Betreff
Beschluss nach §§ 4-7 Brandenburgische kommunale Notlagenverordnung (BbgKomNotV)
Vorlage
079/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt im Rahmen der Brandenburgischen kommunalen Notlagenverordnung (BbgKomNotV) wegen der stark gestiegenen Infektionszahlen für die künftigen Sitzungen nach dem Kreistag am 02.12.2020 von den Möglichkeiten in §§  4 bis 7 der BbgKomNotV Gebrauch zu machen, also je nach Infektionsgeschehen in Abweichung von der Kommunalverfassung auf Präsenzsitzungen, Videositzungen oder Audiositzungen auszuweichen.

 

Im Rahmen dieser Abweichungen entscheidet der Kreistagsvorsitzende bei der Einladung, von welcher Form er im Einzelfall Gebrauch macht. Die Kreisverwaltung hat sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis über die in Anspruch genommenen Abweichungsmöglichkeiten erhält.

 

Die beschlossenen Abweichungen gelten auch für den Kreisausschuss, den Jugendhilfeausschuss, den Werksausschuss KWU sowie alle beratenden Ausschüsse des Kreistages. Hier entscheidet der jeweilige Ausschussvorsitzende bei der Einladung, von welcher Form im Einzelfall Gebrauch gemacht wird. Die Regelung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit gilt entsprechend.

 

Sachdarstellung:

Wegen der SARS-CoV-2-Pandemie und zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der kommunalen Organe hat der Gesetz- und Verordnungsgeber Abweichungen von der Kommunalverfassung ermöglicht. Diese Abweichungen betreffen insbesondere die Art und Weise, wie Sitzungen der kommunalen Organe durchgeführt werden und die Einbeziehung der Öffentlichkeit. Damit stehen die einzelnen Abweichungen auch in einem Rangverhältnis.

 

Am nächsten kommt einer regulären Sitzung nach den Regeln der Kommunalverfassung die Präsenzsitzung. Präsenzsitzungen sind Sitzungen, bei denen die jeweiligen Mitglieder am durch die Ladung bestimmten Ort zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zusammentreten. Wenn die Witterung das zulässt, können Präsenzsitzungen auch unter freiem Himmel abgehalten werden. Die Sitzung findet im Gegensatz zu einer regulären Sitzung nur mit eingeschränkter Öffentlichkeit statt. Presse, Rundfunk und ähnliche Medien haben Zutritt zur Sitzung. Der allgemeinen Öffentlichkeit ist die Verfolgung der Sitzung in einem öffentlich zugänglichen Raum mindestens durch Tonübertragung zu ermöglichen.

 

Eine Videositzung ist eine Sitzung, bei der die Beratung und Beschlussfassung unter Nutzung von Bild- und Tonübertragung unabhängig vom Sitzungsort erfolgt. Videositzungen sind nur zulässig, wenn alle Sitzungsteilnehmer während der Sitzung ständig durch Bild- und Tonübertragung teilnehmen können.

 

Ist dies technisch (z.B. wegen unzureichender Internetstruktur) nicht für alle Teilnehmer zu ermöglichen, kann auch eine Audiositzung stattfinden, bei der die Beratung und Beschlussfassung durch Tonübertragung erfolgt. Der jeweilige Vorsitzende des Gremiums hat in geeigneter Weise das Stimmergebnis der Beschlüsse festzuhalten und zu den Akten zu nehmen und dem Kreistagsbüro zu übermitteln.

 

Der Öffentlichkeit insgesamt ist bei Video- und Audiositzungen die Möglichkeit zu geben, in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten die Sitzung zeitgleich verfolgen zu können.

 

Es ist natürlich jederzeit möglich, bei einem abgeschwächten Infektionsgeschehen eine reguläre Sitzung anzuberaumen.

 

Ein Datum für das Außerkrafttreten dieses Beschlusses ist nicht notwendig. Die Brandenburgische kommunale Notlagenverordnung lässt diese Abweichungen nur im Rahmen der Gültigkeitsdauer der Verordnung zu. Wenn diese mangels landesweit festgestellter außergewöhnlicher Notlage außer Kraft tritt, treten auch die hierauf gefassten Beschlüsse des Kreistages zur Abweichung von den Sitzungsregelungen außer Kraft.

 

Finanzielle Auswirkungen:              Nein

 

 

Stellungnahme der Kämmerei:       Entbehrlich