Betreff
Antrag des Trägers "Jugendbildungswerk Berlin-Brandenburg e.V." auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Vorlage
010/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss stimmt dem Antrag des eingetragenen Vereins „Jugendbildungswerk Berlin-Brandenburg e.V.“ auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII zu.

 

Sachdarstellung:

 

Gemäß § 75 des Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) können juristische Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen gemäß § 75 SGB VIII erfüllen:

 

Sie müssen nach § 75 Abs. 1 SGB VIII auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sein, gemeinnützige Ziele verfolgen und aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Ein Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer gemäß Abs. 2 auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

Durch die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erhält dieser einen bevorzugten Status im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Anerkennung öffnet den Zugang zum Jugendhilfeausschuss (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), zu einer auf Dauer angelegten Förderung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), zur Beteiligung an anderen Aufgaben (§ 76 SGB VIII) sowie zur Beteiligung an der Jugendhilfeplanung (§ 80 Abs. 3 SGB VIII).

 

Die Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten werden, die einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann.

 

Der Träger „Jugendbildungswerk Berlin-Brandenburg e.V.“ hat nunmehr einen Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Oder-Spree gestellt.

 

Die Verwaltung des Jugendamtes hat den Antrag des Trägers nach § 75 SGB VIII und der „Richtlinie für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch das Jugendamt des Landkreises Oder-Spree“ vom 05.07.1995 geprüft. Nach erfolgter Prüfung konnte festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe von dem Träger „Jugendbildungswerk Berlin-Brandenburg e.V erfüllt werden. Die Verwaltung des Jugendamtes empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss dem Antrag stattzugeben.

 

 

Begründung:

Der § 75 Absatz 1 SGB VIII nennt in Nr. 1 bis 4 die übrigen Voraussetzungen, die sämtlich erfüllt sein müssen, um als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt zu werden.

 

§ 75 Absatz 1 Nr. 1 SGB VIII

Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sein, d.h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen. Als Träger der freien Jugendhilfe können nur solche Träger anerkannt werden, die sich nicht auf die Vermittlung einzelner Kenntnisse und Fähigkeiten beschränken, sondern die Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zum Ziel haben (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII). Durch den Verweis auf § 1 SGB VIII wird deutlich, dass das gesamte Ziel-, Adressaten- und Aufgabenspektrum des SGB VIII als mögliche Betätigungsform in Frage kommt. Daher ist eine Anerkennung auch dann zulässig, wenn sich die Tätigkeit des freien Trägers nur auf einen bestimmten Teilbereich der Jugendhilfe erstreckt.

 

Schwerpunktmäßig setzt der Träger die Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit nach § 11 und 13 SGB VIII) um, worauf sich die Anerkennung bezieht.

 

In seiner Satzung (§ 2) bestimmt das Jugendbildungswerk Berlin-Brandenburg e.V.

 

-       "Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Kinder- und Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung."

-       In diesem Sinne führt der Verein Bildungs- und Begegnungsprojekte, insbesondere als Workshop- und Bildungswochenenden, pädagogischen Kinder- und Jugendreisen sowie Bildungstage, in offener Form mit Jugendlichen und Erwachsenen durch, um sie selbstbestimmt zu einemverantwortungsbewussten Leben und aktiver Mitarbeit im demokratischen Staat und in einer pluralistischen Gesellschaft anzuregen. Seine Bildungsarbeit führt der Verein in Form von Seminaren, Konferenzen, Studienfahrten und praxisorientierten Angeboten in den Bereichen Umweltschutz, Kultur, Politik, Bildung, Kommunalpolitik und Internationalismus durch.

-       Getragen von dem Bemühen die soziale Integration, insbesondere junger Menschen, im Bereich Jugendhilfe und Sozialarbeit zu realisieren, soll eine möglichst vielfältige Kinder-, Jugendhilfe- und Sozialarbeit geleistet werden.

-       Der Verein unterstützt junge Menschen, insbesondere von Benachteiligung und Ausgrenzung bedrohten Kindern und Jugendlichen, bei der Durchsetzung ihrer Interessen.

-       Er fördert die Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen bei der Gestaltung ihres Lebensumfeldes und im demokratischen Gemeinwesen.

-       Er fördert die Gleichberechtigung aller Jugendlichen gleich welcher sexuellen Identität und Orientierung und des Abbaus von Benachteiligungen von Kindern und Jugendlichen.

-       Der Verein ist parteienunabhängig. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Er tritt rassistischen, extremistischen, sexistischen, fremdenfeindlichen und diskriminierenden Bestrebungen entgegen. Er fördert die soziale Integration und gleichberechtigte Teilhabe unter Wahrung der kulturellen Vielfalt.

-       Seine Arbeit macht der Verein durch Publikationen und Medienangebote öffentlich.

-       Der Verein arbeitet zur Verwirklichung seiner Ziele mit Partnern ähnlicher Zielstellung zusammen.

 

§ 75 Absatz 1 Nr. 2 SGB VIII

Der Träger „Jugendbildungswerk Berlin-Brandenburg e.V.“ verfolgt gemäß § 2 Nr.1 seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Die wesentlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit sind im § 3 der Satzung des Vereins verankert.

 

Das Jugendbildungswerk Berlin-Brandenburg e.V. ist beim Finanzamt Frankfurt (Oder) als gemeinnützig anerkannt. Ein aktueller Nachweis dazu wurde der Verwaltung des Jugendamtes eingereicht.

 

§ 75 Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII

Der Träger hat schriftlich dargelegt, dass er aufgrund seiner fachlichen und personellen Voraussetzungen in der Lage ist „einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten und das von ihm eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann.

 

 

Die Zwecke des Vereins werden laut Satzung des Jugendbildungswerkes Berlin-Brandenburg e.V. insbesondere verwirklicht durch:

-       die Förderung und institutionelle Trägerschaft von Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß der §§ 11, 12, 13 des SGB VIII und den Bestimmungen des Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) des Landes Brandenburg;

-       die Schaffung und Unterstützung von nachhaltigen Strukturen und Netzwerken; insbesondere durch die aktive Mitgliedschaft in regionalen und landesweiten Fachgremien und -verbänden der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Familien- und Erwachsenenarbeit;

-       die Förderung und institutionelle Trägerschaft von Kultur- und Bildungsarbeit, Ausbildungs- und Qualifizierungsmanagement unter anderem als qualifizierter Akteur und Projektentwickler in der Berufsorientierung für Schüler*innen, der Jugendberufshilfe sowie der soziokulturellen Kinder- und Jugendarbeit, der Umwelt und Demokratiebildung.

-       die Vertretung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch die aktive Mitgliedschaft in regionalen und landesweiten Fachgremien und -verbänden der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Familien- und Erwachsenenarbeit;

-       die Förderung der Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in Vereinen, Verbänden, Schulen und Kommunen durch Beteiligungsprojekte und -workshops, unter anderem durch Mitwirkung bei der regionalen und lokalen Umsetzung des § 8a der Brandenburger Kommunalverfassung.

-       die Organisation von Erfahrungsaustausch zwischen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, unter anderem als generationsübergreifende Dialogveranstaltungen, z.B. Podiumsgespräche und Erzählcafés und Begegnungen der Generationen.

-       die Erprobung und Erforschung selbstbestimmter und innovativer Modell-, Projekt- und Arbeitsformen;

-       die fachliche, inhaltliche und organisatorische Unterstützung von Vereinen, Verbänden, Initiativgruppen und Kommunen durch Beratung und Fortbildungen;

-       öffentliche Veranstaltungen, Vorträge, Seminare mit thematischem und personellem Bezug zu gesellschaftlich relevanten Themen aus Sicht von Kindern und jungen Erwachsenen;

-       die Durchführung von Schulungen für ehrenamtlich Tätige (z.B. Jugendleitercard - JuLeiCa);

-       die Durchführung von Kinder- und Jugendferien/-freizeiten und pädagogischen Kinder- und Jugendreisen

-       die Durchführung von internationalem Jugend- und Fachkräfteaustausch;

-       die Förderung der politischen Bildung und Demokratiebildung, insbesondere durch die Organisation von Diskussionsrunden und Seminaren in Kooperation mit der Landeszentrale für politische Bildung des Bundes und der Länder Berlin und Brandenburg;

-       die Stellungnahme zu aktuellen Fragen der Jugendpolitik und des Jugendrechts und das Eintreten für deren Durchsetzung insbesondere durch die aktive Mitarbeit in den Gremien der Kinder- und Jugendhilfe, z.B. den regionalen AG nach § 78 SGB VIII;

-       die Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen, Trainings in Schulen, Unternehmen, Behörden, Organisationen für Menschen mit Migrationshintergrund und für die Mehrheitsbevölkerung, insbesondere in Teambildungsprojekten und Bildungsangeboten des "Sozialen Lernens in Gruppen" (§ 29 SGB VIII);

-       die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Jugendarbeit, der Jugendhilfe und der Jugendsozialarbeit durch die aktive Mitgliedschaft in regionalen und landesweiten Fachgremien und -verbänden der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Familien- und Erwachsenenarbeit;

 

§ 75 Absatz 1 Nr. 4 SGB VIII

Die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit, ist in der Satzung des Vereins entsprechend verankert.

 

Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie, Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.

 

Das Jugendbildungswerk Berlin-Brandenburg e.V. hat eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit in § 2 Nr. 3 und 4 seiner Satzung des Vereins entsprechend verankert, u.a. in dem es durch seine Arbeit Kinder, Jugendliche und Erwachsene "selbstbestimmt zu einem verantwortungsbewussten Leben und aktiver Mitarbeit im demokratischen Staat und in einer pluralistischen Gesellschaft" befähigt.

 

 

Das Jugendbildungswerk Berlin-Brandenburg e.V. fördert die Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen bei der Gestaltung ihres Lebensumfeldes und im demokratischen Gemeinwesen. Der Verein bietet Unterstützung zur Bildung und Festigung von werteorientierten Haltungen, Entwicklung von bedarfsorientierten Ideen und Konzepten, und um junge Menschen zu befähigen, sich an demokratischen Prozessen zu beteiligen.

 

 

§ 75 Absatz 2 SGB VIII

Ein Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

 

Das Jugendbildungswerk Berlin-Brandenburg e.V. hat sich am 03.09.2013 gegründet und ist in das Vereinsregister Frankfurt (Oder) unter VR 6179 FF als gemeinnütziger Verein eingetragen worden. Ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) liegt der Verwaltung des Jugendamtes vor. In dem Auszug sind 7 Vorstandsmitglieder benannt.

 

Gemäß Punkt 4 der Richtlinie für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Oder-Spree sind die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 SGB VIII erfüllt, wenn: „[…] eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe erfolgt, […]“.

 

Das Jugendbildungswerk Berlin-Brandenburg e.V. ist Mitglied im Kreis-, Kinder- und Jugendring Märkisch Oderland und im Landesverband Kinder- und Jugendreisen (LAKIJU) e.V. sowie Gründungsmitglied des Fachverbandes für Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit Brandenburg e.V. und kooperiert eng mit allen relevanten Partnern in seinem Wirkungsraum, so z.B. dem "Jugendring e.V.", dem Kreissportbund Oder-Spree, der BSG Pneumant e.V.,

der Kulturfabrik Fürstenwalde gGmbH mit ihrem soziokulturellen Zentrum "Parkclub", dem Jugendteam Beeskow der Stiftung SPI.

 

Eine Vielzahl der Bildungs- und Begegnungsprojekten finden in Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Oder-Spree und Umgebung, wie z.B. dem Jugendclub NORD in Fürstenwalde, dem Kinder- und Jugendzentrum der Gemeinde Schöneiche, dem Jugendclub Oase in Woltersdorf und in Jugendbildungsstätten wie der Evangelischen Jugendbildungsstätte Hirschluch, dem Ferienland Grünheide e.V., der Werlseehütte und dem Störitzland in Grünheide (Mark) und dem Projekthaus "Haus des Wandels" in Steinhöfel statt, mit denen wir verlässliche Kooperationsbeziehungen aufgebaut haben.

 

Gemäß Punkt 6 der Richtlinie für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Oder-Spree hat der o.g. Träger seinen Wirkungskreis im Landkreis Oder-Spree für den Zeitraum des Jahres 2019 dargestellt. Das Jahr 2020 wurde aus pandemiebedingten Gründen nicht zur Prüfung herangezogen.

 

In der Darstellung des Wirkungskreises des Trägers für das Jahr 2019 im Landkreis Oder-Spree wird die große Vielfalt und Vielzahl an Angeboten sichtbar. Neben der Zielgruppe der Jugendweiheteilnehmer werden die Angebote auch von Nicht-Jugendweiheteilnehmern gut frequentiert und auch gezielt durch den Verein angeboten.

 

Im Jahr 2019 hat der Verein eine große Auswahl Angeboten in Form von Seminaren, Workshops, Workcamps, einem Jugendaustausch, Ferienfahrten, Exkursionen und Turnieren im Rahmen von Sport- und Erlebnispädagogik, pädagogischen Kinder- und Jugendreisen, interkulturellen Begegnungen sowie eine Bildungswoche „JULEICA“ in seinem Programm aufgenommen und realisiert. Von insgesamt 1.467 Teilnehmern wurden 855 aus dem Landkreis Oder-Spree (58,2%) mit diesen Angeboten erreicht.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen aus diesem Antrag.