Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag beschließt, gem. § 3 Abs. 1 Brandenburgische kommunale
Notlagenverordnung die Erheblichkeitsgrenze in § 5 Ziffer 4 Buchstabe b der
Haushaltssatzung des Landkreises Oder-Spree, ab der eine Nachtragssatzung für
bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder
Einzelauszahlungen zu erlassen ist von 1% der Aufwendungen oder Auszahlungen des
laufenden Haushaltsjahres auf einem Produktsachkonto auf 3 % zu ändern.
Dies
gilt ausschließlich für Aufwendungen und Auszahlungen aus den
Produktsachkonten, die für die Krisenbewältigung der Covid 19-Pandemie und der
Afrikanischen Schweinepest (ASP) erforderlich sind.
Sachdarstellung:
Diese Beschlussvorlage knüpft an den Beschluss
066/2020 an, der vom Kreistag in der Sitzung am 07.Oktober 2020 gefasst wurde.
Dieser hatte zwei Teile. Zunächst stimmte der Kreistag der Anhebung der Konten
des Produktes 12231- Veterinäraufsicht zu, so dass die notwendigen Maßnahmen
zur Abwehr der Afrikanischen Schweinepest bezahlt werden konnten. Hier ging es
inhaltlich um die Zustimmung zu unabweisbaren Aufwendungen und Auszahlungen.
Zugleich wurde der Kämmerer beauftragt, einen
Beschluss nach § 3 Abs. 1 Brandenburgische kommunale Notlagenverordnung
(BbgKomNotV) für diesen Kreistag vorzubereiten. Dieser Teil hat eine Anpassung
der Haushaltssatzung zum Inhalt.
Diese Regelung wurde mit zeitlicher Befristung vom
Gesetz- und Verordnungsgeber geschaffen, um in einer Pandemielage in der
Haushaltsführung flexibler reagieren zu können. Die derzeitige Lage verursacht
bei allen Gemeinden und Gemeindeverbänden erhebliche Veränderungen sowohl bei
den Erträgen und Einzahlungen als auch bei den Aufwendungen und Auszahlungen,
mit denen bei Erstellung und Beschlussfassung der Haushaltssatzung nicht zu
rechnen war und die auch nicht einzuschätzen waren. Die Gemeinden und
Gemeindeverbände sollen hierdurch in die Lage versetzt werden, schnell und möglichst
flexibel darauf zu reagieren.
Ein wesentliches Instrument für die flexible
Bewirtschaftung des Haushalts stellen die in der Haushaltssatzung festgesetzten Erheblichkeitsgrenzen
insbesondere zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie
zum Erlass einer Nachtragssatzung dar.
Mit der Regelung in § 3 Abs.1 der BbgKomNotV, die in
der Haushaltssatzung festgesetzten Erheblichkeitsgrenzen durch einen
gesonderten Beschluss ändern zu können, wird den Gemeinden und Landkreisen
ermöglicht, auf das sonst erforderliche aufwändige und zeitintensive Verfahren
der Änderung über eine Nachtragssatzung zu verzichten.
Der Beschluss enthält eine Beschränkung, dass diese
Erleichterung ausschließlich für Maßnahmen zur Krisenbewältigung gilt.
Finanzielle Auswirkungen:
Es
ergeben sich aus diesem Beschluss keine über den schon gefassten Beschluss 066/007.1/2020
hinausgehenden finanziellen Auswirkungen.