Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt
die Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung –
Abfallentsorgungssatzung – vom 30.11.2016 (Anlage 1).
Sachdarstellung:
Mit dem vorliegendem Entwurf der Abfallentsorgungssatzung
des Landkreises Oder-Spree soll die Abfallentsorgungssatzung vom 28.11.2012 in
der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 27.11.2013, der 2. Änderungssatzung
vom 03.12.2014 sowie der 3. Änderungsfassung vom 02.12.2015 aktualisiert
werden.
In der Gegenüberstellung der alten zur neuen
Fassung der AES (Anlage 2) sind die Änderungen gekennzeichnet.
§ 4
Der Absatz 3 Satz 2 erhält eine redaktionelle Anpassung zur
Vereinheitlichung der AES.
§ 5
In Absatz 2 wird der Satz 9 aufgrund des passenderen Zusammenhangs in
Satz 2 verschoben.
In Absatz 6 Nummer 3
werden Gartengrundstücke mit dem Verweis auf das BKleinG eindeutiger definiert.
Im Absatz 6 entfällt die
Nummer 5 und somit die Unterscheidung von saisonal und ganzjährig genutzten
Gewerbegrundstücken. Die Festgebühr ist auch bei einem saisonalen
Gewerbegrundstück immer eine Jahresgebühr, die Saison wird lediglich bei der
Behältergebühr berücksichtigt.
Durch die Streichung im
Absatz 7 können auch erstmals ungenutzte/unbebaute oder im Bau befindliche Grundstücke
auf Wunsch an die Abfallentsorgung angeschlossen werden.
Im Absatz 8 wird der
Unterschied zu einem Ferienhaus genauer definiert.
In Absatz 10 Satz 5
entfallen die Aufzählungen, da sie ohnehin nur beispielhaft sein können.
§ 6
In Absatz 1 Satz 1 wurde eine Verallgemeinerung der Abfallarten
vorgenommen, somit sind nun auch Bioabfälle und PPK inbegriffen.
In Absatz 1 Satz 2 wurde
eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der AES vorgenommen.
§ 10
In Absatz 1 wurde die Nummer 3 umbenannt, um sowohl Grünabfälle als auch
Biogut unter einem Begriff zu definieren.
In der Aufzählung wurde
unter Nummer 5 Batterien eingefügt. Dies war notwendig, da diese aus § 18
Elektroaltgeräte herausgenommen wurden und nunmehr separat in einem neuen §
(hier § 19) aufgeführt werden.
In Absatz 1 Satz 2 wurde
eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der AES vorgenommen.
In Absatz 2 Satz 2 wurde
eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der AES vorgenommen.
In den Absätzen 3 und 4
wurden redaktionelle Anpassung vorgenommen.
§ 11
Absatz 1 Satz 1 wurde um den Begriff der Bioabfälle erweitert, da der
Modellversuch in die AES eingebarbeitet werden muss.
Die Nummerierungen in
Absatz 1 Satz 2 wurden um die zugelassenen Abfälle je Behälterart erweitert.
Der Absatz 1 Satz 4
präzisiert, für welche Abfälle Pressmüllcontainer genutzt werden können.
Der Absatz 3 wird durch
den Modellversuch um den Begriff der Bioabfälle erweitert.
§ 12
Im Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 wurden redaktionelle Anpassungen zur
Vereinheitlichung der AES vorgenommen.
In Absatz 1 werden die
Sätze 4,5 und 6 in einen neu formulierten Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 verschoben,
da dies auch die Regelleerungen für die neu eingefügten Bioabfälle betrifft.
Die nachfolgenden Absätze 2-9 verschieben sich entsprechend.
Die neuen Absätze 5 und
11 enthalten redaktionelle Anpassungen zur Vereinheitlichung der AES.
§ 15
Im Absatz 5 entfällt der letzte Teilsatz des 1. Satzes. Durch das
Einfügen eines neuen Satz 3 wird ein größerer Handlungsspielraum, vor allem
bezüglich des Rückwärtsfahrens der Müllfahrzeuge, geschaffen.
Im Absatz 5 Satz 5 wurde
eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
§ 16
Im Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen, da die Aufzählungen ohnehin
nur beispielhaft sein können.
Im Absatz 2 werden die
Aufzählungen der einzelnen Abfallarten gestrichen, da sie im Folgenden anhand
der Paragraphen aufgeführt sind und damit eine bessere Lesbarkeit erreicht
wird.
In Absatz 3 Satz 1
erfolgte eine Erweiterung der Anmeldemöglichkeiten für Sperrmüll, da dies in
der Vergangenheit bereits vom KWU-Entsorgung praktiziert wird.
Im Absatz 6 wurde eine
redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Im Absatz 8 Satz 1 wird
die Aufzählung gestrichen, da die angeführten Kunststoffgegenstände ohnehin nur
beispielhaft sein können.
§ 17
Im Rahmen der Einführung des Modellversuchs „Biotonne“ wurden die
Absätze 1, 2 und 3 dementsprechend angepasst.
Absatz 1 enthält nun
eine Definition der Bioabfälle.
Der Absatz 3 wurde neu
gefasst, da der Modellversuch der „Grünabfallsammlung“ eingestellt und ein
Modellversuch „Biotonne“ eingeführt wird.
Absatz 4 wird in den
Absatz 3 Satz 2 integriert, da er den neuen Modellversuch beschreibt.
Absatz 3 wird somit zu
Absatz 4, welcher redaktionelle Anpassungen beinhaltet.
In Absatz 5 wurde eine
redaktionelle Anpassung vorgenommen.
§ 18
Im Absatz 2 Satz 5 wird der Grund der verpflichtenden Anmeldung
eingefügt.
Im Absatz 3 Satz 1 wurde
eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Im Absatz 3 entfallen
die Sätze 3-5, da Altbatterien in einen eigenständigen Paragraphen (hier § 19)
aufgenommen werden.
In Absatz 4 wurde eine
redaktionelle Anpassung vorgenommen.
In Absatz 5 erster
Teilsatz wird eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der AES
vorgenommen. Im zweiten Teilsatz wird der Grund der verpflichtenden Anmeldung
eingefügt.
Es wird ein neuer
Paragraph 6 eingefügt. Durch die Aufnahme von Photovoltaikmodulen im ElektroG
müssen für diese die Annahmemodalitäten in der AES festgelegt werden.
§ 19
Wird neu gefasst, da die Abfallart Altbatterien einen eigenständigen
Paragraphen mit dem Titel Geräte- und Fahrzeugbatterien erhält.
Mit der Neufassung
ergeben sich nachfolgend Verschiebungen der bisherigen Paragraphen.
§ 20 (bisher 19)
Der Absatz 3 enthält eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der
AES.
§ 23 (bisher 22)
Im Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass eine Zuweisung durch das
KWU-Entsorgung erforderlich ist, um die Abfallströme besser nachvollziehen zu
können.
Der Absatz 2 wird um die
Aufzählung der nunmehr getrennt zu sammelnden Bau- und Abbruchabfälle
erweitert. Die erweiterte Getrenntsammlung der Bau- und Abbruchabfälle ist
notwendig, da anders die Einhaltung der Parameter für die Herstellung der
Ersatzbrennstoffe nicht eingehalten werden können.
Absatz 3 wird Absatz 4
und enthält eine Präzisierung haushaltsüblicher Mengen.
Der Absatz 4 wird zu
Absatz 5 und enthält redaktionelle Anpassungen.
Der bisherige Absatz 5
wird in den neuen Absatz 3 verschoben. Somit ist eine bessere Lesbarkeit des
gesamten Paragraphen gewährleistet.
§ 24
In Absatz 1 wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Der Absatz 2 wird im
Zuge der Erweiterung der Deponie "Alte Ziegelei" für Asbestabfälle
anderer Herkunftsbereiche geöffnet.
§ 29
Der Absatz 1 wird um einen Punkt 7 erweitert, da die Eröffnung eines
neuen Deponieabschnittes für das Jahr 2017 avisiert ist.
Im Absatz 9 wurde eine
redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Im Absatz 10 wurde eine
redaktionelle Anpassung vorgenommen.
§ 30
Im Absatz 2 entfallen die Sätze 3-10, da der Modellversuch der
Grünabfallsammlung eingestellt wird. Die Funktionsweise des Modellversuches
Biotonne ist im § 17 Absatz 3 bereits näher beschrieben.
§ 33
Bei Punkt 11 wird der Verweis auf den Absatz korrigiert.
Bei Punkt 12 wird der
Verweis auf den Absatz korrigiert.
Bei Punkt 18 wurde eine
redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Anlage I
Die Nummer 1 wird im
Zuge der Eröffnung des neuen Deponieabschnittes der Deponie "Alte
Ziegelei" um die Abfallarten erweitert, für die der Ausschluss nicht gilt.
Die Nummern 2 und 6
entfallen, da diese Abfallarten der Produktverantwortung der Hersteller und
Vertreiber unterliegen.
Die Nummern 3, 4, 5 und
7 rücken entsprechend auf.
Anlage II
Die Nummer 4 wird ergänzt, da das KWU-Entsorgung keine
Pressmüllcontainer anbietet.
Anlage III
Die Anlage III wird
eingefügt, um die Gebiete des Modellversuches zu definieren.
Anlage
1 im Entwurf – Abfallentsorgungssatzung
Anlage
2 im Entwurf – Alt-Neu
Anlage
3 - Lesefassung Abfallentsorgungssatzung Alt-Neu