Betreff
Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung - Abfallentsorgungssatzung (AES)
Vorlage
038/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Landkreises Oder-Spree beschließt die Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Abfallentsorgung – Abfallentsorgungssatzung – vom 30.11.2016 (Anlage 1).

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit dem vorliegendem Entwurf der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Oder-Spree soll die Abfallentsorgungssatzung vom 28.11.2012 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 27.11.2013, der 2. Änderungssatzung vom 03.12.2014 sowie der 3. Änderungsfassung vom 02.12.2015 aktualisiert werden.

 

In der Gegenüberstellung der alten zur neuen Fassung der AES (Anlage 2) sind die Änderungen gekennzeichnet.

 

§ 4
Der Absatz 3 Satz 2 erhält eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der AES.

§ 5
In Absatz 2 wird der Satz 9 aufgrund des passenderen Zusammenhangs in Satz 2 verschoben.

In Absatz 6 Nummer 3 werden Gartengrundstücke mit dem Verweis auf das BKleinG eindeutiger definiert.

Im Absatz 6 entfällt die Nummer 5 und somit die Unterscheidung von saisonal und ganzjährig genutzten Gewerbegrundstücken. Die Festgebühr ist auch bei einem saisonalen Gewerbegrundstück immer eine Jahresgebühr, die Saison wird lediglich bei der Behältergebühr berücksichtigt.

Durch die Streichung im Absatz 7 können auch erstmals ungenutzte/unbebaute oder im Bau befindliche Grundstücke auf Wunsch an die Abfallentsorgung angeschlossen werden.

Im Absatz 8 wird der Unterschied zu einem Ferienhaus genauer definiert.

In Absatz 10 Satz 5 entfallen die Aufzählungen, da sie ohnehin nur beispielhaft sein können.


 

§ 6
In Absatz 1 Satz 1 wurde eine Verallgemeinerung der Abfallarten vorgenommen, somit sind nun auch Bioabfälle und PPK inbegriffen.

In Absatz 1 Satz 2 wurde eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der AES vorgenommen.

§ 10
In Absatz 1 wurde die Nummer 3 umbenannt, um sowohl Grünabfälle als auch Biogut unter einem Begriff zu definieren.

In der Aufzählung wurde unter Nummer 5 Batterien eingefügt. Dies war notwendig, da diese aus § 18 Elektroaltgeräte herausgenommen wurden und nunmehr separat in einem neuen § (hier § 19) aufgeführt werden.

In Absatz 1 Satz 2 wurde eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der AES vorgenommen.

In Absatz 2 Satz 2 wurde eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der AES vorgenommen.

In den Absätzen 3 und 4 wurden redaktionelle Anpassung vorgenommen.

§ 11
Absatz 1 Satz 1 wurde um den Begriff der Bioabfälle erweitert, da der Modellversuch in die AES eingebarbeitet werden muss.

Die Nummerierungen in Absatz 1 Satz 2 wurden um die zugelassenen Abfälle je Behälterart erweitert.

Der Absatz 1 Satz 4 präzisiert, für welche Abfälle Pressmüllcontainer genutzt werden können.

Der Absatz 3 wird durch den Modellversuch um den Begriff der Bioabfälle erweitert.

§ 12
Im Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 wurden redaktionelle Anpassungen zur Vereinheitlichung der AES vorgenommen.

In Absatz 1 werden die Sätze 4,5 und 6 in einen neu formulierten Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 verschoben, da dies auch die Regelleerungen für die neu eingefügten Bioabfälle betrifft. Die nachfolgenden Absätze 2-9 verschieben sich entsprechend.

Die neuen Absätze 5 und 11 enthalten redaktionelle Anpassungen zur Vereinheitlichung der AES.

§ 15
Im Absatz 5 entfällt der letzte Teilsatz des 1. Satzes. Durch das Einfügen eines neuen Satz 3 wird ein größerer Handlungsspielraum, vor allem bezüglich des Rückwärtsfahrens der Müllfahrzeuge, geschaffen.

Im Absatz 5 Satz 5 wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

§ 16
Im Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen, da die Aufzählungen ohnehin nur beispielhaft sein können.

Im Absatz 2 werden die Aufzählungen der einzelnen Abfallarten gestrichen, da sie im Folgenden anhand der Paragraphen aufgeführt sind und damit eine bessere Lesbarkeit erreicht wird.

In Absatz 3 Satz 1 erfolgte eine Erweiterung der Anmeldemöglichkeiten für Sperrmüll, da dies in der Vergangenheit bereits vom KWU-Entsorgung praktiziert wird.

Im Absatz 6 wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Im Absatz 8 Satz 1 wird die Aufzählung gestrichen, da die angeführten Kunststoffgegenstände ohnehin nur beispielhaft sein können.

§ 17
Im Rahmen der Einführung des Modellversuchs „Biotonne“ wurden die Absätze 1, 2 und 3 dementsprechend angepasst.

Absatz 1 enthält nun eine Definition der Bioabfälle.

Der Absatz 3 wurde neu gefasst, da der Modellversuch der „Grünabfallsammlung“ eingestellt und ein Modellversuch „Biotonne“ eingeführt wird.

Absatz 4 wird in den Absatz 3 Satz 2 integriert, da er den neuen Modellversuch beschreibt.

Absatz 3 wird somit zu Absatz 4, welcher redaktionelle Anpassungen beinhaltet.

In Absatz 5 wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

§ 18
Im Absatz 2 Satz 5 wird der Grund der verpflichtenden Anmeldung eingefügt.

Im Absatz 3 Satz 1 wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Im Absatz 3 entfallen die Sätze 3-5, da Altbatterien in einen eigenständigen Paragraphen (hier § 19) aufgenommen werden.

In Absatz 4 wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

In Absatz 5 erster Teilsatz wird eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der AES vorgenommen. Im zweiten Teilsatz wird der Grund der verpflichtenden Anmeldung eingefügt.

Es wird ein neuer Paragraph 6 eingefügt. Durch die Aufnahme von Photovoltaikmodulen im ElektroG müssen für diese die Annahmemodalitäten in der AES festgelegt werden.

§ 19
Wird neu gefasst, da die Abfallart Altbatterien einen eigenständigen Paragraphen mit dem Titel Geräte- und Fahrzeugbatterien erhält.

Mit der Neufassung ergeben sich nachfolgend Verschiebungen der bisherigen Paragraphen.

§ 20 (bisher 19)
Der Absatz 3 enthält eine redaktionelle Anpassung zur Vereinheitlichung der AES.

§ 23 (bisher 22)
Im Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass eine Zuweisung durch das KWU-Entsorgung erforderlich ist, um die Abfallströme besser nachvollziehen zu können.

Der Absatz 2 wird um die Aufzählung der nunmehr getrennt zu sammelnden Bau- und Abbruchabfälle erweitert. Die erweiterte Getrenntsammlung der Bau- und Abbruchabfälle ist notwendig, da anders die Einhaltung der Parameter für die Herstellung der Ersatzbrennstoffe nicht eingehalten werden können.

Absatz 3 wird Absatz 4 und enthält eine Präzisierung haushaltsüblicher Mengen.

Der Absatz 4 wird zu Absatz 5 und enthält redaktionelle Anpassungen.

Der bisherige Absatz 5 wird in den neuen Absatz 3 verschoben. Somit ist eine bessere Lesbarkeit des gesamten Paragraphen gewährleistet.

§ 24
In Absatz 1 wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Der Absatz 2 wird im Zuge der Erweiterung der Deponie "Alte Ziegelei" für Asbestabfälle anderer Herkunftsbereiche geöffnet.

§ 29
Der Absatz 1 wird um einen Punkt 7 erweitert, da die Eröffnung eines neuen Deponieabschnittes für das Jahr 2017 avisiert ist.

Im Absatz 9 wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Im Absatz 10 wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

§ 30
Im Absatz 2 entfallen die Sätze 3-10, da der Modellversuch der Grünabfallsammlung eingestellt wird. Die Funktionsweise des Modellversuches Biotonne ist im § 17 Absatz 3 bereits näher beschrieben.

§ 33
Bei Punkt 11 wird der Verweis auf den Absatz korrigiert.

Bei Punkt 12 wird der Verweis auf den Absatz korrigiert.

Bei Punkt 18 wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

 

Anlage I

Die Nummer 1 wird im Zuge der Eröffnung des neuen Deponieabschnittes der Deponie "Alte Ziegelei" um die Abfallarten erweitert, für die der Ausschluss nicht gilt.

Die Nummern 2 und 6 entfallen, da diese Abfallarten der Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber unterliegen.

Die Nummern 3, 4, 5 und 7 rücken entsprechend auf.

Anlage II
Die Nummer 4 wird ergänzt, da das KWU-Entsorgung keine Pressmüllcontainer anbietet.

Anlage III

Die Anlage III wird eingefügt, um die Gebiete des Modellversuches zu definieren.

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1 im Entwurf – Abfallentsorgungssatzung

Anlage 2 im Entwurf – Alt-Neu

Anlage 3 - Lesefassung Abfallentsorgungssatzung Alt-Neu