Betreff
Genehmigung einer Eilentscheidung über die Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen zur Finanzierung der Eingliederungshilfekosten in den besonderen Wohnformen
Vorlage
080/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag genehmigt die Eilentscheidung (Anlage) gemäß § 58 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).

 

Sachdarstellung:

Die Eilentscheidung war erforderlich, um die Finanzierung der Eingliederungshilfekosten in den besonderen Wohnformen sichern zu können.

 

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) vom 23.12.2016 wurden die Bestimmungen zur Eingliederungshilfe im SGB XII ab dem 01.01.2020 aufgehoben und ins SGB IX überführt. 

Es wurde bezüglich der Eingliederungshilfe ein eigenes Leistungsgesetz geschaffen. Damit einher geht die Trennung der Fachleistung Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen der Grundsicherung. Die bisherige Finanzierung – besonders für stationäre Wohnangebote für Menschen mit Behinderung - wurde wesentlich verändert.

 

Die Träger der Eingliederungshilfe tragen in Fortführung der bisherigen Fach- und

Finanzverantwortung die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem SGB IX /AG-SGB IX obliegen. Zum Ausgleich der Kosten erstattet das Land Brandenburg die notwendigen Gesamtnettoaufwendungen.

Dabei beträgt die Finanzierungsquote des Landes Brandenburg  als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe 85 % und die der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe 15 % (kommunaler Anteil).

Das Land Brandenburg gewährt dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe monatliche Kostenerstattungsabschläge. Diese werden bis zur Feststellung der anerkannten erstattungsfähigen Aufwendungen des Vorjahres weiter gewährt. Nach Abschluss erfolgt ein Ausgleich von Über- und Unterzahlungen.

 

Gemäß § 78 Abs. 1 SGB IX werden zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung Leistungen für Assistenz erbracht (Fach-leistungen). Hierbei ist die besondere Wohnform (ehem. stationäre Wohnformen) ein Leistungsangebot.

 

Zum Zeitpunkt der Haushaltsplanung 2020 war es aus mehreren Gründen nicht möglich im Produkt 31410 eine realistische Planung der Ausgaben und Einnahmen vorzunehmen.

 

So waren die Kostensätze nach der Leistungstrennung zwischen Eingliederungshilfe und Lebensunterhalt oder aufgrund von Tarifsteigerungen noch nicht bekannt. Auch aufgrund der Corona-Pandemie entstehen Mehrkosten.

 

Die vom Land Brandenburg zur Umsetzung des AG-SGB IX vorläufig gezahlten Abschläge sind zu gering angesetzt. Ein entsprechender Ausgleich soll frühestens Anfang 2021 erfolgen.

 

 

Die Begründung des Mehrbedarfs ist in der Sachdarstellung zur Eilentscheidung dargelegt.

Stellungnahme der Kämmerei:

siehe Eilentscheidung

Anlagen:

Eilentscheidung über die Bewilligung von überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen zur Finanzierung der Eingliederungshilfekosten in den besonderen Wohnformen