Betreff
Beschluss nach § 3 Abs. 1 Brandenburgische kommunale Notlagenverordnung
Vorlage
077/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt, gem. § 3 Abs. 1 Brandenburgische kommunale Notlagenverordnung die Erheblichkeitsgrenze in § 5 Ziffer 4 Buchstabe b der Haushaltssatzung des Landkreises Oder-Spree, ab der eine Nachtragssatzung für bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen zu erlassen ist von 1% der Aufwendungen oder Auszahlungen des laufenden Haushaltsjahres auf einem Produktsachkonto auf 3 % zu ändern.

 

Dies gilt ausschließlich für Aufwendungen und Auszahlungen aus den Produktsachkonten, die für die Krisenbewältigung der Covid 19-Pandemie und der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erforderlich sind.

 

Sachdarstellung:

 

Diese Beschlussvorlage knüpft an den Beschluss 066/2020 an, der vom Kreistag in der Sitzung am 07.Oktober 2020 gefasst wurde. Dieser hatte zwei Teile. Zunächst stimmte der Kreistag der Anhebung der Konten des Produktes 12231- Veterinäraufsicht zu, so dass die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Afrikanischen Schweinepest bezahlt werden konnten. Hier ging es inhaltlich um die Zustimmung zu unabweisbaren Aufwendungen und Auszahlungen.

 

Zugleich wurde der Kämmerer beauftragt, einen Beschluss nach § 3 Abs. 1 Brandenburgische kommunale Notlagenverordnung (BbgKomNotV) für diesen Kreistag vorzubereiten. Dieser Teil hat eine Anpassung der Haushaltssatzung zum Inhalt.

 

Diese Regelung wurde mit zeitlicher Befristung vom Gesetz- und Verordnungsgeber geschaffen, um in einer Pandemielage in der Haushaltsführung flexibler reagieren zu können. Die derzeitige Lage verursacht bei allen Gemeinden und Gemeindeverbänden erhebliche Veränderungen sowohl bei den Erträgen und Einzahlungen als auch bei den Aufwendungen und Auszahlungen, mit denen bei Erstellung und Beschlussfassung der Haushaltssatzung nicht zu rechnen war und die auch nicht einzuschätzen waren. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen hierdurch in die Lage versetzt werden, schnell und möglichst flexibel darauf zu reagieren.

Ein wesentliches Instrument für die flexible Bewirtschaftung des Haushalts stellen die in der Haushaltssatzung  festgesetzten Erheblichkeitsgrenzen insbesondere zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie zum Erlass einer Nachtragssatzung dar.

Mit der Regelung in § 3 Abs.1 der BbgKomNotV, die in der Haushaltssatzung festgesetzten Erheblichkeitsgrenzen durch einen gesonderten Beschluss ändern zu können, wird den Gemeinden und Landkreisen ermöglicht, auf das sonst erforderliche aufwändige und zeitintensive Verfahren der Änderung über eine Nachtragssatzung zu verzichten.

 

Der Beschluss enthält eine Beschränkung, dass diese Erleichterung ausschließlich für Maßnahmen zur Krisenbewältigung gilt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es ergeben sich aus diesem Beschluss keine über den schon gefassten Beschluss 066/007.1/2020 hinausgehenden finanziellen Auswirkungen.