Betreff
Rettungsdienstgebührensatzung 2018
Vorlage
079/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Gebührensatzung für den Rettungsdienst 2018 (siehe Anlage 1)

 

Sachdarstellung:

 

Gesetzliche Grundlage für die Gebührensatzung Rettungsdienst ist das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz (BbgRettG) vom 14.07.2008. Entsprechend § 6 Abs. 1 BbgRettG sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes.

Die Finanzierung des Rettungsdienstes erfolgt nach § 17 Abs. 1 BbgRettG durch die Erhebung von Benutzungsgebühren. Diese werden durch die Träger des Rettungsdienstes auf Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt und als Gebühren durch Satzung festgestellt. Basis der Ermittlung der Gebühren ist die zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden Brandenburgs und der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg (ARGE) vereinbarte Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). Die KLR für das Jahr 2018 (Anlage 2) wurde am 06.09.2017 der ARGE zur Stellungnahme übergeben.

Die Krankenkassen behalten sich normalerweise eine Prüffrist von rund zwei Monaten vor. Die ARGE hatte sich aber bereit erklärt, dass Verfahren auf dem Wege der schriftlichen Anhörung bis zum 13.11.2017 abzuschließen. Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Gewährleistung einer fristgerechten Abrechnung der neuen Gebührensätze ab dem 01.01.2018 wurde auf eine Abschlussbesprechung bzw. mündlichen Anhörung einvernehmlich verzichtet. Die Gebühren werden systematisch aus der abgestimmten KLR 2018 abgeleitet. Durch die zu erwartenden Gebühren sollen alle ansatzfähigen Kosten des Bezugsjahres für den  Rettungsdienst abgegolten werden. Die sich für das Jahr 2018 ergebenen Gebühren sind der Gebührenmatrix (Anlage 3) zu entnehmen. Die Krankenkassen haben zu der KLR in der Fassung vom 02.11.2017 ihr Einvernehmen erklärt.

Die Gebühren wurden zuletzt zum 01.01.2017 angepasst. Die Anpassung der Gebühren trägt der Kostenentwicklung sowie dem Gewinn- und Verlustausgleich aus 2016 Rechnung. Insbesondere die Personalkosten haben sich entsprechend der vereinbarten tariflichen Anpassungsregelung wie vorgesehen erhöht. Dem entgegen wirkt die realisierte Kostenüberdeckung für das Geschäftsjahr 2016. Die Gebühr für einen RTW sinkt von 594,40 € auf 583,90 €, die Gebühr für den Einsatz eines NEF steigt von 264,20 € auf 278,60 € sowie die Gebühr für den NAW von 896,40 € auf 905,90 €. Der Gebührensatz für einen KTW Einsatz steigt von 159,30 € auf 170,70 €.

Der Satzungstext selbst entspricht bis auf die Änderung der Bezugsdaten, der Gebührensätze sowie der Neuaufnahme von § 3 Abs. 4 der Vorgängersatzung. Der Text ist mit dem Land und den Krankenkassen inhaltlich abgestimmt

 

Stellungnahme der Kämmerei:

 

Mit einer auf einer abgestimmten Kosten- und Leistungsrechnung basierenden Gebührenkalkulation sind prinzipiell alle Aufwendungen bei einer kostendeckenden Einrichtung – wie dem Rettungsdienst – zu decken. Gleichwohl bleiben im Aufgabenbereich des Rettungsdienstes Aufwendungen übrig, die aus gesetzlichen Gründen nicht in die Kalkulation eingestellt werden dürfen. (Z. B. Kosten fehlgeschlagener Vollstreckungen und die Nichteinbringlichkeit von Forderungen, insbesondere von östlich an das Bundesgebiet angrenzenden Nachbarländern)

Hier könnten nur Rahmenabkommen auf europäischer Ebene oder auf bilateraler staatlicher Ebene weiterhelfen, die noch nicht vorliegen. Diese Aufwendungen führten und führen tendenziell zu einem Verlust des Rettungsdienstes, über dessen Behandlung der Landkreis in seiner Funktion als Gesellschafter entscheiden muss.

 

 

 

Anlagen:

 

Anlage 1     Gebührensatzung für den Rettungsdienst LOS 2018

Anlage 2     KLR 2018

Anlage 3     Gebührenberechnungsmatrix zur KLR 2018