Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag genehmigt die Eilentscheidung (Anlage) gemäß § 58 der
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).
Sachdarstellung:
Die
Eilentscheidung war erforderlich, um die Finanzierung der
Eingliederungshilfekosten in den besonderen Wohnformen sichern zu können.
Mit
dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit
Behinderungen (BTHG) vom 23.12.2016 wurden die Bestimmungen zur
Eingliederungshilfe im SGB XII ab dem 01.01.2020 aufgehoben und ins SGB IX
überführt.
Es wurde bezüglich der Eingliederungshilfe ein eigenes
Leistungsgesetz geschaffen. Damit einher geht die Trennung der Fachleistung
Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung.
Die bisherige Finanzierung – besonders für stationäre Wohnangebote für Menschen
mit Behinderung - wurde wesentlich verändert. |
Die
Träger der Eingliederungshilfe tragen in Fortführung der bisherigen Fach- und
Finanzverantwortung
die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem SGB IX /AG-SGB IX obliegen. Zum Ausgleich der Kosten erstattet das Land Brandenburg die
notwendigen Gesamtnettoaufwendungen.
Dabei beträgt die
Finanzierungsquote des Landes Brandenburg
als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe 85 % und die der
örtlichen Träger der Eingliederungshilfe 15 % (kommunaler Anteil).
Das Land Brandenburg
gewährt dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe monatliche
Kostenerstattungsabschläge. Diese werden bis zur Feststellung der anerkannten
erstattungsfähigen Aufwendungen des Vorjahres weiter gewährt. Nach Abschluss erfolgt
ein Ausgleich von Über- und Unterzahlungen.
Gemäß § 78 Abs.
1 SGB IX werden zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des
Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung Leistungen für Assistenz
erbracht (Fach-leistungen). Hierbei ist die besondere Wohnform (ehem.
stationäre Wohnformen) ein Leistungsangebot.
Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung 2020 war es aus mehreren
Gründen nicht möglich im Produkt 31410 eine realistische Planung der Ausgaben
und Einnahmen vorzunehmen.
So waren die Kostensätze nach der Leistungstrennung zwischen
Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt oder aufgrund von Tarifsteigerungen
noch nicht bekannt. Auch aufgrund der Corona-Pandemie entstehen Mehrkosten.
Die vom Land
Brandenburg zur Umsetzung des AG-SGB IX vorläufig gezahlten Abschläge sind zu
gering angesetzt. Ein entsprechender Ausgleich soll frühestens Anfang 2021
erfolgen.
Die Begründung des Mehrbedarfs ist in der Sachdarstellung zur
Eilentscheidung dargelegt.
Stellungnahme der Kämmerei:
siehe Eilentscheidung
Anlagen:
Eilentscheidung
über die Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen zur
Finanzierung der Eingliederungshilfekosten in den besonderen Wohnformen