Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die
Übernahme der Trägerschaft durch den Landkreis Oder-Spree für die
Morus-Oberschule Erkner zum 1.8.2016.
Der Landrat wird beauftragt,
die entsprechenden Vereinbarungen mit der Stadt Erkner zum Trägerwechsel zu
schließen.
Sachdarstellung:
Im
§ 100 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist festgelegt, dass
Landkreise und kreisfreie Städte Träger von weiterführenden allgemein bildenden
Schulen sind.
Weiter
heißt es im gleichen Absatz:
Große
kreisangehörige Städte oder mittlere kreisangehörige Städte gemäß § 1 Abs. 3
der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können Träger von weiterführenden
allgemein bildenden Schulen sein.
Die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erkner hat in ihrer Sitzung am 29.9.2015
beschlossen, die Trägerschaft der Morus-Oberschule Erkner an den Landkreis
abzugeben (siehe Anlage). Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Kreistages
des Landkreises Oder-Spree zum Trägerwechsel sind der § 142 i. V. m. den §§105
und 100 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
Nach
§ 142 BbgSchulG gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten für eine Entscheidung:
Annahme
des Antrages oder dessen Ablehnung.
Im
Falle einer Zustimmung würden auf den Landkreis Oder-Spree die in § 99 Abs. 2
BbgSchulG beschriebenen Aufgaben des Schulträgers und die damit verbundene Kostentragungsverpflichtung
übergehen.
Der
Schulträger ist insbesondere verantwortlich für:
- Errichtung,
Änderung und Auflösung einer Schule,
-
die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und Anlagen,
-
die laufende Verwaltung der Schule,
-
die Bereitstellung des sonstigen Personals,
-
die Ausstattung mit Mobiliar, Lehr- und Lernmitteln,
-
investive bauliche Maßnahmen.
Das
Schulvermögen dient der Erfüllung der mit der Schulträgerschaft verbundenen
Aufgaben und ist deshalb an die Trägerschaft gebunden. Gemäß § 107 Abs. 1
BbgSchulG gehen die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen
Schulträgers entschädigungslos auf den neuen Schulträger über, soweit das
Schulvermögen für schulische Zwecke benötigt wird.
Dem
früheren Schulträger steht ein Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung zu, sofern
das übereignete Schulvermögen nicht mehr für schulische Zwecke benötigt wird. Des
Weiteren tritt bei einem auf einem Rechtsgeschäft beruhenden Betriebsübergang (hier:
Schulträgerwechsel) der neue Betriebsinhaber gemäß § 613 a Abs. 1 BGB in die Rechte
und Pflichten als Arbeitgeber ein. Der Landkreis würde bei einem Trägerwechsel das
für den Schulbetrieb notwendige Personal übernehmen (1 Vollzeitstelle Schulsachbearbeiterin,
1 Vollzeitstelle Hausmeister).
Bei
einer ablehnenden Beschlussfassung durch den Kreistag des Landkreises
Oder-Spree ergibt sich als Rechtsfolge ein Erstattungsanspruch der Stadt Erkner
gemäß § 142 i. V. m. § 116 BbgSchulG. Grundsätzlich tragen die kreisangehörigen
Schulträger wegen der Vorschrift des § 142 BbgSchulG die Kosten für die
Schüler/-innen mit Wohnsitz in ihrem Gebiet selbst, wenn sie freiwillig Träger
von weiterführenden Schulen bleiben.
Jedoch
begründet § 142 BbgSchulG für den Landkreis dann eine Verpflichtung zur Kostenerstattung,
wenn er einen durch die kreisangehörige Stadt (hier: Erkner) beschlossenen Trägerwechsel
abgelehnt hat.
Die
Verwaltung empfiehlt die Übernahme der Morus-Oberschule Erkner in die
Trägerschaft des Landkreises, um die vom Gesetzgeber erwünschte Zukunftsfähigkeit
der Schullandschaft im Landkreis optimal zu gewährleisten.
Der
Trägerwechsel bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Jugend und
Sport.
Finanzielle Auswirkungen:
ja
Stellungnahme der Kämmerei:
Für die Oberschule Erkner wurde im Planentwurf 2016 ein neues Produkt (21640) eröffnet. Der Planentwurf 2016 enthält Aufwendungen in Höhe von 131.800 € (5 Monate), darunter Personalaufwendungen von 39.800 € und Erträge in Höhe von 500 €. Ab dem Jahr 2017 entfällt die Zahlung der Kostenpauschale an die Gemeinde Erkner (Ist 2015 = 141.960 €).
gez. Hariett Wellmer