Betreff
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung - Abfallgebührensatzung -
Vorlage
034/2011
Aktenzeichen
Hi-Fre
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung – Abfallgebührensatzung – vom 30.11.2011(Anlage 1).

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit dem vorliegenden Entwurf der Abfallgebührensatzung (AGS) des Landkreises Oder-Spree soll die AGS vom 25.11.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24.11.2010 ersetzt werden. Als Termin für das In-Kraft-Treten ist der 01.01.2012 geplant.

 

In der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der AGS sind die Änderungen gekennzeichnet (Anlage 2).

 

In der Präambel werden die Daten angepasst.

 

1.         Im § 4 Absatz 1 wird der Satz 2 insofern angepasst, dass der Einwohnerdatenabgleich für die Berechnung der Festgebühren jeweils zum 01.01. des Erhebungsjahres erfolgt. Erfolgen im Laufe des Jahres An- und Ummeldungen in den Meldeämtern, erfährt das KWU-Entsorgung nicht automatisch den neuen Stand. Daher sind die Anschlusspflichtigen nach § 7 der Abfallentsor-gungssatzung verpflichtet, alle Änderungen selbständig dem KWU-Entsorgung unverzüglich anzuzeigen.

 

2.         Im § 4 Absatz 5 wird der Fehler im Satz 3 korrigiert, dass die Mindestleerungen nicht mehr nach Kalenderhalbjahren sondern Kalenderjahren berechnet werden.

 

3.         § 4 Absatz 6 regelt die Handhabung zu den Sonderleerungen. Diese wird um den Verweis auf § 5 Absatz 7 der Satzung ergänzt.

 

4.         § 4 Absatz 8 ist zu korrigieren, da seit 2011 die Holgebühr als Monatspauschalgebühr erhoben wird. Diese richtet sich nicht mehr nach der Anzahl der Behälterleerungen, sondern nach dem Leerungsrhythmus.

 

5.         Aus der Überprüfung der Gebührenkalkulation ergeben sich im § 5 neue Gebührensätze (siehe Anlage 3 Gebührenkalkulation).

 

6.         § 6 Absatz 1 Satz 4 wird insofern geändert, dass künftig Gebührenänderungen aus einer Änderungsmeldung nicht mehr rückwirkend akzeptiert werden. Diese werden erst ab dem Ersten des Folgemonats nach der Bekanntgabe wirksam. Damit entfällt der Satz 5, dass künftig Änderungen rückwirkend bis zum 31.01. des Folgejahres noch angezeigt werden können. Analog zu den Ausführungen im Punkt 1 wird hier auf den § 7 der Abfallentsorgungssatzung verwiesen, dass Änderungen unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen mitzuteilen sind. Die Durchsetzung dieser Satzungsregelung soll den Verwaltungsaufwand für rückwirkende Korrekturen senken. Einzelfallentscheidungen sind durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.

 

7.         § 6 Absatz 3 wird formal geändert, so dass der Satz „... mit der Anmeldung“ endet.

8.         Im § 7 Absatz 2 a werden mit dem neuen Jahr feste Fälligkeiten formuliert. Der Termin für die Gebührenerhebung im Jahr 2011 konnte aufgrund der Programmumstellung im KWU-Entsorgung nicht fest definiert werden. Da aber in der Satzung Regelungen zur Fälligkeit enthalten sein müssen, wurden diese an der Bekanntgabe des Bescheides festgemacht.

Ab 2012 sollen wieder feste Fälligkeiten gelten, wie zuvor bis 2010. Die Termine 01.04. und 01.10. werden gewählt, weil beide Parteien, Gebührenerheber und Gebührenschuldner, zu gleichen Teilen in Vorleistung gehen.

 

Die Festgebühr für Erholungsgrundstücke ist aufgrund ihrer Höhe in einer Rate fällig. Hier wird die Jahresmitte gewählt, so dass wieder beide Parteien zu gleichen Teilen in Vorleistung gehen.

 

Im § 7 Absatz 2 b wird der Satz 3 präzisiert. Aus den Erfahrungen des Jahres 2011 muss dem KWU-Entsorgung die Möglichkeit gegeben werden, auch bei Behälterneuanmeldungen Vorauszahlungen festsetzen zu können. Da im Vorjahr, als Bemessungsgrenze noch keine Leerungen angefallen sind, sind die zu erwartenden Leerungen in Ansatz zu bringen. Gerade im Bereich von Gewerbebetrieben besteht die Gefahr, dass bei An- und Abmeldung eines Behälters innerhalb eines Jahres die Zahlungen ausbleiben. Auch bei Wohnungsverwaltungen fallen bei wöchentlicher Regelleerung eines im Laufe des Jahres angemeldeten 1.100-Liter-Behälters bis zu

52 Leerungen an, für die das KWU-Entsorgung erst im darauffolgenden Jahr die Zahlungen erhalten würde.

 

9.         § 8 Absatz 1 wird insofern geändert, dass die Festgebühr für Wohngrundstücke nur teilweise oder ganz erlassen werden kann, wenn ein Antrag mit dem entsprechenden Nachweis vorliegt. Auch hier soll künftig der Zeitpunkt der Antragstellung gelten, demzufolge nicht mehr rückwirkend. Wichtig ist der Zusatz, dass zumindest eine Person pro Grundstück gebührenpflichtig sein muss. Das heißt, dass zum Beispiel bei zwei amtlich gemeldeten Personen nicht beide einen Erlass der Festgebühr erhalten können. Die Erhebung der Festgebühr erfolgt leistungsunabhängig, so dass die Vorhaltekosten auch von denen mit zu tragen sind, die nicht ständig anwesend sind.

 

§ 8 Absatz 2 entfällt gänzlich, da Einzelfallentscheidungen für den Satzungsgeber immer möglich sind.

 

Der bisherige § 8 Absatz 1 Punkt 2 wird neu als Absatz 2 definiert und entsprechend der Abgabenordnung § 227 angepasst. Der Absatz 3 bleibt unverändert.

 

 

Finanzielle Auswirkungen: kostendeckende Gebührenkalkulation