Betreff
Antrag der Dr. P. Rahn + Partner Schulen in Freier Trägerschaft gemeinnützige Schulgesellschaft mbH zur Aufnahme der Kindertagesstätte (Hort und Kita) der Freien Grundschule "Dr. P. Rahn + Partner" Fürstenwalde in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung im Landkreis Oder-Spree
Vorlage
024/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Aufnahme der Kindertagesstätte (Hort und Kita) der Freien Grundschule "Dr. P. Rahn & Partner" Fürstenwalde in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises zum 01.01.2013

 

 

Sachdarstellung:

Im Rahmen der Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern und Gemeinden einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen und fortzuschreiben.

Der Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 des KitaG sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zu beachten.

 

Am 24.10.2006 wurde durch den o.g. Träger die Kindertagesstätte der Freien Grundschule "Dr. P. Rahn & Partner" Fürstenwalde eröffnet. Gemäß § 45 SGB VIII hat das Landesjugendamt am 28.11.2009 eine unbefristete Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung erteilt, mit einer Kapazität von 215 Plätzen für Kinder im Alter von 5 Jahren bis zum Ende des Grundschulalters, davon bis zu 25 Plätze für Kinder im Alter von 5 Jahren bis zum Schuleintritt.

 

Der Träger der o.g. Kindertagesstätte in Fürstenwalde stellt nunmehr den Antrag zur Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zum 01.01.2013.

 

Das Benehmen mit der Stadt Fürstenwalde zur Erforderlichkeit der Einrichtung wurde hergestellt. Eine entsprechende Stellungnahme der Stadtverwaltung liegt der Verwaltung des Jugendamtes vor.

 

 

Nach erfolgter Prüfung der Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für Kindertages-betreuung im Landkreis Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG (Erreichbarkeit, tatsächliche Inanspruchnahme, Wunsch- und Wahlrecht und Realisierung des Förderauftrages gemäß

§ 3 KitaG) durch die Verwaltung konnte festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan erfüllt sind und somit die Einrichtung erforderlich ist (siehe Anlage).

 

Der § 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die Gemeinde  dem Träger einer erforderlichen Kindertagesstätte gemäß § 12 Abs. 3 die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zur Verfügung stellt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Anlagen:

Prüfung der Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg vom 24.06.2009 – Kindertagesstätte (Hort und Kita) der Freien Grundschule "Dr. P. Rahn & Partner" Fürstenwalde