Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises
Oder-Spree über die Erhebung von Gebühren für
die Abfallentsorgung – Abfallgebührensatzung – vom 30.11.2011(Anlage 1).
Sachdarstellung:
Mit
dem vorliegenden Entwurf der Abfallgebührensatzung (AGS) des Landkreises
Oder-Spree soll die AGS vom 25.11.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung
vom 24.11.2010 ersetzt werden. Als Termin für das In-Kraft-Treten ist der
01.01.2012 geplant.
In
der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der AGS sind die Änderungen
gekennzeichnet (Anlage 2).
In
der Präambel werden die Daten angepasst.
1. Im § 4 Absatz 1 wird der Satz 2
insofern angepasst, dass der Einwohnerdatenabgleich für die Berechnung der
Festgebühren jeweils zum 01.01. des Erhebungsjahres erfolgt. Erfolgen im Laufe
des Jahres An- und Ummeldungen in den Meldeämtern, erfährt das KWU-Entsorgung
nicht automatisch den neuen Stand. Daher sind die Anschlusspflichtigen nach § 7
der Abfallentsor-gungssatzung verpflichtet, alle Änderungen selbständig dem
KWU-Entsorgung unverzüglich anzuzeigen.
2. Im § 4 Absatz 5 wird der Fehler im Satz
3 korrigiert, dass die Mindestleerungen nicht mehr nach Kalenderhalbjahren
sondern Kalenderjahren berechnet werden.
3.
§ 4 Absatz 6 regelt die Handhabung
zu den Sonderleerungen. Diese wird um den Verweis auf § 5 Absatz 7 der Satzung
ergänzt.
4. § 4 Absatz 8 ist zu korrigieren, da
seit 2011 die Holgebühr als Monatspauschalgebühr erhoben wird. Diese richtet
sich nicht mehr nach der Anzahl der Behälterleerungen, sondern nach dem
Leerungsrhythmus.
5. Aus der Überprüfung der
Gebührenkalkulation ergeben sich im § 5 neue Gebührensätze (siehe Anlage 3
Gebührenkalkulation).
6. § 6 Absatz 1 Satz 4 wird insofern
geändert, dass künftig Gebührenänderungen aus einer Änderungsmeldung nicht mehr
rückwirkend akzeptiert werden. Diese werden erst ab dem Ersten des Folgemonats
nach der Bekanntgabe wirksam. Damit entfällt der Satz 5, dass künftig
Änderungen rückwirkend bis zum 31.01. des Folgejahres noch angezeigt werden können.
Analog zu den Ausführungen im Punkt 1 wird hier auf den § 7 der
Abfallentsorgungssatzung verwiesen, dass Änderungen unverzüglich durch den
Anschlusspflichtigen mitzuteilen sind. Die Durchsetzung dieser Satzungsregelung
soll den Verwaltungsaufwand für rückwirkende Korrekturen senken.
Einzelfallentscheidungen sind durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.
7. § 6 Absatz 3 wird formal geändert, so
dass der Satz „... mit der Anmeldung“ endet.
8. Im § 7 Absatz 2 a werden mit dem neuen
Jahr feste Fälligkeiten formuliert. Der Termin für die Gebührenerhebung im Jahr
2011 konnte aufgrund der Programmumstellung im KWU-Entsorgung nicht fest
definiert werden. Da aber in der Satzung Regelungen zur Fälligkeit enthalten
sein müssen, wurden diese an der Bekanntgabe des Bescheides festgemacht.
Ab
2012 sollen wieder feste Fälligkeiten gelten, wie zuvor bis 2010. Die Termine
01.04. und 01.10. werden gewählt, weil beide Parteien, Gebührenerheber und
Gebührenschuldner, zu gleichen Teilen in Vorleistung gehen.
Die
Festgebühr für Erholungsgrundstücke ist aufgrund ihrer Höhe in einer Rate
fällig. Hier wird die Jahresmitte gewählt, so dass wieder beide Parteien zu
gleichen Teilen in Vorleistung gehen.
Im
§ 7 Absatz 2 b wird der Satz 3 präzisiert. Aus den Erfahrungen des Jahres 2011
muss dem KWU-Entsorgung die Möglichkeit gegeben werden, auch bei
Behälterneuanmeldungen Vorauszahlungen festsetzen zu können. Da im Vorjahr, als
Bemessungsgrenze noch keine Leerungen angefallen sind, sind die zu erwartenden
Leerungen in Ansatz zu bringen. Gerade im Bereich von Gewerbebetrieben besteht
die Gefahr, dass bei An- und Abmeldung eines Behälters innerhalb eines Jahres
die Zahlungen ausbleiben. Auch bei Wohnungsverwaltungen fallen bei
wöchentlicher Regelleerung eines im Laufe des Jahres angemeldeten
1.100-Liter-Behälters bis zu
52
Leerungen an, für die das KWU-Entsorgung erst im darauffolgenden Jahr die
Zahlungen erhalten würde.
9. § 8 Absatz 1 wird insofern geändert,
dass die Festgebühr für Wohngrundstücke nur teilweise oder ganz erlassen werden
kann, wenn ein Antrag mit dem entsprechenden Nachweis vorliegt. Auch hier soll
künftig der Zeitpunkt der Antragstellung gelten, demzufolge nicht mehr
rückwirkend. Wichtig ist der Zusatz, dass zumindest eine Person pro Grundstück
gebührenpflichtig sein muss. Das heißt, dass zum Beispiel bei zwei amtlich
gemeldeten Personen nicht beide einen Erlass der Festgebühr erhalten können.
Die Erhebung der Festgebühr erfolgt leistungsunabhängig, so dass die
Vorhaltekosten auch von denen mit zu tragen sind, die nicht ständig anwesend
sind.
§
8 Absatz 2 entfällt gänzlich, da Einzelfallentscheidungen für den Satzungsgeber
immer möglich sind.
Der
bisherige § 8 Absatz 1 Punkt 2 wird neu als Absatz 2 definiert und entsprechend
der Abgabenordnung § 227 angepasst. Der Absatz 3 bleibt unverändert.
Finanzielle
Auswirkungen: kostendeckende Gebührenkalkulation