Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag bestätigt die in der Anlage 1 und Anlage 2 ausgewiesene Prioritätensetzung und beauftragt die Verwaltung, die Maßnahmen entsprechend der Priorität und in Abhängigkeit von dem für Investitionen zur Verfügung stehenden Finanzvolumen in die Haushaltsplanung 2018/2019 und Folgejahre aufzunehmen.

Sachdarstellung:

 

Der Kreistag hat auf seiner Sitzung am 19.09.2012 erstmalig eine Prioritätenliste für den Zeitraum 2013 – 2018 ff beschlossen (Beschluss-Nr. 037/23/2012). Ab diesem Zeitpunkt ist jährlich durch den Kreistag eine Prioritätenliste zu beschließen. Damit wird der Beschluss des Kreistages vom 18.04.2012 zur Sicherung der Investitionstätigkeit des LOS
(Beschluss-Nr. 027/21/2012) umgesetzt.


 

In der Prioritätenliste wird der mittel- und langfristige Investitionsbedarf des Landkreises dargestellt und es werden Prioritäten in Bezug auf Notwendigkeit und Dringlichkeit bei deren Realisierung gesetzt.

Mit der Prioritätenliste sollen die Abgeordneten frühzeitig über den im Landkreis bestehenden Investitionsbedarf informiert und in die Diskussion um die Rangfolge bei der Umsetzung der investiven Maßnahmen einbezogen werden. Die Prioritätenliste bildet die Grundlage für die Aufnahme von Investitionsmaßnahmen in den mittelfristigen Finanzplan bzw. Haushaltsplan.

 

Auf der Grundlage von Zuarbeiten der Fachämter  und unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen wurde die am 05.10.2016 durch den Kreistag beschlossene Prioritätenliste (Beschluss-Nr. 036/12/2016) überarbeitet und fortgeschrieben. Maßnahmen, für die in der Zwischenzeit Grundsatzbeschlüsse durch den Kreistag gefasst wurden, erscheinen nicht mehr in dieser Prioritätenliste.

Gleichzeitig wurde die Prioritätenliste für den Bereich Hochbau um neue Maßnahmen ergänzt. Diese sind in der Anlage 1 farblich gekennzeichnet. Die Fachämter waren wie in den Vorjahren aufgefordert, den für ihren Verantwortungsbereich bestehenden Investitionsbedarf zu beschreiben und die Notwendigkeit des Bedarfs zu begründen. Die Spalte 5 der Anlagen 1 und 2 enthält die Einschätzung der Fachämter zur Priorität der Maßnahme. Durch das Amt für Infrastruktur und Gebäudemanagement erfolgte die Ermittlung bzw. Schätzung der voraussichtlichen Baukosten für den Ausbau von Kreisstraßen und für Hochbaumaßnahmen.

Die Anlagen 1a und 2 b enthalten die ausführlichen Begründungen der Fachämter zu den einzelnen Maßnahmen (siehe Maßnahme-Nr.).

 

In der letzten Spalte der Anlagen 1 und 2 wird die Prioritätensetzung der Verwaltung ausgewiesen und dem Kreistag zur Bestätigung vorgeschlagen.

 

Als neue Hochbaumaßnahmen wurden in die Prioritätenliste 2018-2022 die Errichtung eines Schulzentrums im Schulplanungsbereich 3, bestehend aus Grundschule, Oberschule und Dreifeldschulsporthalle sowie der Bau einer Grundschule im Rahmen der Schaffung eines Schulzentrums in Fürstenwalde, Beeskower Chaussee aufgenommen. Das Schulverwaltungsamt hat die Notwendigkeit zur Realisierung dieser Maßnahmen mit Priorität 1 bewertet. Der Neubau von Schulzentren wird durch das Land Brandenburg gefördert. Das Förderprogramm endet 2018. Dem LOS wurden für das Schulzentrum Fürstenwalde Fördermittel in Aussicht gestellt. Die Gespräche zur Bereitstellung der Fördermittel laufen noch. Voraussetzung für den Bau von Grundschulen durch den Landkreis ist, dass die Finanzierung durch „Dritte“ gesichert ist und der LOS nicht belastet wird.

 

Neue Straßenbaumaßnahmen wurden nicht in die Prioritätenliste 2018 – 2022 aufgenommen. Es wurde bei den Maßnahmen 61-1, 61-12 und 61-9/18 lediglich die Priorität erhöht. Der Ausbau der K 6755 (Maßnahme 61-9/18) soll im Rahmen des Kooperationsprogramms INTERREG VA 2014 – 2020 gefördert werden.

 

Die „Abarbeitung“ der Prioritätenliste 2018 – 2022 erfolgt durch die Aufnahme der Maßnahmen in die Haushaltsplanung 2018/2019 bzw. den mittelfristigen Finanzplan für die Jahre 2020–2022. Die zeitliche Umsetzung der in der Prioritätenliste beschlossenen Maßnahmen ist grundsätzlich von den jährlichen allgemeinen und zweckgebundenen investiven Zuweisungen, der noch vorhandenen Sonderrücklage aus investiven Schlüsselzuweisungen sowie von „freien“ liquiden Mitteln abhängig. Die allgemeinen investiven Zuweisungen fallen mit Auslaufen des Solidarpaktes ab 2020 weg.

 

Bereits bei der am 05.10.2016 beschlossenen Prioritätenliste wurde darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Finanzierungsquellen (allgemeine Schlüsselzuweisungen, Fördermittel, liquide Mittel infolge der positiven Jahresabschlüsse) nicht ausreichen, um alle  Maßnahmen der Prioritätenliste im Planungszeitraum bis 2022 umzusetzen.

 

Die Aufnahme der neuen Maßnahmen in die Prioritätenliste verstärkt den nicht gedeckten Finanzbedarf. Bei vollständiger Umsetzung der vorgesehenen Investitionsmaßnahmen im angegebenen Zeitraum müssen weitere Finanzierungsquellen erschlossen werden. Das könnte über die Aufnahme von Krediten (Voraussetzung dafür ist der Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit des LOS) oder über die Festsetzung einer höheren Kreisumlage, die für die Finanzierung von investiven Maßnahmen verwandt wird, erfolgen.

Die Umsetzung der beschlossenen Prioritätenlisten hat dazu beigetragen, dass Investitions-standorte stärker im Zusammenhang betrachtet werden und bei der Bestimmung des Umfanges von Investitionen großes Augenmerk auf Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit von Investitionen gelegt wird. Dieser Prozess soll mit der überarbeiteten und fortgeschriebenen Prioritätenliste fortgesetzt werden.

 

Der Entwurf der Prioritätenliste wird wie bereits im Vorjahr auch den Gemeinden zur Kenntnis gegeben. Damit erhalten die Gemeinden Gelegenheit zur Meinungsäußerung.

Anlagen:

1)     Prioritätenliste 2018 bis 2022 – Investitionen Hochbau (aktualisierte Fassung)

1a)  Begründungen zur Prioritätenliste 2018 bis 2022 Investitionen Hochbau
(aktualisierte Fassung)

2)     Prioritätenliste 2018 bis 2022 – Investitionen Straßenbau

2a)  Begründungen zur Prioritätenliste 2018 bis 2022 Investitionen Straßenbau