Betreff
Antrag des Vereins Caritasverband der Diözese Görlitz e.V. zur Aufnahme des Hortes der integrativen Grundschule in Neuzelle
Vorlage
005/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Aufnahme des Hortes der integrativen Grundschule in Neuzelle in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises zum 01.08.2012

Sachdarstellung:

 

Im Rahmen der Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern und Gemeinden einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen und fortzuschreiben.

Der Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 des KitaG sowie die  §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zu beachten.

 

Am 15.08.2011 wurde durch den o.g. Träger der Hort der integrativen Grundschule in Neuzelle  eröffnet. Gemäß § 45 SGB VIII hat das Landesjugendamt am 12.12.2011 eine endgültige Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung mit einer Kapazität von 35 Kindern erteilt.

 

Der Träger des o.g. Hortes der integrativen Grundschule in Neuzelle stellt mit der Erteilung der vorläufigen Betriebserlaubnis am 15.08.2011 den Antrag zur Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zum 01.08.2012.

 

Das Benehmen mit dem Amt Neuzelle konnte nicht hergestellt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es keinen Konsens zur Erforderlichkeit des Hortes.

 

Nach erfolgter Prüfung der  Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für Kindertages-betreuung im Landkreis Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG (Erreichbarkeit, tatsächliche Inanspruchnahme, Wunsch- und Wahlrecht und Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 KitaG) durch die Verwaltung konnte festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan erfüllt sind und somit die Einrichtung erforderlich ist (siehe Anlage).

Auf Grund des Konzeptes der verlässlichen Halbtagsgrundschule ist der Hort verpflichtender Bestandteil der integrativen Grundschule in Neuzelle und somit zur Sicherung von Plätzen für Kinder im Grundschulalter am Standort erforderlich. Die Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung erfolgt zum 01.08.2012.

 

Der § 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die Gemeinde dem Träger einer erforderlichen Kindertagesstätte gemäß § 12 Abs. 3 die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zur Verfügung stellt.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

keine

 

Anlagen:

 

Prüfung der Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg vom 24.06.2009 – Hort der integrativen katholischen Grundschule in Neuzelle