Betreff
Baumschutzverordnung des Landkreises Oder-Spree
Vorlage
039/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt den Erlass der Rechtsverordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Oder-Spree

Sachdarstellung:

 

Die Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg in der Fassung vom 29.06.2004 trat am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Anstelle des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministers kann der Landrat als untere Naturschutzbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) den Baumschutz per Rechtsverordnung für das Gebiet des Landkreises regeln.

Dabei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

 

Um dem Baumbestand im Landkreis Oder-Spree weiterhin den erforderlichen Schutz zu gewähren, legte die untere Naturschutzbehörde im Juli 2010 den Entwurf einer Baumschutzverordnung für den Außenbereich vor.

Mit Beschluss des Kreistages vom 24.11.2010, bekanntgegeben im Amtsblatt für den Landkreis Oder-Spree Nr. 14, S. 16-19, 10. Dezember 2010, trat ein vorläufiger Schutz nach Maßgabe dieses Verordnungsentwurfes in Kraft (sog. „Veränderungssperre“).

 

Die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum vom 02.09.2010 bis 21.10.2010.

Zeitgleich wurde den anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf gegeben.

Die eingegangenen Hinweise, Einwendungen und Vorschläge der Träger öffentlicher Belange sind der Abwägungsübersicht zu entnehmen, die als Anlage beigefügt ist.

 

Der Verordnungsentwurf wurde in der Zeit vom 01. Februar bis zum 28. Februar 2011 in allen Ämtern, Städten und Gemeinden öffentlich ausgelegt. Die Auslegung wurde vom 01. August bis zum 31. August 2011 in zwei Gemeinden wiederholt.

Im Ergebnis der öffentlichen Auslegung gingen keine Stellungnahmen ein.

 

Auf Anregung des Landrates haben folgende Gemeinden, Ämter und Städte in den Jahren 2010 und 2011 eigene Baumschutzsatzungen, die für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil und den Geltungsbereich von Bebauungsplänen gelten, erlassen:

Stadt Fürstenwalde, Amt Brieskow-Finkenheerd, Stadt Storkow (Mark), Gemeinde Steinhöfel, Gemeinde Spreenhagen, Gemeinde Woltersdorf, Gemeinde Schöneiche b. Berlin.

Die Gemeinde Grünheide (Mark), das Amt Scharmützelsee, die Kreisstadt Beeskow, die Stadt Erkner und die Stadt Eisenhüttenstadt verfügen bereits seit einigen Jahren über eigene Baumschutzsatzungen.

 

Mit der Baumschutzverordnung des Landkreises Oder-Spree sollen folgende Ziele erreicht werden:

 

-       Beibehaltung des Schutzes von Bäumen im Außenbereich, die bis 31.12.2010 durch die Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg geschützt waren;

-       weitgehende Beibehaltung der Freistellungsregelungen, die die Baumschutzverordnung des Landes Brandenburg enthielt, z.B. für Wohngrundstücke;

-       Einführung einer Freistellung von Gartendenkmalen;

-       Einarbeitung von Regelungsinhalten der aktuellen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg und anderer Gerichte (z.B. zur Zulässigkeit von Schutz- und Pflegemaßnahmen, zur Ermittlung der Ersatzpflanzung und der Ausgleichszahlung).

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die Umsetzung der Baumschutzverordnung des Landkreises Oder-Spree werden 0,75 Planstellen benötigt.

Zum Vergleich: Der Vollzug der Brandenburgischen Baumschutzverordnung (bis 31.12.2010) erforderte einen personellen Aufwand von 1,1 Planstellen.

 

Die freie Personalkapazität (0,4 Planstelle) wird für Aufgaben, die sich in Bezug auf die Naturdenkmale ergeben sowie für zusätzlich übertragene Aufgaben des Artenschutzes eingesetzt.

 

Bei den Gebühreneinnahmen wird mit jährlich 2.500 € gegenüber den durchschnittlichen Gebühreneinnahmen der Jahre 2007 bis 2010 von 8.300 € gerechnet.

 

Stellungnahme der Kämmerei:

 

Für die Umsetzung der neuen Baumschutzverordnung entstehen dem LOS Personalkosten in Höhe von rd. 38.000 €/Jahr und Sachkosten von ca. 4.200 €/Jahr. Es wird mit Erträgen aus Gebühren in Höhe von 2.500 € gerechnet, so dass sich für den Haushalt des Landkreises ein jährlicher Zuschussbedarf von ca. 39.700 € ergibt.

 

 

gez. Wellmer

Amtsleiterin

 

 

 

Anlagen:

- Verordnungsentwurf in der Fassung vom 12.09.2011

- Abwägungstabelle zum Umgang mit den im Rahmen der Beteiligung

  der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Anregungen und Bedenken