Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die anliegende Gebührensatzung
für den Rettungsdienst 2021 (Siehe Anlage 1).
Sachdarstellung:
Gesetzliche Grundlage für
die Gebührensatzung Rettungsdienst ist das Brandenburgische
Rettungsdienstgesetz (BbgRettG) vom 14.07.2008, zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 19.Juni 2019. Entsprechend § 6 Abs. 1 BbgRettG sind die
Landkreise und kreisfreien Städte Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes.
Die Finanzierung des
Rettungsdienstes erfolgt nach § 17 Abs. 1 BbgRettG durch die Erhebung von
Benutzungsgebühren. Diese werden durch die Träger des Rettungsdienstes auf
Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung ermittelt und als Gebühren durch
Satzung festgestellt. Basis der Ermittlung der Gebühren ist die zwischen den
Kommunalen Spitzenverbänden Brandenburgs und der Arbeitsgemeinschaft der
Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg (ARGE) vereinbarte Kosten- und
Leistungsrechnung (KLR). Die KLR für das Jahr 2021 (Anlage 2) wurde am
05.10.2020 und geänderte Fassung am 05.11.2020 der ARGE zur Stellungnahme
übergeben.
Die Krankenkassen behalten
sich normalerweise eine Prüffrist von rund zwei Monaten vor. Die ARGE der
Krankenkassen ist derzeit immer noch personell unterbesetzt. Dies hängt mit
Nachfolgeregelungen und Krankheit von Mitarbeitern zusammen. Zurzeit liegt
seitens der ARGE keine abschließende Stellungnahme vor.
Die Gebühren werden
systematisch aus der abgestimmten KLR 2021 abgeleitet. Durch die zu erwartenden
Gebühren sollen alle ansatzfähigen Kosten des Bezugsjahres für den Rettungsdienst abgegolten werden. Die sich
für das Jahr 2021 ergebenen Gebühren sind der Gebührenmatrix (Anlage 3) zu
entnehmen. Die Gebühren wurden zuletzt zum 01.01.2020 angepasst. Die Anpassung der Gebühren trägt der
Kostenentwicklung Rechnung.
Die Gebühr für einen RTW
steigt von 756,80 € auf 834,80 €, die Gebühr für den Einsatz eines NEF von
400,50 € auf 432,80 € sowie die Gebühr für den NAW von 1.197,80 € auf 1.255,80
€. Der Gebührensatz für einen KTW Einsatz sinkt von 270,50
€ auf 261,70 €. Der Gebührensatz für die Inanspruchnahme des Notarztes sinkt
von 441,00 € auf 421,00 € und der Gebührensatz je angefangenen Kilometer steigt
von 0,62 € auf 0,64 €.
Der Satzungstext selbst
entspricht bis auf die Änderung der Bezugsdaten und der Gebührensätze der
Vorgängersatzung. Der Text ist mit dem Land und den Krankenkassen inhaltlich abgestimmt.
Stellungnahme der Kämmerei:
Mit einer auf einer
abgestimmten Kosten- und Leistungsrechnung basierenden Gebührenkalkulation sind
prinzipiell alle Aufwendungen bei einer kostendeckenden Einrichtung – wie dem
Rettungsdienst – zu decken. Gleichwohl bleiben im Aufgabenbereich des
Rettungsdienstes Aufwendungen übrig, die aus gesetzlichen Gründen nicht in die
Kalkulation eingestellt werden dürfen. (z. B. Kosten fehlgeschlagener
Vollstreckungen und die nicht einbringbaren Forderungen, insbesondere von
östlich an das Bundesgebiet angrenzenden Nachbarländern)
Hier könnten nur Rahmenabkommen auf europäischer
Ebene oder auf bilateraler staatlicher Ebene weiterhelfen, die noch nicht
vorliegen. Diese Aufwendungen führten und führen tendenziell zu einem Verlust
des Rettungsdienstes, über dessen Behandlung der Landkreis in seiner Funktion
als Gesellschafter entscheiden muss.
Anlagen:
Anlage 1 Gebührensatzung
für den Rettungsdienst LOS 2021
Anlage 2 KLR
2021
Anlage 3 Gebührenberechnungsmatrix
zur KLR 2021