Beschlussvorschlag:
Der Kreistag genehmigt die
Eilentscheidung (Anlage) gemäß § 58 der Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg (BbgKVerf).
Sachdarstellung:
Für
den Bezug des zum 01.05.2012 vom Landkreis angemieteten Bürogebäudes
BahnhofCenter, Am Bahnhof 1, 15517 Fürstenwalde (ehemaliger NCC-Turm) wurde mit
Datum vom 19.03.2012/28.03.2012 mit dem
Eigentümer ein anteiliger Zuschuss zu den Kosten für die vom Landkreis
geforderten baulichen und technischen Veränderungen in Höhe von 313.570 €
vereinbart.
Dieser
Baukostenzuschuss vermindert die anderenfalls zu zahlende Netto-Kaltmiete um
ca.
0,33 €/m² und Monat.. Bei vorzeitiger
Auflösung des Mietvertrages ist durch den Vermieter der noch nicht
„abgewohnte Teil“ des Zuschusses an den Mieter zurückzuzahlen.
Die vom Landkreis
geforderten baulichen und technischen Veränderungen wurden im Wesentlichen bis zum 02.05.2012
durch den Vermieter durchgeführt und abgeschlossen.
Die 1. Abschlagrechnung zum
Baukostenzuschuss liegt dem Landkreis zur Zahlung vor.
Eine rechtzeitige Vorlage
zur Beschlussfassung über die außerplanmäßige Auszahlung für den
Baukostenzuschuss konnte bis zur letzten Kreistagssitzung am 18.04.2012 nicht
mehr erstellt werden. Die nächste ordentliche Sitzung des Kreistages findet am
20.06.2012 statt.
Zur Vermeidung eines
Zahlungsverzuges für die vorliegende Abschlagsrechnung und die in Kürze zu
erwartende Schlussrechnung war die Eilentscheidung nach §58 der Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg (BbgKVerf) erforderlich.
Finanzielle
Auswirkungen:
Für
das Haushaltsjahr 2012 ergibt sich die
Notwendigkeit einer außerplanmäßigen Auszahlung in Höhe von 313.570 € als
aktivierbaren Zuschuss für Investitionen an einen privaten Dritten
Deckungsquelle:
Rücklagen
aus Überschüssen des Landkreises
Stellungnahme
der Kämmerei:
Die außerplanmäßige Auszahlung ist unabweisbar. Die Deckung ist gewährleistet, da die Haushaltsjahre 2008/2009 mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden konnten und die liquiden Mittel vorhanden sind.
gez. Hariett Wellmer
Amtsleiterin
Anlagen:
Eilentscheidung nach § 58
der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)