Betreff
Antrag des Trägers Hawle Guss GmbH zur Aufnahme der Kindertagesstätte "Heinzelmann" in Fürstenwalde in den Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree
Vorlage
013/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Aufnahme der Kindertagesstätte „Heinzelmann“ in Fürstenwalde in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des Landkreises zum 01.01.2016

 

 

Sachdarstellung:

 

Im Rahmen der Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den Trägern und Gemeinden einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen und fortzuschreiben.

Der Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 des KitaG sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zu beachten.

 

Am 01.10.2012 wurde durch den o.g. Träger die Kindertagesstätte „Heinzelmann“ als Betriebskindertagesstätte eröffnet. Gemäß § 45 SGB VIII hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg am 07.09.2012 eine vorläufigen und am 18.01.2013 eine endgültige Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung mit einer Kapazität von 40 Kindern, für Kinder von 0 Jahren bis zum Schuleintritt erteilt.

 

Der Träger der o.g. Kindertagesstätte  in Fürstenwalde stellt nunmehr den Antrag zur Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zum 01.01.2016.

 

Das Benehmen mit der Stadt Fürstenwalde zur Erforderlichkeit der Einrichtung wurde hergestellt. Eine entsprechende Stellungnahme der Stadt  liegt der Verwaltung des Jugendamtes vor.

 

Nach erfolgter Prüfung der  Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für Kindertages-betreuung im Landkreis Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG (Erreichbarkeit, tatsächliche Inanspruchnahme, Wunsch- und Wahlrecht und Realisierung des Förderauftrages gemäß

§ 3 KitaG) durch die Verwaltung konnte festgestellt werden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan erfüllt sind und somit die Einrichtung erforderlich ist (siehe Anlage).

 

Der § 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die Gemeinde  dem Träger einer erforderlichen Kindertagesstätte gem. § 12 Abs. 3 die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zur Verfügung stellt. Die Kindertagesstätte wird im  Einvernehmen mit der Kommune zum 01.01.2016 in den Bedarfsplan aufgenommen.

 

 

Anlagen:

 

Ergebnis der Kriterien zur Aufnahme der Kindertagesstätte Kita „Heinzelmann“  Fürstenwalde in den Bedarfsplan für Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree durch die Verwaltung des Jugendamtes