Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Aufnahme der
Kindertagesstätte (Hort und Kita) der Freien Grundschule "Dr. P. Rahn
& Partner" Fürstenwalde in den
Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises zum 01.01.2013
Sachdarstellung:
Im Rahmen der
Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg hat der
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern und Gemeinden
einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen und fortzuschreiben.
Der Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen, die zur Erfüllung des
Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei sind die
Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und Wahlrecht
gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 des KitaG
sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan
für die Kindertagesbetreuung zu beachten.
Am 24.10.2006 wurde durch den o.g. Träger die Kindertagesstätte der
Freien Grundschule "Dr. P. Rahn & Partner" Fürstenwalde eröffnet.
Gemäß § 45 SGB VIII hat das Landesjugendamt am 28.11.2009 eine unbefristete
Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung erteilt, mit einer Kapazität von 215 Plätzen
für Kinder im Alter von 5 Jahren bis zum Ende des Grundschulalters, davon bis
zu 25 Plätze für Kinder im Alter von 5 Jahren bis zum Schuleintritt.
Der Träger der o.g. Kindertagesstätte in Fürstenwalde stellt
nunmehr den Antrag zur Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für die
Kindertagesbetreuung zum 01.01.2013.
Das Benehmen mit der Stadt Fürstenwalde zur Erforderlichkeit der
Einrichtung wurde hergestellt. Eine entsprechende Stellungnahme der Stadtverwaltung
liegt der Verwaltung des Jugendamtes vor.
Nach erfolgter Prüfung der Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für
Kindertages-betreuung im Landkreis Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG
(Erreichbarkeit, tatsächliche Inanspruchnahme, Wunsch- und Wahlrecht und
Realisierung des Förderauftrages gemäß
§ 3 KitaG) durch die Verwaltung konnte festgestellt werden, dass die
Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan erfüllt sind und somit die
Einrichtung erforderlich ist (siehe Anlage).
Der § 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die Gemeinde dem Träger einer erforderlichen Kindertagesstätte
gemäß § 12 Abs. 3 die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für
Gebäude und Grundstück zur Verfügung stellt.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Prüfung der Kriterien zur Aufnahme in den
Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree gemäß § 12
Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg vom 24.06.2009 – Kindertagesstätte (Hort
und Kita) der Freien Grundschule "Dr. P. Rahn & Partner"
Fürstenwalde