Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die
Aufnahme des Hortes der integrativen Grundschule in Neuzelle in den Bedarfsplan
für die Kindertagesbetreuung des Landkreises zum 01.08.2012
Sachdarstellung:
Im Rahmen der
Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg hat der
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern und
Gemeinden einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen und
fortzuschreiben.
Der
Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen, die zur Erfüllung des
Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei sind die
Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und Wahlrecht
gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 des KitaG
sowie die §§ 22 und 22a SGB VIII als
Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zu
beachten.
Am
15.08.2011 wurde durch den o.g. Träger der Hort der integrativen Grundschule in
Neuzelle eröffnet. Gemäß § 45 SGB VIII
hat das Landesjugendamt am 12.12.2011 eine endgültige Erlaubnis für den Betrieb
der Einrichtung mit einer Kapazität von 35 Kindern erteilt.
Der Träger des o.g. Hortes der integrativen
Grundschule in Neuzelle stellt mit der Erteilung der vorläufigen
Betriebserlaubnis am 15.08.2011 den Antrag zur Aufnahme der Einrichtung in den
Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zum 01.08.2012.
Das
Benehmen mit dem Amt Neuzelle konnte nicht hergestellt werden. Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es keinen Konsens zur Erforderlichkeit des Hortes.
Nach
erfolgter Prüfung der Kriterien zur
Aufnahme in den Bedarfsplan für Kindertages-betreuung im Landkreis Oder-Spree
gemäß § 12 Abs. 3 KitaG (Erreichbarkeit, tatsächliche Inanspruchnahme, Wunsch-
und Wahlrecht und Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 KitaG) durch die
Verwaltung konnte festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme in
den Bedarfsplan erfüllt sind und somit die Einrichtung erforderlich ist (siehe
Anlage).
Auf
Grund des Konzeptes der verlässlichen Halbtagsgrundschule ist der Hort
verpflichtender Bestandteil der integrativen Grundschule in Neuzelle und somit
zur Sicherung von Plätzen für Kinder im Grundschulalter am Standort
erforderlich. Die Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung
erfolgt zum 01.08.2012.
Der § 16 Abs. 3 KitaG regelt,
dass die Gemeinde dem Träger einer erforderlichen Kindertagesstätte gemäß § 12
Abs. 3 die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und
Grundstück zur Verfügung stellt.
Finanzielle Auswirkungen
keine
Anlagen:
Prüfung der Kriterien zur Aufnahme in den
Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree gemäß § 12
Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg vom 24.06.2009 – Hort der integrativen katholischen
Grundschule in Neuzelle