen, da die Möglichkeit im § 5 Absatz 5 geregelt ist.

 

6.         Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Reduzierungsantrag der Mindestleerungen im

§ 6 Absatz 2 Satz 6 werden um den Zusatz ergänzt, dass für das betreffende Grundstück nur ein 120-Liter-Abfallbehälter vorhanden ist. Dies folgt der Logik, dass wenn mehr Behälter vorhanden sind, diese zunächst zu reduzieren sind bzw. dass der 120-Liter-Behälter im Landkreis das kleinste Behältervolumen darstellt.

 

7.         Die Aufzählung der getrennt zu sammelnden Abfallarten im § 10 Absatz 1 wird um die Nummer 13 - Bekleidung und Textilien - erweitert. Mit dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz werden auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufgefordert, die stoffliche Wiederverwendung und Verwertung zu stärken. Dies ist nur möglich, wenn man dem Hausmüll weitere Abfallfraktionen entzieht. Im Landkreis sollen dazu zunächst auf den Abfallkleinmengen-annahmen Container für die Annahme zur Verfügung gestellt werden. Die Verwertung der textilen Abfälle erfolgt über beauftragte Dritte.

 

8.         Die Regelungshinweise im § 10 Absätze 2 – 4 verschieben sich entsprechend der neuen Nummerierung im § 28. Der letzte Satz im § 10 Absatz 4 ist zu aktualisieren, da künftig auch fremde Entsorgungsanlagen nach § 10 Absatz 2 zu nutzen sind und diese nicht über die Benutzungsgebührensatzung des Landkreises geregelt sind.

 

9.         § 15 Absatz 3 regelt die Holung von Behältern, die innerhalb eines Grundstücks bzw. einem anderen Platz als der Fahrbahnkante bereitgestellt werden. Im 1. Satz entfällt die Begrenzung auf die bis 240-Liter-Behälter, da die Holung auch auf einen 1.100-Liter-Behälter zutreffen kann. Die bisherigen Sätze 5 – 9 werden neu formuliert, um die Differenzierung zwischen 2- und 4-Rad-Behältern besser darzustellen.

 

10.       Im § 16 Absatz 2 sind die Abfälle aufgeführt, die nicht zum Sperrmüll gehören. Für viele Bürger ist nicht klar, welche Abfälle zu den gemischten Siedlungsabfällen zählen. Diese sind all diejenigen, die für die Restmülltonne bestimmt sind. Zur Konkretisierung wird der Zusatz „in Säcken und Kisten verpackter Hausmüll“ eingefügt.

Die Aufzählung wird zudem um die Textilien ergänzt. Im § 16 Absatz 6 wird der Satzungsbezug angepasst.

 

11.       Dem § 16 wird ein neuer Absatz 8 angefügt. Zur Erhöhung der Verwertungsquote (analog Punkt 7) plant der Landkreis die separate Erfassung von Kunststoffen. Diese sollen vorerst dem Sperrmüll entzogen werden und auf der Abfallkleinmengenannahme Alte Ziegelei angenommen werden. Bewährt sich die getrennte Erfassung, ist ein weiterer Ausbau des Erfassungssystems mit der nächsten Satzungsänderung denkbar. Aufgrund der derzeitigen Verwertungsverfahren soll die Annahme auf bestimmte Abfälle (PE- und PP-haltig) beschränkt werden. Das Annahmepersonal wird dementsprechend geschult.

 

12.       § 22 regelt die Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen, die keiner Verwertung (Recycling) zugeführt werden und wird neu formuliert. Zu den Bau- und Abbruchabfällen zählen zum einen die gemischten Bau- und Abbruchabfälle mit der Abfallschlüsselnummer 170904 (Absatz 2), die in der Restabfallbehandlungsanlage Niederlehme entsorgt werden und zum anderen die mineralischen Abfälle (Absatz 3), die bis 31.12.2011 auf der Deponie „Alte Ziegelei“ abgelagert werden.

 

Für die im Absatz 3 aufgeführten Abfallarten hat der Landkreis (KWU-Entsorgung) Verträge mit Dritten gemäß § 16 Absatz 1 KrW-/AbfG abgeschlossen, um die weitere Entsorgung zu gewährleisten. Werden überlassungspflichtige Abfälle dem Landkreis angedient, wird der Landkreis nach Überprüfung der Zuordnungswerte des Abfalls (Analyse) die entsprechende Entsorgungsanlage zuweisen.

 

Der Kiessandtagebau Alt Golm wurde gewählt, weil die entsprechende Betriebsgenehmigung vorliegt und dem Näheprinzip zur derzeitigen Deponie nachgekommen wird. Für Abfälle zur Beseitigung mit höheren Zuordnungswerten (bis DK II) stehen im Land Brandenburg die Deponie Schöneiche der MEAB GmbH im Landkreis Teltow-Fläming und die Deponie „Grube Präsident“ in Eisenhüttenstadt (Betriebsdeponie der Arcelor Mittal GmbH) zur Verfügung.

 

13.       Asbestabfälle als gefährliche Abfälle (§ 23) können künftig nur noch als Kleinmengen auf den Abfallkleinmengenannahmen Alte Ziegelei oder Eisenhüttenstadt angeliefert werden. Fallen Asbestabfälle im gewerblichen Bereich (aus anderen Herkunftsbereichen) an, sind diese von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen (siehe § 4). Der Abfallerzeuger kann selbst eine zugelassene Entsorgungsanlage wählen und über die Sonderabfallgesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH (SBB) zuweisen lassen.

 

14.       § 27 - Bekleidung und Textilien -  wird neu aufgenommen. Dadurch verschieben sich die nachfolgenden Paragrafen in der Nummerierung (alt §§ 27 – 31, neu §§ 28 – 32). Das Erfassungssystem auf den Abfallkleinmengenannahmen erfolgt zusätzlich zu den bereits vorhandenen Kleiderboxen karitativer Einrichtungen. Die gemeinnützigen Sammlungen dienen der überwiegenden Wiederverwendung der Textilien und werden nicht in der Abfallbilanz des Landkreises geführt. Sammelt der Landkreis diese Abfälle selbst ein, kann er damit seine Verwertungsquoten erhöhen.

 

15.       Im § 30, neu § 31, sind im Absatz 2 die Nummerierungen 18 und 19 anzupassen.

 

Die Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.

 

Finanzielle Auswirkungen: mit Vorlage der Gebührenkalkulation abschätzbar.