Betreff
Übernahme der Morus-Oberschule Erkner in die Trägerschaft des Landkreises Oder-Spree
Vorlage
009/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Übernahme der Trägerschaft durch den Landkreis Oder-Spree für die Morus-Oberschule Erkner zum 1.8.2016.

 

Der Landrat wird beauftragt, die entsprechenden Vereinbarungen mit der Stadt Erkner zum Trägerwechsel zu schließen.

Sachdarstellung:

Im § 100 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist festgelegt, dass Landkreise und kreisfreie Städte Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sind.

 

Weiter heißt es im gleichen Absatz:

Große kreisangehörige Städte oder mittlere kreisangehörige Städte gemäß § 1 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg können Träger von weiterführenden allgemein bildenden Schulen sein.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Erkner hat in ihrer Sitzung am 29.9.2015 beschlossen, die Trägerschaft der Morus-Oberschule Erkner an den Landkreis abzugeben (siehe Anlage). Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Kreistages des Landkreises Oder-Spree zum Trägerwechsel sind der § 142 i. V. m. den §§105 und 100 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

 

Nach § 142 BbgSchulG gibt es prinzipiell zwei Möglichkeiten für eine Entscheidung:

Annahme des Antrages oder dessen Ablehnung.

Im Falle einer Zustimmung würden auf den Landkreis Oder-Spree die in § 99 Abs. 2 BbgSchulG beschriebenen Aufgaben des Schulträgers und die damit verbundene Kostentragungsverpflichtung übergehen.

 

Der Schulträger ist insbesondere verantwortlich für:

- Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule,

- die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Schulgebäude und Anlagen,

- die laufende Verwaltung der Schule,

- die Bereitstellung des sonstigen Personals,

- die Ausstattung mit Mobiliar, Lehr- und Lernmitteln,

- investive bauliche Maßnahmen.

 

Das Schulvermögen dient der Erfüllung der mit der Schulträgerschaft verbundenen Aufgaben und ist deshalb an die Trägerschaft gebunden. Gemäß § 107 Abs. 1 BbgSchulG gehen die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Schulträgers entschädigungslos auf den neuen Schulträger über, soweit das Schulvermögen für schulische Zwecke benötigt wird.

 

Dem früheren Schulträger steht ein Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung zu, sofern das übereignete Schulvermögen nicht mehr für schulische Zwecke benötigt wird. Des Weiteren tritt bei einem auf einem Rechtsgeschäft beruhenden Betriebsübergang (hier: Schulträgerwechsel) der neue Betriebsinhaber gemäß § 613 a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten als Arbeitgeber ein. Der Landkreis würde bei einem Trägerwechsel das für den Schulbetrieb notwendige Personal übernehmen (1 Vollzeitstelle Schulsachbearbeiterin, 1 Vollzeitstelle Hausmeister).

 

Bei einer ablehnenden Beschlussfassung durch den Kreistag des Landkreises Oder-Spree ergibt sich als Rechtsfolge ein Erstattungsanspruch der Stadt Erkner gemäß § 142 i. V. m. § 116 BbgSchulG. Grundsätzlich tragen die kreisangehörigen Schulträger wegen der Vorschrift des § 142 BbgSchulG die Kosten für die Schüler/-innen mit Wohnsitz in ihrem Gebiet selbst, wenn sie freiwillig Träger von weiterführenden Schulen bleiben.

 

Jedoch begründet § 142 BbgSchulG für den Landkreis dann eine Verpflichtung zur Kostenerstattung, wenn er einen durch die kreisangehörige Stadt (hier: Erkner) beschlossenen Trägerwechsel abgelehnt hat.

 

Die Verwaltung empfiehlt die Übernahme der Morus-Oberschule Erkner in die Trägerschaft des Landkreises, um die vom Gesetzgeber erwünschte Zukunftsfähigkeit der Schullandschaft im Landkreis optimal zu gewährleisten.

 

Der Trägerwechsel bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport.

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

 

Stellungnahme der Kämmerei:

Für die Oberschule Erkner wurde im Planentwurf 2016 ein neues Produkt (21640) eröffnet. Der Planentwurf 2016 enthält Aufwendungen in Höhe von 131.800 € (5 Monate), darunter Personalaufwendungen von 39.800 € und Erträge in Höhe von 500 €. Ab dem Jahr 2017 entfällt die Zahlung der Kostenpauschale an die Gemeinde Erkner (Ist 2015 = 141.960 €).

 

gez. Hariett Wellmer