Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt
die Aufnahme der Kindertagesstätte „Heinzelmann“ in Fürstenwalde in den Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung des
Landkreises zum 01.01.2016
Sachdarstellung:
Im
Rahmen der Planungsverantwortung gemäß § 12 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg
hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Benehmen mit den
Trägern und Gemeinden einen Bedarfsplan zur Kindertagesbetreuung aufzustellen
und fortzuschreiben.
Der Bedarfsplan berücksichtigt die Einrichtungen,
die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß §1 KitaG erforderlich sind. Dabei
sind die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme, das Wunsch- und
Wahlrecht gemäß § 5 KitaG und die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3
des KitaG sowie der §§ 22 und 22a SGB VIII als Kriterien zur Aufnahme in den
Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung zu beachten.
Am 01.10.2012 wurde durch den o.g. Träger die
Kindertagesstätte „Heinzelmann“ als Betriebskindertagesstätte eröffnet. Gemäß §
45 SGB VIII hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes
Brandenburg am 07.09.2012 eine vorläufigen und am 18.01.2013 eine endgültige
Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung mit einer Kapazität von 40 Kindern,
für Kinder von 0 Jahren bis zum Schuleintritt erteilt.
Der Träger der o.g.
Kindertagesstätte in Fürstenwalde stellt
nunmehr den Antrag zur Aufnahme der Einrichtung in den Bedarfsplan für die
Kindertagesbetreuung zum 01.01.2016.
Das Benehmen mit
der Stadt Fürstenwalde zur Erforderlichkeit der Einrichtung wurde hergestellt. Eine entsprechende
Stellungnahme der Stadt liegt der
Verwaltung des Jugendamtes vor.
Nach erfolgter Prüfung der Kriterien zur Aufnahme in den Bedarfsplan für
Kindertages-betreuung im Landkreis Oder-Spree gemäß § 12 Abs. 3 KitaG
(Erreichbarkeit, tatsächliche Inanspruchnahme, Wunsch- und Wahlrecht und
Realisierung des Förderauftrages gemäß
§ 3 KitaG) durch die Verwaltung konnte festgestellt
werden, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme in den Bedarfsplan erfüllt sind
und somit die Einrichtung erforderlich ist (siehe Anlage).
Der § 16 Abs. 3 KitaG regelt, dass die
Gemeinde dem Träger einer erforderlichen
Kindertagesstätte gem. § 12 Abs. 3 die notwendigen Bewirtschaftungs- und
Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück zur Verfügung stellt. Die
Kindertagesstätte wird im Einvernehmen
mit der Kommune zum 01.01.2016 in den Bedarfsplan aufgenommen.
Anlagen:
Ergebnis
der Kriterien zur Aufnahme der Kindertagesstätte Kita „Heinzelmann“ Fürstenwalde in den Bedarfsplan für
Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree durch die Verwaltung des
Jugendamtes