Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt im
Rahmen der Brandenburgischen kommunalen Notlagenverordnung (BbgKomNotV) wegen
der stark gestiegenen Infektionszahlen für die künftigen Sitzungen nach dem
Kreistag am 02.12.2020 von den Möglichkeiten in §§ 4 bis 7 der BbgKomNotV Gebrauch zu machen,
also je nach Infektionsgeschehen in Abweichung von der Kommunalverfassung auf
Präsenzsitzungen, Videositzungen oder Audiositzungen auszuweichen.
Im Rahmen dieser Abweichungen
entscheidet der Kreistagsvorsitzende bei der Einladung, von welcher Form er im
Einzelfall Gebrauch macht. Die Kreisverwaltung hat sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit
in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis über die in Anspruch genommenen
Abweichungsmöglichkeiten erhält.
Die beschlossenen
Abweichungen gelten auch für den Kreisausschuss, den Jugendhilfeausschuss, den
Werksausschuss KWU sowie alle beratenden Ausschüsse des Kreistages. Hier
entscheidet der jeweilige Ausschussvorsitzende bei der Einladung, von welcher
Form im Einzelfall Gebrauch gemacht wird. Die Regelung zur Unterrichtung der
Öffentlichkeit gilt entsprechend.
Sachdarstellung:
Wegen der SARS-CoV-2-Pandemie
und zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der kommunalen Organe hat der
Gesetz- und Verordnungsgeber Abweichungen von der Kommunalverfassung
ermöglicht. Diese Abweichungen betreffen insbesondere die Art und Weise, wie
Sitzungen der kommunalen Organe durchgeführt werden und die Einbeziehung der
Öffentlichkeit. Damit stehen die einzelnen Abweichungen auch in einem
Rangverhältnis.
Am nächsten kommt einer
regulären Sitzung nach den Regeln der Kommunalverfassung die Präsenzsitzung.
Präsenzsitzungen sind Sitzungen, bei denen die jeweiligen Mitglieder am durch
die Ladung bestimmten Ort zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung
zusammentreten. Wenn die Witterung das zulässt, können Präsenzsitzungen auch
unter freiem Himmel abgehalten werden. Die Sitzung findet im Gegensatz zu einer
regulären Sitzung nur mit eingeschränkter Öffentlichkeit statt. Presse,
Rundfunk und ähnliche Medien haben Zutritt zur Sitzung. Der allgemeinen
Öffentlichkeit ist die Verfolgung der Sitzung in einem öffentlich zugänglichen
Raum mindestens durch Tonübertragung zu ermöglichen.
Eine Videositzung ist eine
Sitzung, bei der die Beratung und Beschlussfassung unter Nutzung von Bild- und
Tonübertragung unabhängig vom Sitzungsort erfolgt. Videositzungen sind nur
zulässig, wenn alle Sitzungsteilnehmer während der Sitzung ständig durch Bild-
und Tonübertragung teilnehmen können.
Ist dies technisch (z.B.
wegen unzureichender Internetstruktur) nicht für alle Teilnehmer zu
ermöglichen, kann auch eine Audiositzung stattfinden, bei der die Beratung und
Beschlussfassung durch Tonübertragung erfolgt. Der jeweilige Vorsitzende des
Gremiums hat in geeigneter Weise das Stimmergebnis der Beschlüsse festzuhalten
und zu den Akten zu nehmen und dem Kreistagsbüro zu übermitteln.
Der Öffentlichkeit insgesamt
ist bei Video- und Audiositzungen die Möglichkeit zu geben, in öffentlich
zugänglichen Räumlichkeiten die Sitzung zeitgleich verfolgen zu können.
Es ist natürlich jederzeit
möglich, bei einem abgeschwächten Infektionsgeschehen eine reguläre Sitzung
anzuberaumen.
Ein Datum für das
Außerkrafttreten dieses Beschlusses ist nicht notwendig. Die Brandenburgische
kommunale Notlagenverordnung lässt diese Abweichungen nur im Rahmen der
Gültigkeitsdauer der Verordnung zu. Wenn diese mangels landesweit
festgestellter außergewöhnlicher Notlage außer Kraft tritt, treten auch die
hierauf gefassten Beschlüsse des Kreistages zur Abweichung von den
Sitzungsregelungen außer Kraft.
Finanzielle Auswirkungen: Nein
Stellungnahme der Kämmerei: Entbehrlich