Beschlussvorschlag:
Der Kreistag bestätigt
entsprechend dem ÖPNV-Gesetz des Landes Brandenburg den Nahverkehrsplan (NVP) für den übrigen
kommunalen ÖPNV (kÖPNV) des Landkreises Oder-Spree für den Zeitraum 2021 – 2025
gemäß Anlagen. Der vorliegende Nahverkehrsplan bildet entsprechend § 8 Absatz 3
PBefG die durch den Kreistag des
Landkreises Oder-Spree legitimierte Rahmenvorgabe für die Entwicklung
des kÖPNV im Kreisgebiet für diesen Zeitraum. Der unter Punkt 4 genannte
Angebots- und Maßnahmenplan steht unter dem Veranlassungs- / Genehmigungs- und
Finanzierungsvorbehalt für die Umsetzung durch die Verwaltung. Er ist Grundlage
für das zu erstellende Mobilitätskonzept des Landkreises.
Sachdarstellung:
Die Verwaltung des Landkreises Oder-Spree hat
die Aufgaben- und Zielstellung für die Erarbeitung des NVP für den übrigen ÖPNV
für den Zeitraum 2021 – 2025 formuliert (Anlage 1 - Leistungsbeschreibung) und
das Planungsbüro PROZIV GbR am 08.04.2020 mit der Erarbeitung beauftragt.
Der §8 des gültigen ÖPNVG Land Brandenburg vom
26.10.1995 führt aus, dass die zuständigen Aufgabenträger für den übrigen ÖPNV
kommunale Nahverkehrspläne aufstellen können. Die inhaltlichen Vorgaben der
Landesnahverkehrsplanung sind dabei zu beachten. Was bedeutet das? Die
nachfolgend übernommenen Anmerkungen dienen ausdrücklich der inhaltlichen
Klarstellung für die Aufstellung des Nahverkehrsplanes.
Der
kÖPNV umfasst im Landkreis Oder-Spree den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
(Bussen, Kleinbussen, Pkw), mit Straßenbahnen sowie eine Personenfähre. Nach
§ 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 3 ÖPNVG ist die Sicherstellung einer
ausreichenden Bedienung im kÖPNV eine Aufgabe der Daseinsvorsorge und als
freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte als
Aufgabenträger zu realisieren. Als integrierten Bestandteil des kÖPNV und
ebenso freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe, aber in Realisierung der
Schulpflicht, haben die Landkreise und kreisfreien Städte die Schülerbeförderung
nach § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes als deren Träger zu
organisieren.
Entsprechend § 7 ÖPNVG BB
hat das Land Brandenburg zunächst in 2007 und dann alle 5 Jahre einen
Landesnahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr und landesbedeutsame
Linien anderer Verkehrsträger des ÖPNV aufzustellen. Mit dem Zweiten Gesetz
zur Änderung des ÖPNV-Gesetzes des Landes Brandenburg vom 29.04.2004 ist eine
solche Verpflichtung für die zuständigen Aufgabenträger des kÖPNV entfallen.
Gemäß § 8 ÖPNVG BB können die Landkreise und kreisfreien Städte kommunale
Nahverkehrspläne aufstellen. Wenn sie das tun, müssen diese aber sinngemäß
den Grundsätzen, Zielen und inhaltlichen Vorgaben gemäß § 7 Absatz 3 Nr. 1 und 2 und Absatz 4 Nr. 1 bis 5 ÖPNVG
BB entsprechen.
Somit
sind nach § 7 Absatz 3 ÖPNVG BB zu berücksichtigen:
-
die Erfordernisse der Raumordnung und der
Bauleitplanung,
-
die Ziele und Grundsätze nach § 2 sowie die
besondere Bedeutung einer verkehrsgerechten Zuordnung und Anbindung der Schulen
im Sinne von § 2 Abs. 3,
-
die Belange behinderter und anderer Menschen
in Hinblick auf die Erreichung einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit
bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs,
und gemäß § 7 Absatz 4 mindestens
Angaben enthalten über:
1.
den Bestand und die Vorstellungen des
Aufgabenträgers zur zukünftigen Angebotsentwicklung,
2.
den Bestand und die zu erwartende
Entwicklung des Fahrgastaufkommens,
a.
die angestrebten Angebotsveränderungen in
betrieblicher und tariflicher Hinsicht,
b.
die öffentliche Sicherheit der Fahrgäste,
c.
die Qualität von Fahrzeugen und baulichen
Anlagen,
4.
den Investitionsbedarf und die Entwicklung
der Betriebskosten
5. das
Finanzierungskonzept,
- die Auswirkungen auf die Gleichstellung
von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Nach § 8 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
sollen die vom Aufgabenträger festzustellenden Anforderungen an die Gestaltung
des ÖPNV in der Regel in einem Nahverkehrsplan als Rahmen für die Entwicklung
des ÖPNV definiert werden. Verkehrsunternehmen, Behindertenbeauftragte sowie
bestimmte Gremien zur Interessenvertretung der Nutzer sind zu beteiligen bzw.
anzuhören, ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu
berücksichtigen. In der Anlage 2 wird hier im Rahmen der Abwägung der
Einwendungen dem entsprochen und dargestellt.
Der vorliegende
Nahverkehrsplan bildet entsprechend § 8 Absatz 3 PBefG die durch den Kreistag des Landkreises Oder-Spree legitimierte
Rahmenvorgabe für die Entwicklung des kÖPNV im Kreisgebiet für den Zeitraum
2021 bis 2025. Er muss einerseits so konkret sein, dass er als das von der
Vertretungskörperschaft des Aufgabenträgers legitimierte Instrument geeignet
ist, die verkehrspolitischen Ziele in der ÖPNV-Gestaltung unter
Berücksichtigung finanzpolitischer Rahmenbedingungen umzusetzen. Andererseits
darf er die unternehmerische Verantwortung der konzessionstragenden
Verkehrsunternehmen nicht mehr einschränken als im öffentlichen Interesse
notwendig ist. Er muss die Mobilitätsstrategie 2030 der
Landesentwicklungsplanung und die im Landesnahverkehrsplan 2018 bis 2022
konzipierte Entwicklung des SPNV mit der Perspektive i2030 in die Gestaltung
des kÖPNV einbeziehen.
Der Nahverkehrsplan ist also ein Instrument des
Landkreises zur Steuerung der ÖPNV-Bedienung als Selbstverwaltungsaufgabe. Er
entfaltet keine Rechts-wirksamkeit gegenüber Dritten, sondern stellt eine
Rahmenplanung, auch für die zukünftige Vergabe der ÖPNV-Leistungen, dar.
Der Landkreis Oder-Spree hat
erstmals 1996 einen Nahverkehrsplan aufgestellt und diesen 2001, 2007 und 2012
fortgeschrieben sowie die Geltungsdauer der 3. Fortschreibung bis 2020
verlängert. Der vorliegende Plan ist eine 4. Fortschreibung für den
Folgezeitraum 2021 bis 2025, nicht jedoch eine Neuaufstellung. Darin sind unter
anderem die in den letzten Jahren eingetretenen Veränderungen der rechtlichen
Rahmenbedingungen der ÖPNV-Durchführung, -organisation und –finanzierung, der
differenzierten Nachfrageentwicklung und der Anforderungen an die Herstellung
von Barrierefreiheit im ÖPNV und für den Klimaschutz zu berücksichtigen.
Auf die Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen
wird auf den Textteil des Nahverkehrsplanes verwiesen.
Finanzielle Auswirkungen:
(im
Rahmen der zur Verfügung stehenden jährlichen Landes- und eigenen
Haushaltsmitteln
und
der abgeschlossenen Verkehrsverträge und Vereinbarungen mit benachbarten
ÖPNV-Aufgabenträgern)
Anlagen:
Anlage
1: Aufgabenstellung und Zielsetzung
des Nahverkehrsplanes für den übrigen ÖPNV für die Jahre 2021 – 2025 des
Landkreises Oder-Spree (Leistungsbeschreibung)
Anlage
2: Abwägungsdokumentation zum
Beteiligungsverfahren
Anlage
3: „Nahverkehrsplan für den
kommunalen ÖPNV des Landkreises Oder-Spree – Fortschreibung für den Zeitraum
2021 – 2025“ mit Karten- und Anlagenteil