Betreff
Anpassung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Jamlitz (Landkreis Dahme-Spreewald) und der Stadt Friedland (Landkreis Oder-Spree) an den Straßenverlauf der Kreisstraße K 6101 (10) des Landkreises Dahme-Spreewald
Vorlage
011/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag Oder-Spree stimmt dem Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Jamlitz, vertreten durch das Amt Lieberose/Oberspreewald, Kirchstraße 11, 15913 Straupitz und der Stadt Friedland, Lindenstraße 13, 15848 Friedland zur Änderung der Gemeindegrenze zu.

Sachdarstellung:

Die Verbindungsstraße vom Abzweig der L 434 bis zum Anschluss an die L 452 in der Ortslage Leeskow ist im Straßenverzeichnis des Landkreises Dahme-Spreewald (LDS) unter der Bezeichnung K 6101 (10) aufgeführt.

 

Erst mit Einführung des Geoinformationssystems (GIS) war es der Straßenbaubehörde des LDS möglich, die örtliche Lage der einzelnen Straßengrundstücke der Kreisstraßen konkret zu bestimmen. Dabei wurde festgestellt, dass zwischen der tatsächlichen Lage der Kreis-straße K 6101 (10) des LDS in der Örtlichkeit und der Ausweisung der Straßengrundstücke in den Flurkarten Differenzen bestehen. Aus der Teilungsmessung der Straßenflurstücke der Kreisstraße K 6101 (10) und der Fortschreibung des Liegenschaftskatasters sind auf dem Territorium des Landkreises Oder-Spree insgesamt 6 Straßenflurstücke in der Gemarkung Klein Muckrow, Flur 2, mit der Gesamtgröße von 2.999 m² hervorgegangen (siehe Anlage 1).

 

Der LDS hat somit in Unkenntnis der tatsächlichen Liegenschaftsverhältnisse die Aufgaben als Straßenbaubehörde und Träger der Straßenbaulast für den auf dem Territorium des Landkreises Oder-Spree (LOS) gelegenen Kreisstraßenteil der K 6101 (10) mit wahrgenom-men (Auftragsverwaltung ohne Auftrag). Straßenrechtlich jedoch obliegt der auf dem Terri-torium des LOS gelegene Straßenteil der K 6101 (10) des LDS der Straßenbaulast des Landkreises Oder-Spree. Mit der Anpassung der betroffenen Gemeindegrenzen an den Straßenverlauf der K 6101 (10) werden die Rechtsverhältnisse der Straßenbaulast eindeutig geregelt.

 

 

Die Gründe des öffentlichen Wohls, die eine Gebietsänderung rechtfertigen, sind insbeson-dere in der Klärung der Straßenbaulast und der damit verbundenen Aufgabenerledigung als Sonderordnungsbehörde, der eigenständigen Liegenschaftsverwaltung des Straßengrund-stücks, der Sicherung einer effizienten Straßenverwaltung und -unterhaltung zu sehen.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedland und die Gemeindevertretung Jamlitz stimmten am 19. Mai 2011  bzw. am 18. November 2013 einer Gebietsänderung per Grund-satzbeschluss (Beschluss-Nr. II/14/11 bzw. ohne Beschluss-Nr.) zu.

 

Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Jamlitz und der Stadt Friedland zur Änderung der Gemeindegrenze (Anlage 2) wurde von der Gemeindevertretung der Gemein-de Jamlitz in der Sitzung der Gemeindevertretung am 27. Januar 2014 und von der Stadt-verordnetenversammlung der Stadt Friedland am 13. Februar 2014 mehrheitlich beschlos-sen.

 

Die Grenzänderung kreisangehöriger Gemeinden, die das Gebiet mehrerer Landkreise betreffen, bedarf nach § 124 Abs. 3 BbgKVerf der Zustimmung der von der Änderung betroffenen Kreistage (hier Landkreis Dahme-Spreewald und Landkreis Oder-Spree).

 

Der Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald wird den Gebietsänderungsvertrag zwischen  der Gemeinde Jamlitz, vertreten durch das Amt Lieberose/Oberspreewald, Kirchstraße 11, 15913 Straupitz und der Stadt der Stadt Friedland, Lindenstraße 13, 15848 Friedland planmäßig in seiner Sitzung am 30. April 2014 behandeln.

 

Der Gebietsänderungsvertrag bedarf des Weiteren der Genehmigung durch das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg. Der vorgenannte Vertrag und seine Genehmigung sind nach den für die Einführung von Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Er wird am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung und der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung in den vertragsschließenden Gemeinden wirksam.

 

Finanzielle Auswirkungen: ja

 

Nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Brandenburgisches Straßengesetz ist der jeweilige Landkreis Träger der Straßenbaulast, der auf seinem Territorium gelegenen Kreisstraßen. Mit der Anpassung der betroffenen Gemeindegrenze, welche gleichzeitig die Kreisgrenze zwischen den Landkreisen Dahme-Spreewald und Oder-Spree bildet, an den Straßenverlauf der Kreisstraße K 6101 (10) des Landkreises Dahme-Spreewald liegt deren Straßenbaulast nunmehr allein beim Landkreis Dahme-Spreewald.

 

Der Landkreis Oder-Spree hat künftig mit der Änderung der Gemeindegrenze/Kreisgrenze keine materiellen/finanziellen Pflichten mehr für die Kreisstraße K 6101 (10) des Landkreises Dahme-Spreewald zu tragen.

 

Stellungnahme der Kämmerei:

 

Die Kosten der Verwaltung und Unterhaltung der Kreisstraße K6101-10 wurden in der Vergangenheit allein vom Landkreis Dahme-Spreewald getragen. Im Haushalt des Landkreises Oder-Spree waren dafür keine finanziellen Mittel eingestellt. Mit der Anpassung der Kreisgrenze an den Straßenverlauf der K6101-10 und dem damit verbundenen Übergang der alleinigen Baulast auf den Landkreis Dahme-Spreewald wird der LOS auch zukünftig nicht finanziell belastet.

 

 

 

gez. Wellmer

Amtsleiterin

 

 

 

gez. Wellmer

Amtsleiterin

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1, Seite 1   Lageplan mit Darstellung des Verlaufs der K 6101 [LDS]

Anlage 1, Seite 2   Auszug aus dem Luftbild mit Darstellung des Verlaufs der K 6101 (10) [LDS]

Anlage 1, Seite 3   Auszug aus dem Luftbild mit Darstellung des Verlaufs der K 6101 (10) [LDS]  

Anlage 2,               Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Jamlitz und der

                              Stadt Friedland